Unsere Rechtsberatung für Ihre Aktivitäten in Russland

Mit unserer Rechtsberatung im Russischen Recht bieten wir Ihnen:

  • Klare Wege zu Ihren Zielen im Russlandgeschäft,
  • Verständliche rechtliche Konzepte,
  • Minimierung von Risiken bei Ihrem Russlandengagement,
  • Begleitung beim Markteintritt in russischen Regionen,
  • Aktuelles juristisches Know-how an der Schnittstelle von Wissenschaft und Praxis,
  • Netzwerke von sachkundigen Spezialisten in Russland und Deutschland,
  • Höchste Qualitätsstandards,
  • Ausgeprägtes Wirtschaftlichkeits-, Termin- und Kundennutzenbewusstsein.

Steuersystem Russland: Die wichtigsten Steuersätze im Jahr 2018

Die im Folgenden aufgeführten Steuersätze ermöglichen es, den ersten Überblick über die Steuerlast in Russland zu gewinnen. Wenn Sie die aktuelle steuerliche Situation in Russland mit dem Steuersystem in den vergangenen Jahren vergleichen möchten, beachten Sie unsere Beiträge aus den Jahren 2017 und 2016. Zu wichtigen Veränderungen in der steuerlichen Situation in Russland im Jahr 2019 lesen Sie hier.

EINKOMMENSTEUER

Die Einkommensteuer bezieht sich auf das Einkommen von natürlichen Personen. Steuerpflichtig sind dabei russische Steueransässige und Personen ohne Steueransässigkeit in Russland, falls sie Einkünfte auf dem Gebiet der Russischen Föderation haben.

Die Steuerzahler, die ihr Einkommen selbst deklarieren müssen, haben die Steuererklärung jährlich jeweils bis zum 30. April abzugeben. Das sind zum Beispiel Notare, Anwälte, angemeldete selbständige Kaufleute (Einzelunternehmer), Personen, die ihr Einkommen durch einen Schenkungsvertrag von natürlichen Personen bekommen haben usw.

Ausländische Mitarbeiter, die ihre Tätigkeit auf dem russischen Territorium aufgrund eines Patents visumfrei ausführen, haben die Einkommensteuer in Form einer fixen Vorauszahlung zu entrichten. Im Jahr 2018 beträgt der Deflator-Wert für solche Mitarbeiter 1,686.

Das russische Steuergesetzbuch sieht in Art. 224 fünf unterschiedliche Einkommensteuersätze vor – 9, 13, 15, 30 und 35%.

Der Regelsteuersatz wird in Höhe von 13% festgelegt (Art. 224 P. 1 des russischen Steuergesetzbuches). Er gilt bei russischen Steueransässigen für die meisten Einkommensquellen: Arbeitslohn, Vermögensveräußerung, eingehende Zahlungen aus zivilrechtlichen Verträgen usw. Der 13% - Steuersatz gilt auch für Nicht-Steueransässige hochqualifizierte Spezialisten.

Für natürliche Personen ohne russische Steueransässigkeit gilt der begünstigte Steuersatz in Höhe von 15 %, falls ihr Dividendenertrag von einem russischen Unternehmen stammt.

Sonstiges Einkommen von Nicht-Steueransässigen wird mit einem 30%-Steuersatz besteuert. Auch bei der Veräußerung von Vermögenswerten, die sich in Russland befinden, werden die Einkünfte bei dem fehlenden steuerlichen Wohnsitz (Steueransässigkeit) in Russland mit dem Satz von 30% besteuert.

Insbesondere beim Verkauf von russischen Immobilien muss diese Besonderheit nicht aus den Augen verloren werden. Gerne beraten wir Sie zu allen relevanten Aspekten der Besteuerung bei Veräußerung einer russischen Immobilie (Wohnung, Haus, Grundstück, Garage, Autostellplatz etc.). Wir erklären, wer und unter welchen Bedingungen keine Einkommensteuer bei der Veräußerung einer Wohnimmobilie in Russland zahlen muss, etwa unter welchen Bedingungen die Steuerfreiheit nach drei- oder fünfjährigem Besitz gilt oder was Sie tun könnten, um den Verkauf noch vor dem Ablauf dieser Fristen mit minimaler Steuerlast abzuwickeln.

Beachten Sie auch, dass auch bei Schenkung einer Immobilie in Russland möglicherweise eine Einkommensteuer anfallen wird. Auch hier gilt für Nicht-Steueransässige der Steuersatz von 30%.

Der höchste Einkommensteuersatz beträgt 35% und ist für Lotto- und andere Werbegewinne und Preise zu zahlen.

Seit dem 1. Januar 2018 ist der Mindestlohn in Russland auf föderaler und auf regionaler Ebene gestiegen. Die zu zahlende Einkommensteuersumme wird ebenfalls dementsprechend angeglichen.

GEWINNSTEUER

Die Höhe der Gewinnsteuer hängt unmittelbar von dem erzielten Gewinn eines Unternehmens ab. Die Gewinnsteuer muss sowohl von allen russischen juristischen Personen entrichtet werden, als auch von ausländischen Unternehmen mit oder ohne ständige Niederlassung in Russland, wenn diese ihren Gewinn aus russischen Quellen einstreichen.

In Art. 251 des russischen Steuergesetzbuches ist geregelt, welche Einkünfte gewinnsteuerfrei sind (wie z.B. Pfandrechte, Nachschuss ins Stammkapital).

Der Regelsteuersatz für Gewinne eines Unternehmens beträgt 20%. Jedoch gelten einige Ausnahmen aus dieser Allgemeinregel, die in Art. 284 des russischen Steuergesetzbuches geregelt sind. So wird z.B. ein ausländisches Unternehmen für seinen Dividendenertrag von Aktien einer russischen Firma 15% Steuer zahlen müssen. Bei russischen Gesellschaften würden die durch andere russische oder ausländische Unternehmen erzielten Dividendenerträge nur mit 13% belastet. Der Gewinn aus Nutzung und Vermietung von Schiffen, Flugzeugen oder Containern bei grenzüberschreitenden Beförderungen wird nur mit 10% besteuert.

Die Summe der Gewinnsteuer wird zwischen dem Bund und den Ländern (russischen Föderationssubjekten) aufgeteilt, sodass dem Bund 2 % (3 % in den Jahren 2017 - 2020) und dem jeweiligen Bundesland 18% (17 % in den Jahren 2017-2020) fließen. Die Länder sind ferner befugt, für den ihnen zufließenden Steueranteil einen niedrigeren Steuersatz festzulegen. Ein herabgesetzter Steuersatz der Bundesländer darf jedoch nicht niedriger als 13,5 % (12,5 % in den 2017-2020) sein.

Im Jahr 2018 ist Art. 286.1 ins Steuergesetzbuch eingeführt worden. Diese Norm räumt den Firmen, die ihre Grundmittel gekauft, selbst hergestellt oder modernisiert haben, einen Anspruch auf einen Investitionssteuerabzug ein. Die Vorschrift gilt nur vorübergehend und erlischt in 10 Jahren, also am 1. Januar 2028.

UMSATZSTEUER

Die Mehrwertsteuer wird vom Verkäufer (Unternehmen oder als selbständig angemeldete Kaufleute/Einzelunternehmer) bei der Veräußerung einer Ware, eines Vermögensrechtes oder Erbringung einer Dienstleistung an den Käufer berechnet.

Die Unternehmen, deren Erlös aus der Veräußerung der zu besteuernden Waren innerhalb der letzten drei Monate unter 2 Mio. RUB liegt, können die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht für ein Jahr beantragen (Art. 145 des russischen Steuergesetzbuches).

Heute sieht das Steuergesetzbuch in Art. 164 drei Mehrwertsteuersätze vor.

Der Regelsatz beträgt 18% (Art. 164 P. 3 des Steuergesetzbuches). Beachten Sie jedoch die Erhöhung des Regelsatzes auf 20% seit dem 1. Januar 2019!

Der ermäßigte Steuersatz von 10% gilt in einigen enumerativ aufgeführten Ausnahmefällen, z.B. beim Vertrieb von aufgelisteten Lebensmitteln, Kinderwaren (Bekleidung, Schuhe, Kinderwagen, Spielzeug, Schulbedarf, Windel), Medikamenten sowie bei Vermarktung von einigen Dienstleistungen, wie z.B. Eisenbahnbeförderung.

Bei Exporten wird der Steuersatz in Höhe von 0% angewendet. Das gilt jeweils für die Waren, die innerhalb von Sonderwirtschaftszonen in Russland verkauft werden.

Bei den Vorauszahlungen (Art. 164 P. 4 des Steuergesetzbuches) oder in den Fällen, wenn die steuerliche Bemessungsgrundlage nach besonderen Regeln zu berechnen ist (Art. 154 P. 3, 4, 5.1, Art. 155 P. 2 – 4 des Steuergesetzbuches), sind auch Steuersätze 10/110 und 18/118 anwendbar.

Bei Vermarktung von digitalen Produkten und Dienstleistungen im grenzüberschreitenden B2C-Verkehr (also von einem ausländischen Anbieter an russische Verbraucher) zahlt der ausländische Anbieter seit dem 1. Januar 2017 die Mehrwertsteuer in Höhe von 15,25 %.

Im Januar 2018 ist mit dem Art. 169.1 das Tax-Free-System ins Steuergesetzbuch Russlands eingeführt. Diese Norm ermöglicht es den ausländischen Käufern, die für die in Russland gekauften Waren gezahlte Mehrwertsteuer zurückzubekommen. Bestimmte Artikel sind von dieser Regelung nicht erfasst, wie z.B. Alkohol und Zigaretten. Die Regel gilt nur für die ausländischen Bürger, die keinem der EAWU-Staaten (Eurasische Wirtschaftsunion) angehören. Die gekaufte Ware muss vom Käufer aus dem EAWU-Raum ausgeführt werden.

Dieses Jahr startet zudem ein Experiment des russischen Gesetzgebers. Die Mehrwertsteuer für bestimmte Waren müssen nicht vom Verkäufer, sondern vom Käufer entrichtet werden. Es gilt z.B. beim Rohprodukten- oder Rohtierhauthandel. Wenn sich das Experiment als erfolgreich herausstellt, werden noch weitere Waren dazu eingeschlossen, worauf das Finanzministerium Russlands in einer seiner Richtlinien hinweist (s. Richtlinie des Finanzministeriums Russlands vom 14. August 2017 № 03-07-14/51894).

VERMÖGENSTEUER FÜR UNTERNEHMEN

Die Vermögensteuer ist eine regionale Steuer. Das bedeutet, dass sowohl die endgültigen Steuersätze, als auch konkrete Besteuerungsbedingungen durch die Gesetze der russischen Bundesländer (Föderationssubjekte) festgelegt werden. Das Steuergesetzbuch regelt nur die steuerliche Höchstgrenze, die nach Art. 380 P. 1 des Steuergesetzbuches grundsätzlich 2,2% nicht überschreiten darf.

In Bezug auf eine Reihe von Immobilien darf der Steuersatz nicht höher als 2 % sein.

Vermögensteuerpflichtig sind Unternehmen, die das gem. Art. 374 des russischen Steuergesetzbuches zu besteuernde Vermögen besitzen. Hierbei muss man beachten, dass ein Besitzrecht sich nicht nur aus einem Eigentumsverhältnis ergeben kann. Als zu versteurndes Unternehmensvermögen gelten bewegliche und unbewegliche Sachen, welche als Anlagevermögen in der Bilanz der juristischen Person festgehalten sind. Mit der Vermögensteuer nicht belastet werden allerdings unter anderem Grundstücke, Kulturerbe-Gegenstände, Nukleareinrichtungen, Weltraumobjekte.

KRANKEN-, RENTEN- UND SOZIALVERSICHERUNG

Nach der allgemeinen Regel (Art. 425 P. 2 des russischen Steuergesetzbuches) sind vom Arbeitgeber pro Arbeitnehmer die Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 30% abzuführen.

Davon werden

  • 22% in die Rentenversicherung,
  • 5,1% in die Krankenversicherung
  • und 2,9% in die Sozialversicherung (Schutz für Unfälle, Berufskrankheiten und Mutterschutz) entrichtet.

Die Beitragshöhe gilt in den Jahren 2017-2019.

Zudem müssen Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung beachtet werden, deren Höhe einzelfallbezogen nach einem bestimmten Schema ausgerechnet wird.

Für manche Tätigkeitsfelder und Gebiete gelten ermäßigte Sätze. So müssen Unternehmen der Tourismusbranche, die sich in den Sonderwirtschaftszonen betätigen, sowie Unternehmen der IT-Branche nur insgesamt 14 % (mit der Aufteilung 8% / 4% / 2%) in die Sozialversicherung einzahlen. Die Residenten der SWZ Kaliningrad zahlen nur insgesamt 7,6 % (mit der Aufteilung 6% / 0,1% / 1,5%).

KURORTGEBÜHR

Ab dem 1. Mai 2018 müssen alle Besucher von den Regionen Krim, Krasnodar, Altai und Stawropol im Zeitraum vom 1. Mai 2018 bis zum 31. Dezember 2022 eine Kurortgebühr bezahlen. Die genaue Höhe der Gebühr ist durch ein Landesgesetz (Gesetz eines Föderationssubjekts Russlands) festzulegen.
Nähere Informationen: Föderales Gesetz der Russischen Föderation vom 29. Juli 2017 № 214-ФЗ.

Nähere Informationen zu den Steuern sind auf dem offiziellen Portal des Steueramtes Russlands erhältlich: https://www.nalog.ru/rn77/taxation/taxes/

© Maria Mikhaylova

Teilen Sie uns Themen, Fragen, Probleme mit, die für Ihr Russlandgeschäft relevant sind. Sehr gerne gehen wir auf diese Themen in einem der künftigen Beiträge ein.

Kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail: info@lex-temperi.de

Zur Startseite

gehen Sie hier über.

Zu unserem Angebot

gehen Sie hier über.

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag lediglich Informationszwecken dient und keine Rechts- oder sonstige Beratung darstellt. Die Veröffentlichungen auf unseren Webseiten sind unser Service für Sie. Obwohl die Beiträge stets mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt werden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

Alle Bilder auf dieser Webseite unterliegen der CC0-Lizenz oder werden aufgrund eines unwiderruflichen, weltweiten, nicht exklusiven und lizenzgebührenfreien Nutzungsrechts, gewährt durch Pixabay, verwendet.

Pixabay/geralt, Pixabay-Lizenz