Unsere Rechtsberatung für Ihre Aktivitäten in Russland

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Steuersystem in Russland: Die wichtigsten Steuern im Jahr 2019

Die im Folgenden aufgeführten Besteuerungsbedingungen ermöglichen es, den ersten Überblick über die Steuerlast in Russland zu gewinnen. Möchten Sie die aktuelle steuerliche Situation in Russland mit dem Steuersystem in den vergangenen Jahren vergleichen, beachten Sie entsprechende Beiträge aus den Jahren 2018, 2017 und 2016.

EINKOMMENSTEUER IN RUSSLAND

Was wird besteuert: Objekt und Bemessungsgrundlage

Die Einkommensteuer bezieht sich auf das Einkommen von Privatpersonen. Ist man in Russland unbeschränkt steuerpflichtig, so unterliegt das gesamte Welteinkommen – d.h. Einkommen sowohl aus russischen als auch aus ausländischen Quellen – der russischen Besteuerung. Ist man nur beschränkt steuerpflichtig, werden nur Einkünfte aus russischen Quellen besteuert.

Zum Einkommen aus russischen Quellen zählen Einnahmen aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit in Russland (Vergütung aus Dienstleistungs- und Werkverträgen, Gehalt, begleitende Sachleistungen wie kostenlose Verpflegung, Aus- und Weiterbildung im Interesse des Angestellten, kostenlose Nutzung eines Firmenautos oder einer Firmenwohnung). Ferner werden Einkünfte aus Lizenzverträgen und weiteren urheberrechtlichen Verträgen, Versicherungsleistungen, Zins- und Dividendenerträge sowie Einnahmen aus der Veräußerung, Vermietung und Verpachtung von in Russland belegenen Immobilien und sonstigen Vermögenswerten als Einkünfte aus russischen Quellen eingestuft. Um sich mit der Materie näher zu befassen, ist Art. 208 P. 1 des russischen Steuergesetzbuches heranzuziehen.

Bei Einkünften aus verschiedenen Ländern sind die Regelungen der einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu beachten.

Steuerzahler

Unbeschränkt steuerpflichtig sind russische Steueransässige, auch Steuerresidenten genannt. Personen ohne Steueransässigkeit (Steuerresidenz) in Russland gelten als beschränkt Steuerpflichtige.

Steuersätze

Das russische Steuergesetzbuch sieht in Art. 224 fünf unterschiedliche Einkommensteuersätze vor: 9%, 13%, 15%, 30% und 35%.

Der Regelsteuersatz wird in Höhe von 13% festgelegt (Art. 224 P. 1 des russischen Steuergesetzbuches). Er gilt für unbeschränkt Steuerpflichtige (d.h. für Personen mit russischer Steueransässigkeit) und erstreckt sich auf nahezu alle Einkommensquellen: Arbeitslohn, Vermögensveräußerung, erhaltene Vergütungsleistungen aus zivilrechtlichen Verträgen einschließlich urheberrechtliche Verträge, Dividenden aus Kapitalbeteiligungen usw.

Als Ausnahme gilt der 13% - Steuersatz auch für nichtsteueransässige hochqualifizierte Spezialisten, also auch in dem Zeitraum, in dem sie nur beschränkt steuerpflichtig sind, während grundsätzlich das Einkommen von beschränkt steuerpflichtigen Personen (d.h. natürlichen Personen ohne russische Steueransässigkeit) mit einem 30% - Steuersatz besteuert wird.

Auch bei der Veräußerung von Vermögenswerten, die sich in Russland befinden, werden die Einkünfte bei dem fehlenden steuerlichen Wohnsitz (Steueransässigkeit) in Russland mit dem Satz von 30% besteuert.

Insbesondere beim Verkauf von russischen Immobilien muss diese Besonderheit nicht aus den Augen verloren werden. Gerne beraten wir Sie zu allen relevanten Aspekten der Besteuerung bei Veräußerung einer russischen Immobilie (Wohnung, Haus, Grundstück, Garage, Autostellplatz etc.). Wir erklären, wer und unter welchen Bedingungen keine Einkommensteuer bei der Veräußerung einer Wohnimmobilie in Russland zahlen muss, etwa unter welchen Bedingungen die Steuerfreiheit nach drei- oder fünfjährigem Besitz gilt oder was Sie tun könnten, um den Verkauf noch vor dem Ablauf dieser Fristen mit minimaler Steuerlast abzuwickeln.

Beachten Sie auch, dass auch bei Schenkung einer Immobilie in Russland möglicherweise eine Einkommensteuer anfallen wird. Auch hier gilt für Nicht-Steueransässige der Steuersatz von 30%.

Der begünstigte Steuersatz in Höhe von 15 % gilt hingegen für Dividenden aus einem russischen Unternehmen, welche einem beschränkt Steuerpflichtigen fließen. Hier müssen ferner die Regeln des Deutsch-Russischen Doppelbesteuerungsabkommens beachtet werden.

Der höchste Einkommensteuersatz beträgt 35% und ist zu zahlen: Für Lotto- und andere Werbegewinne und Preise sowie als Kapitalertragsteuer auf Zinsen von Geldanlagen unbeschränkt Steuerpflichtiger in Banken, die sich in Russland befinden. Beschränkt Steuerpflichtige zahlen Kapitalertragsteuer in Höhe von hingegen nur 30%.

GEWINNSTEUER IN RUSSLAND

Was wird besteuert: Objekt und Bemessungsgrundlage

Die Gewinnsteuer bezieht sich auf Endfinanzergebnisse (Gewinne) der Tätigkeit von juristischen Personen und ist somit ein Pendant zur deutschen Körperschaftsteuer.

Die Höhe der Gewinnsteuer hängt unmittelbar von dem erzielten Gewinn eines Unternehmens ab. Gewinn als Bemessungsgrundlage wird hierbei als Differenz zwischen steuerbaren Erträgen abzüglich der abzugsfähigen Kosten und abzüglich der Verluste der vergangenen Perioden (bis auf zehn Jahre) berechnet. Zu achten ist auf Unterschiede in der Anerkennung von steuermindernden Betriebsausgaben. Übertragung des deutschen Verständnisses kann schädlich sein. Denn häufig werden abzugsfähige Kosten (steuermindernde Betriebsausgaben) enger gefasst als in Deutschland.

Grundsätzlich abzugsfähig sind Ausgaben, welche:

  • wirtschaftlich begründet sind;
  • durch Belege, welche in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erstellt wurden, nachgewiesen werden;
  • auf Gewinnerzielung gerichtet waren;
  • in der gesetzlichen Auslistung von nicht abzugsfähigen Ausgaben nicht enthalten sind.

Zudem ist auf in Russland immer noch hohe formelle Anforderungen an die Nachweise der Abzugsfähigkeit zu achten.

In Art. 251 des russischen Steuergesetzbuches wird geregelt, welche Einkünfte gewinnsteuerfrei sind. Das sind unter anderem Pfandvermögen bzw. Pfandrechte, Einlagen ins Stammkapital, Darlehen oder Kredite, ein unentgeltlich übertragenes Vermögen, falls dieses von der Muttergesellschaft bzw. wirtschaftlichem Eigentümer mit mehr als 50% - Beteiligung erhalten wurde. Da die Ausnahmenliste recht umfangreich ist, muss sie in jedem Einzelfall sorgfältig durchgelesen werden.

Steuerliche Verluste können bis zur Höhe des Jahresgewinns geltend gemacht werden.

Steuerzahler

Gewinnsteuerpflichtig sind (1) alle russischen juristischen Personen sowie (2) ausländische Unternehmen mit oder ohne ständige Niederlassung (Betriebsstätte) in Russland, wenn diese ihren Gewinn aus russischen Quellen einstreichen, aber auch (3) ausländische Unternehmen, deren Verwaltungssitz (место фактического управления) in Russland belegen ist, falls nicht Abweichendes in einem DBA vorgesehen ist, und (4) ausländische Unternehmen, welchen aufgrund eines DBA russische Steueransässigkeit zugesprochen wird.

Für deutsche Unternehmen sind in diesem Zusammenhang folgende Anmerkungen wichtig: Gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Russland werden Gewinne deutscher Unternehmen, welche zwar in Russland tätig sind, aber keine russische Betriebsstätte begründet haben, in Deutschland besteuert. Hingegen unterliegen der russischen Gewinnbesteuerung Erträge, die einer Betriebsstätte (z.B. Filiale) in Russland zugerechnet werden können. Eine Repräsentanz einer deutschen Firma unterliegt keiner Gewinnbesteuerung in Russland, solange diese von den russischen Steuerbehörden aufgrund ihrer Tätigkeit nicht als Betriebsstätte eingestuft wird.

Von der Gewinnsteuer sind Personen befreit, welche sog. Sondersteuerregimes (auch besondere Besteuerungsmethoden oder Pauschalbesteuerung genannt) anwenden.

Das sind etwa (1) das vereinfachte Besteuerungssystem (упрощенная система налогообложения), (2) die einheitliche Steuer auf anrechenbares Einkommen aus einzelnen Tätigkeiten (единый налог на вмененный доход) sowie (3) die einheitliche landwirtschaftliche Steuer (единый сельскохозяйственный налог).

Ob Voraussetzungen für die Anwendung eines oder anderen Sondersteuerregimes vorliegen, muss gesondert geprüft werden.

Im Rahmen der Investitionsförderung der Regionen bzw. Sonderwirtschaftszonen kann die Gewinnsteuer für einen gewissen Zeitraum und / oder für eine konkrete Großinvestition ausgesetzt bzw. gemindert werden.

Steuersätze

Der Regelsteuersatz für Gewinne eines Unternehmens beträgt 20%.

Die Summe der Gewinnsteuer wird zwischen dem Bund und den Ländern (russischen Föderationssubjekten) aufgeteilt, sodass dem Bund 2 % (3 % in den Jahren 2017 - 2020) und dem jeweiligen Bundesland 18% (17 % in den Jahren 2017-2020) fließen. Die Länder sind ferner befugt, für den ihnen zufließenden Steueranteil einen niedrigeren Steuersatz festzulegen. Ein herabgesetzter Steuersatz der Bundesländer darf jedoch nicht niedriger als 13,5 % (12,5 % in den 2017-2020) sein.

Zudem gelten einige Ausnahmen aus dem genannten Regelsteuersatz, die in Art. 284 des russischen Steuergesetzbuches geregelt sind. So wird z.B. ein ausländischer Gesellschafter für seinen Dividendenertrag aus Aktien einer russischen Firma 15% an Steuern zahlen müssen (sog. Quellensteuer). Bei russischen Gesellschaften würden die durch andere russische oder ausländische Unternehmen erzielten Dividendenerträge nur mit 13% belastet. Der Gewinn aus Nutzung und Vermietung von Schiffen, Flugzeugen oder Containern bei grenzüberschreitenden Beförderungen wird nur mit 10% besteuert.

Bei der Bewertung der Steuerlast in Ihrem Einzelfall ist unbedingt das Deutsch-Russische Doppelbesteuerungsabkommen zu überprüfen. Das DBA enthält in vielerlei Hinsicht wesentliche Vergünstigungen für die Beteiligten im Vergleich zu Regelungen des russischen Steuerrechts. Auch speziell hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus russischen Quellen ist man nach Bedingungen des DBA besser gestellt.

UMSATZSTEUER IN RUSSLAND

Objekt der Besteuerung

Die Mehrwertsteuer wird vom Verkäufer (als Unternehmen oder als selbständig angemeldete Kaufleute/Einzelunternehmer) auf Erlöse aus der Veräußerung einer Ware, eines Vermögensrechtes oder Erbringung einer Werk- bzw. Dienstleistung an den Käufer berechnet. Zugleich sind auch unentgeltliche Warenübergabe bzw. Leistungen, einschließlich Bau- und Montageleistungen für den Eigenbedarf, nach Art. 146 P. 1 des russischen Steuergesetzbuchs umsatzsteuerpflichtig.

Steuerzahler

Steuerpflichtig sind juristische Personen und Einzelunternehmer im Inland sowie Personen, welche Waren nach Russland einführen.

Die Unternehmen, deren Erlös aus der Veräußerung der zu besteuernden Waren bzw. Leistungen innerhalb der letzten drei Monate unter 2 Mio. RUB liegt, können die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht für ein Jahr beantragen (Kleinunternehmerregelung nach Art. 145 des russischen Steuergesetzbuches).

Zudem sind von der Umsatzsteuerpflicht Personen befreit, welche Sondersteuerregimes (Pauschalbesteuerung) unterliegen. Etwa für die einheitliche Steuer auf anrechenbares Einkommen aus einzelnen Tätigkeiten (единый налог на вмененный доход) ist dies in Art. 346.26 P. 4 Abs. 3 des russischen Steuergesetzbuches geregelt.

Zu prüfen ist ferner eventuelle Umsatzsteuerfreiheit bei Übertragung von ausschließlichen Rechten und Erteilung von diversen Lizenzen (z.B. auf Nutzung von Software, Datenbanken, Know-how, Webseiten, Erfindungen). Einschlägig ist hier Art. 149 P. 2 Nr. 26 des russischen Steuergesetzbuches mit Erläuterungen des Plenums des Obersten Wirtschaftsgerichts Russlands Nr. 33 vom 30.05.2014 im Punkt 9 sowie anschließenden Erläuterungen des russischen Finanzministeriums aus dem Jahr 2016.

Für nahezu alle Güter, welche nach Russland eingeführt werden, ist Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten. Wichtig: Grundsätzlich steuerpflichtig sind hier auch Personen mit Pauschalbesteuerung. Diese sind also nur von der „innerstaatlichen“ Umsatzsteuer befreit.

Steuersätze

Aktuell sieht das russische Steuergesetzbuch in Art. 164 drei Mehrwertsteuersätze vor: 0%, 10% und 20%.

Der Regelsatz beträgt seit dem 1. Januar 2019 20% (Art. 164 P. 3 des Steuergesetzbuches).

Der ermäßigte Steuersatz von 10% gilt in einigen enumerativ aufgeführten Ausnahmefällen, z.B. beim Vertrieb von aufgelisteten Lebensmitteln, Kinderwaren (Bekleidung, Schuhe, Kinderwägen, Spielzeug, Schulbedarf, Windel), Zeitungen, Zeitschriften und Bücher, Medizinprodukte sowie bei Vermarktung von einigen Dienstleistungen, wie z.B. Eisenbahnbeförderung.

Bei Exporten und internationalen Warenbeförderungen, aber auch einer Reihe von weiteren Lieferungen und Leistungen, wird nach Art. 164 P. 1 des russischen Steuergesetzbuches der Steuersatz in Höhe von 0% angewendet. Das gilt auch für die Waren, die innerhalb von Sonderwirtschaftszonen in Russland verkauft werden.

Bei Vermarktung von digitalen Produkten und Dienstleistungen im grenzüberschreitenden B2C-Verkehr (also von einem ausländischen Anbieter an russische Verbraucher) zahlt der ausländische Anbieter seit dem 1. Januar 2017 die Mehrwertsteuer in Höhe von 15,25 %. Für die Leistungen, die nach dem 1. Januar 2019 erbracht werden, gilt allerdings der neu geregelte Steuersatz in Höhe von 16,67%.

Zudem wird diese Steuer nun auch bei der Vermarktung der Online-Dienste im B2B erhoben (Erweiterung der Steuerpflicht). Ausländische (auch deutsche) Anbieter der digitalen Produkte auf dem russischen Markt müssen sich daher erkundigen, unter welchen Bedingungen sie sich bei der russischen Steuerbehörde registrieren müssen.

Im Januar 2018 ist mit dem Art. 169.1 das Tax-Free-System ins Steuergesetzbuch Russlands eingeführt. Diese Norm ermöglicht es den ausländischen Käufern, die für die in Russland gekauften Waren gezahlte Mehrwertsteuer zurückzubekommen. Bestimmte Artikel sind von dieser Regelung nicht erfasst, wie z.B. Alkohol und Zigaretten. Die Regel gilt nur für die ausländischen Bürger, die keinem der EAWU-Staaten (Eurasische Wirtschaftsunion) angehören. Die gekaufte Ware muss vom Käufer aus dem EAWU-Raum ausgeführt werden.

VERMÖGENSTEUER FÜR UNTERNEHMEN IN RUSSLAND

Allgemeines und Steuersätze

Die Vermögensteuer für juristische Personen ist eine regionale Steuer.

Die ist nicht zu verwechseln mit der Vermögensteuer für Privatpersonen, welche im separaten Kapitel des Steuergesetzbuches und zum Teil auch abweichend geregelt wird.

Das bedeutet, dass sowohl die endgültigen Steuersätze, als auch konkrete Besteuerungsbedingungen durch die Gesetze der russischen Bundesländer (Föderationssubjekte) festgelegt werden. Das Steuergesetzbuch regelt nur die steuerliche Höchstgrenze, die nach Art. 380 P. 1 des Steuergesetzbuches grundsätzlich 2,2% nicht überschreiten darf. In Bezug auf eine Reihe von Immobilien darf der Steuersatz nicht höher als 2 % sein.

Steuerzahler

Vermögensteuerpflichtig sind nach Art. 373 i.V.m. dem Art. 374 des russischen Steuergesetzbuches (1) russische juristische Personen sowie (2) ausländische juristische Personen, welche in Russland eine Betriebsstätte begründet haben, und (3) ausländische juristische Personen ohne Betriebsstätte, welche Eigentum an russischen Immobilien haben.

Was wird besteuert: Objekt und Bemessungsgrundlage

Seit dem 1. Januar 2019 wurde bewegliches Vermögen juristischer Personen vom zu versteuernden Vermögen gänzlich ausgenommen. Die Steuer wird folglich nur auf unbewegliches Unternehmensvermögen anfallen, was vor allem buchhaltungs- und steuererklärungstechnisch eine spürbare Erleichterung ist. So sind Büroausstattungen (z.B. Computer, Kopierer, Drucker, Beamer, Büromöbel), Maschinen und Werkzeuge in die Bemessungsgrundlage nicht mehr einzubeziehen.

Die grundsätzliche Zuordnung zum unbeweglichen bzw. beweglichen Vermögen ist laut den Erläuterungen der russischen Steuerbehörde aufgrund des Verständnisses des russischen Zivilgesetzbuchs in dessen Art. 130 f. durchzuführen (vgl. Schreiben des Föderalen Steuerdienstes der Russischen Föderation Nr. БС-4-21 / v. 2.8.2018). Ferner ist wichtig zu beachten, dass Eigentumsverhältnis für die Steuersituation nicht allein ausschlaggebend ist.

Der Vermögensteuer unterliegen Immobilien, welche nach Maßgabe der in Russland geltenden Buchführungsvorschriften in der Bilanz des Unternehmens als Anlagevermögen dokumentiert sind.

Die Bemessungsgrundlage (den zu versteuernden Wert) für die unternehmerische Vermögensteuer auf bestimmte Immobilien bildet nach Art. 375 P. 2 i.V.m. dem Art. 378.2 des russischen Steuergesetzbuchs Katasterwert der jeweiligen Immobilie. Die Katasterwertbesteuerung gilt grundsätzlich für Handelsflächen, Einkaufs- und Businesszentren, Gastronomie, Büroräume. Logischerweise wird die Bemessungsgrundlage für jedes Immobilienobjekt einzeln berechnet (Art. 376 P. 1 des russischen Steuergesetzbuches).

Die Immobilien ausländischer Gesellschaften, die keiner russischen Betriebsstätte zugerechnet werden können (und zwar sowohl wenn keine Betriebsstätte in Russland begründet wird, als auch wenn die jeweilige Immobilie nicht mit der Tätigkeit der begründeten Betriebsstätte in Verbindung stehen), werden nunmehr ebenfalls der Katasterwertbesteuerung unterworfen.

In sonstigen Fällen gelten Buchwerte der Immobilie im Jahresdurchschnitt (среднегодовая стоимость имущества) als Bemessungsgrundlage.

Im Rahmen der Investitionsförderung der Regionen bzw. Sonderwirtschaftszonen kann die Vermögensteuer für einen gewissen Zeitraum und / oder für eine konkrete Großinvestition ausgesetzt werden.

KRANKEN-, RENTEN- UND SOZIALVERSICHERUNG IN RUSSLAND

Beitragspflichtig in der Sozialversicherung sind Arbeitgeber.

Nach der allgemeinen Regel (Art. 425 P. 2 des russischen Steuergesetzbuches) sind vom Arbeitgeber pro Arbeitnehmer die Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 30% abzuführen.

Davon werden

  • 22% in die Rentenversicherung,
  • 5,1% in die Krankenversicherung
  • und 2,9% in die Sozialversicherung (Schutz für Unfälle, Berufskrankheiten und Mutterschutz) entrichtet.

Die Beitragshöhe gilt in den Jahren 2017-2019.

Zudem müssen Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung beachtet werden, deren Höhe einzelfallbezogen nach einem bestimmten Schema ausgerechnet wird.

Für manche Tätigkeitsfelder und Gebiete gelten ermäßigte Sätze. So müssen Unternehmen der Tourismusbranche, die sich in den Sonderwirtschaftszonen betätigen, sowie Unternehmen der IT-Branche nur insgesamt 14 % (mit der Aufteilung 8% / 4% / 2%) in die Sozialversicherung einzahlen. Die Residenten der SWZ Kaliningrad zahlen nur insgesamt 7,6 % (mit der Aufteilung 6% / 0,1% / 1,5%).

© Dr. Olga Kylina

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