NEWS: Coronabedingter Aufenthalt von Ausländern in Russland. Migrationsrechtlich relevante Fristen bleiben gehemmt
Am 15. Dezember 2020 wurde der Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 791 verabschiedet. Mit diesem Erlass werden die migrationsrechtlichen Fristen verlängert, die wegen des ausgefallenen Luftverkehrs oder der sonstigen mangelnden Verkehrsverbindungen zwischen Staaten nicht mehr eingehalten werden können.
Unter anderem gelten folgende Bestimmungen:
- Visa, Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis, deren Gültigkeit im Zeitraum von 15. März 2020 bis 15. Juni 2021 abgelaufen ist bzw. noch abläuft, sind als ein zulässiger Aufenthaltstitel auf dem russischen Boden anzusehen.
- Arbeitgeber dürfen Arbeitsgenehmigungen für Ausländer, die mit einem Visum eingereist sind, verlängern lassen. Und zwar für eine beliebige Frist bis einschließlich 15. Juni 2021. Dabei ist das Einreiseziel eines solchen Ausländers unerheblich.
Entscheidend ist, dass das Arbeitgeber-Unternehmen über eine Erlaubnis zur Beschäftigung von ausländischen Mitarbeitern verfügt und geltende Hygiene- und Gesundheitsbestimmungen erfüllt. - Die migrationsrechtlichen Fristen für Aufenthalt, vorübergehende oder dauerhafte Niederlassung von Ausländern in Russland, deren Ablauf in den Zeitraum von 15. März 2020 bis 15. Juni 2021 fällt, sind gehemmt und laufen aktuell nicht.
Es gilt auch für Fristen, für die Ausländer und Staatenlose an ihrem Aufenthalts- oder Wohnort registriert sind. - Bis einschließlich 15. Juni 2021 können Ausländer, die im Rahmen eines visumsfreien Verfahrens nach Russland eingereist sind, ein Patent beantragen. Das ursprüngliche Einreiseziel ist dabei unerheblich. Die regulären Fristen für die Einreichung von Antragsunterlagen sind unbeachtlich.
Für Ausländer und Inhaber von Niederlassungserlaubnissen aus Staaten, mit denen Russland die Verkehrsverbindungen wieder aufgenommen hat (ausgenommen sind reine Rückholflüge), gelten die genannten Regelungen nur bis 15. März 2021.
Für Ausländer aus sonstigen Staaten, für die sich die russischen Grenzen erst später öffnen, gelten die angeführten Regelungen noch 90 Tage ab der Wiederaufnahme der Verkehrsverbindungen fort.
Quelle: Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 791 vom 15. Dezember 2020, mit dem der grundlegende Präsidentenerlass Nr. 274 vom 18. April 2020 neu gefasst wird.
© Maria Mikhaylova, LL.M.
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