Unsere Rechtsberatung für Ihre Aktivitäten in Russland

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Steuersystem in Russland: Die wichtigsten Steuersätze im Jahr 2016

Die im Folgenden aufgeführten Steuersätze ermöglichen es, den ersten Überblick über die Steuerlast in Russland im Jahr 2016 zu gewinnen. Entwicklungen der steuerlichen Situation in Russland in Jahren 2017, 2018 und 2019 widmen sich unsere jährlich auf den aktuellen Stand gebrachten Überblicke.

Einkommensteuer

Bei der Einkommensteuer, die sich auf Einkommen von natürlichen Personen bezieht, wird der Regelsteuersatz in Höhe von 13 % festgelegt (Art. 224 P. 1 des russischen Steuergesetzbuches).

In bestimmten Fällen beläuft sich der Steuersatz jedoch auf 35 %. Diese Einzelfälle sind in P. 2 des Art. 224 des russischen Steuergesetzbuches aufgelistet.

Ferner ist der Steuersatz in Höhe von 30% relevant, der für Personen ohne russische Steueransässigkeit gilt (Art. 224 P. 3 Abs. 1 des russischen Steuergesetzbuches). Dieser Steuersatz ist z.B. für ausländische Mitarbeiter zu berücksichtigen, die ihre Steueransässigkeit in Russland noch nicht begründet haben. Eine wichtige Ausnahme aus dieser Regel bilden jedoch hochqualifizierte Spezialisten, deren Gehalt von vornherein (d.h. auch noch vor der Begründung der Steueransässigkeit) mit 13% besteuert wird.

Auch bei der Veräußerung von Vermögenswerten, die sich in Russland befinden, werden die Einkünfte bei dem fehlenden steuerlichen Wohnsitz (Steueransässigkeit) in Russland mit dem Satz von 30% besteuert. Insbesondere beim Verkauf von russischen Immobilien muss diese Besonderheit nicht aus den Augen verloren werden.

Gewinnsteuer

Nach Art. 284 P. 1 des russischen Steuergesetzbuches wird der Gewinn eines Unternehmens mit dem Steuersatz von 20% besteuert. Dies gilt sowohl für russische Gesellschaften als auch für ausländische Unternehmen mit einer ständigen Niederlassung in Russland. Betreibt das ausländische Unternehmen keine ständige Niederlassung in Russland, so wird sein Gewinn aus russischen Quellen ebenso mit grundsätzlich 20% besteuert.

Jedoch gelten einige Ausnahmen aus dieser Allgemeinregel, die in Art. 284 P. 2 des russischen Steuergesetzbuches geregelt sind. So wird z.B. der Gewinn aus Nutzung und Vermietung von Schiffen, Flugzeugen oder Containern bei grenzüberschreitenden Beförderungen nur mit 10% belastet.

Die Steuersumme wird zwischen dem Bund und den Ländern (russischen Föderationssubjekten) aufgeteilt, sodass dem Bund 2 % und dem jeweiligen Bundesland 18% fließen. Die Länder sind ferner befugt, für den ihnen zufließenden Steueranteil einen niedrigeren Steuersatz festzulegen.

Umsatzsteuer

Auch für Mehrwertsteuer sieht das russische Steuergesetzbuch einige Steuersätze vor.

Der Regelsatz beträgt 18% (Art. 164 P. 3 des Steuergesetzbuches).

Der ermäßigte Steuersatz von 10% gilt in einigen enumerativ aufgeführten Ausnahmefällen, z.B. beim Vertrieb von aufgelisteten Lebensmitteln, Kinderwaren (Bekleidung, Schuhe, Kinderwagen, Spielzeug, Schulbedarf, Windel), Medikamenten sowie bei Vermarktung von einigen Dienstleistungen, wie z.B. Eisenbahnbeförderung.

Bei Exporten wird der Steuersatz in Höhe von 0% angewendet.

Handelt es sich um die Vermarktung von digitalen Produkten und Dienstleistungen im grenzüberschreitenden B2C-Verkehr (also von einem ausländischen Anbieter an russische Verbraucher), so wird der ausländische Anbieter ab dem 1.1.2017 die Mehrwertsteuer in Höhe von 15,25 % abführen müssen.

Vermögensteuer

Die Vermögensteuer ist eine regionale Steuer. Das bedeutet, dass sowohl die endgültigen Steuersätze, als auch konkrete Besteuerungsbedingungen durch die Gesetze der russischen Bundesländer (Föderationssubjekte) festgelegt werden. Das Steuergesetzbuch regelt nur die steuerliche Höchstgrenze, die nach Art. 380 P. 1 des Steuergesetzbuches grundsätzlich 2,2% nicht überschreiten darf. So sieht z.B. das entsprechende Gesetz des Gebiets Saratov den Steuersatz in Höhe von nur 0,1% für die Unternehmen vor, die sich an Investitionsprojekten in vorrangig zu entwickelnden Wirtschaftsbereichen dieser Region mit Investitionen ab 50 Millionen Rubel beteiligen.

In Bezug auf eine Reihe von Immobilien darf der Steuersatz nicht höher als 2 % sein.

Kranken-, Renten- und Sozialversicherung

Nach der allgemeinen Regel sind vom Arbeitgeber pro Arbeitnehmer die Sozialversicherungsbeiträge in der Gesamthöhe von 30% abzuführen. Davon werden 22% in die Rentenversicherung, 5,1% in die Krankenversicherung und 2,9% in die Sozialversicherung entrichtet.

Für manche Tätigkeitsfelder gelten ermäßigte Sätze. So müssen Unternehmen der Tourismusbranche, die sich in den Sonderwirtschaftszonen betätigen, sowie Unternehmen der IT-Branche nur insgesamt 14 % (mit der Aufteilung 8%/4%/2%) in die Sozialversicherung einzahlen.

© Dr. Olga Kylina

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