Unsere Rechtsberatung für Ihre Aktivitäten in Russland

Mit unserer Rechtsberatung im Russischen Recht bieten wir Ihnen:

  • Klare Wege zu Ihren Zielen im Russlandgeschäft,
  • Verständliche rechtliche Konzepte,
  • Minimierung von Risiken bei Ihrem Russlandengagement,
  • Begleitung beim Markteintritt in russischen Regionen,
  • Aktuelles juristisches Know-how an der Schnittstelle von Wissenschaft und Praxis,
  • Netzwerke von sachkundigen Spezialisten in Russland und Deutschland,
  • Höchste Qualitätsstandards,
  • Ausgeprägtes Wirtschaftlichkeits-, Termin- und Kundennutzenbewusstsein.

WELCHE RECHTLICHEN AUSWIRKUNGEN HAT DIE CORONA-KRISE AUF BUSINESS UND PRIVATLEBEN VON AUSLÄNDERN IN RUSSLAND?

Die rasante Ausbreitung des Coronavirus weltweit macht auch in Russland weitgehende rechtliche Schritte erforderlich.

Worauf müssen Sie achten, wenn Sie geschäftlich bzw. privat in Russland unterwegs sind:

I. Migrationsrechtliche Hürden

Ein- und Ausreisebeschränkungen

Voraussichtlich bis zum 1. Mai 2020 ist die Einreise von Ausländern nach Russland eingeschränkt. Die Einschränkungen gelten auch für so genannte hochqualifizierte Spezialisten. Nur bestimmten enumerativ aufgelisteten Personengruppen ist die Einreise noch erlaubt.

Seit 18. März 2020 wurde die Ausstellung von Einladungen für die Einreise nach Russland eingestellt.

Beschränkungen an den russischen Grenzen

Das Überschreiten der russischen Grenzen ist seit 30. März 2020 weitgehend eingeschränkt. Der internationale Güterkraft- und Gütereisenbahnverkehr soll jedoch erhalten bleiben.

Visum, Aufenthaltserlaubnis, Dauerniederlassungserlaubnis

Personen, deren Visum demnächst ablaufen soll oder bereits abgelaufen ist und die sich derzeit in Russland aufhalten, können kraft Erlasses des russischen Präsidenten vorerst bis zum 15. Juni 2021 im Lande bleiben. Die Visa gelten als automatisch verlängert. Dementsprechend ist die Registrierung am Aufenthaltsort zu verlängern. Die inländischen Migrationsbehörden sind mit dem Thema gut vertraut und liefern grundsätzlich auch telefonisch ausführliche Auskunft.

Sollten Aufenthaltserlaubnisse oder Niederlassungserlaubnisse von Ausländern, die sich in Russland aufhalten, demnächst ablaufen/bereits abgelaufen sein, werden diese ebenfalls verlängert.

II. Internationaler Handel

Import- und Exporteinschränkungen

Wegen der Corona-Krise ist die Ausfuhr bestimmter Warengruppen aus der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWU) ab Ende April 2020 grundsätzlich verboten. Darunter fallen beispielsweise Schutz- und Desinfektionsmittel sowie bestimmte Medikamente.

Deren Einfuhr ist von Zollgebühren befreit.

Vertragserfüllung

Wird die Erfüllung von vertraglichen Pflichten wegen der Corona-Situation nicht oder nicht rechtzeitig möglich, stellen sich zum Beispiel die Fragen,

Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall und hängt weitgehend von den vertraglichen Vereinbarungen ab. In manchen Regionen Russlands sind bereits Erlässe ergangen, in denen die Corona-Pandemie als Force Majeure bezeichnet ist, was für die Haftungsfragen von Bedeutung ist.

Force Majeure-Bescheinigungen in Zusammenhang mit Coronavirus werden nun kostenlos ausgestellt.

III. Steuern

Präferenzen für kleine und mittelgroße Unternehmen

Für kleine und mittelgroße Unternehmen in bestimmten Branchen sind Präferenzen vorgesehen. So können Sie, wenn beispielsweise Ihre russische (Tochter-)Gesellschaft zu solchen Unternehmen gehört, Aufschübe für Zahlung von Steuern und Sozialabgaben in Anspruch nehmen.

Die Außensteuerprüfungen werden vorübergehend nicht durchgeführt.

Änderung einiger Steuer- oder Abgabensätze in einzelnen Föderationssubjekten

Je nachdem, wo sich Ihr Unternehmen in Russland befindet und um welche Steuer und Abgaben es geht, beachten Sie, welche steuerrechtlichen Regelungen für bzw. in Zusammenhang mit Corona-Zeiten in dieser Region gelten.

Einreichung von Steuererklärungen

Beachten Sie die Fristen sowie alternative Einreichungsmöglichkeiten für Ihre Steuererklärung, falls Sie sich derzeit nicht in Russland aufhalten.

IV. Eingestellter Betrieb bei Gerichten

Beachten Sie, dass Gerichte Empfang von Bürgern und Durchführung von Gerichtsverhandlungen bis auf weiteres einstellen. Zu verhandeln sind nur unaufschiebbare Sachen (etwa verfahrenssichernde Maßnahmen, Schutz der Interessen von Minderjährigen) und Sachen im vereinfachten oder Anordnungsverfahren.

Soweit möglich sollten Gerichtsverhandlungen unter Einsatz entsprechender technischer Mittel in Form von Videokonferenzen stattfinden.

Die Einreichung von Unterlagen ist online oder auf dem postalischen Wege weiterhin möglich.

V. Arbeitsverhältnisse in der Corona-Krise

Arbeitsfreie Tage mit Entgeltfortzahlung

Voraussichtlich bis Ende April 2020 gelten in Russland so genannte arbeitsfreie Tage. In diesem Zeitraum ist der Präsenzbetrieb nur für bestimmte Geschäfte/Unternehmen/Tätigkeiten erlaubt.

Migrationsrechtliche Hintergründe bei den Mitarbeitern

Die Einstellung neuer Mitarbeiter aus dem Ausland ist zurzeit kaum möglich bzw. wird wesentlich mehr Zeit in Anspruch nehmen, da die Migrationsbehörden aktuell keine Anträge auf Erteilung von Arbeitsgenehmigungen entgegennehmen.

Die Beantragung von Arbeitserlaubnissen für Ausländer, die sich zurzeit in Russland aufhalten, ist jedoch möglich.

Home-Office, Einstellung des Betriebs, Teilzeitarbeit oder Stellenabbau

Im Lichte der verstärkten behördlichen Kontrolle in Bezug auf Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorgaben, sollte der Arbeitgeber seine Maßnahmen mit Bedacht treffen und alle Formalitäten beachten.

VI. Gesellschaftsrechtliche Anforderungen

Jährliche Gesellschafterversammlungen/Versammlungen der Aktionäre

Bis zum 30. April bzw. 30. Juni 2020 sind jährliche Hauptversammlungen der Kapitalgesellschaften in Russland durchzuführen.

Sollte es nicht möglich sein, die kommende ordentliche Gesellschafterversammlung einer russischen GmbH bzw. die Hauptversammlung der Aktionäre einer russischen AG unter persönlicher Anwesenheit aller Gesellschafter/Aktionäre durchzuführen, sollten betroffene Personen alternative Möglichkeiten der Versammlungsdurchführung und der Beschlussfassung – soweit durch die Satzung vorgesehen – in Betracht ziehen oder einen Vertreter bestellen.

Ausnahmsweise wurde das Verbot der jährlichen Versammlungen der Aktionäre in Form einer Fernabstimmung für 2020 aufgehoben.

VII. Haftung für Verstöße gegen das „Corona-Regime“

Für Verstöße gegen sanitär-epidemiologische Regelungen und für die öffentliche Verbreitung bewusst falscher Informationen in Zusammenhang mit der Krisensituation sind erhebliche Sanktionen vorgesehen. Es sind sowohl Geldbuße für Ordnungswidrigkeiten, als auch strafrechtliche Sanktionen wie Geld- und Freiheitsstrafen.

Achten Sie deswegen, welche Einschränkungen in der Region Ihres Aufenthalts gelten.

© Maria Mikhaylova, LL.M.

Ihre Fragen richten Sie an uns bitte per E-Mail: info@lex-temperi.de

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag lediglich Informationszwecken dient und keine Rechts- oder sonstige Beratung darstellt. Die Veröffentlichungen auf unseren Webseiten sind unser Service für Sie. Obwohl die Beiträge stets mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt werden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

Alle Bilder auf dieser Webseite unterliegen der CC0-Lizenz oder werden aufgrund eines unwiderruflichen, weltweiten, nicht exklusiven und lizenzgebührenfreien Nutzungsrechts, gewährt durch Pixabay, verwendet.

Pixabay/Kollsd, Pixabay-Lizenz