Gesellschaftsrecht in Russland: Planmäßige Gesellschafterversammlung bzw. Aktionärsversammlung - Beachten Sie die Fristen für deren Durchführung!
Die Föderalen Gesetze „Über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung“ und „Über die Aktiengesellschaften“ schreiben den Gesellschaftern und Aktionären vor, zur Genehmigung der jährlichen Finanzabschlüsse und Regelung von anderen Angelegenheiten der Gesellschaftstätigkeit jährlich eine Hauptversammlung durchzuführen. Diese Vorschrift wirkt sich auf Gesellschafter und Aktionäre verpflichtend aus.
Um diese Pflicht korrekt zu erfüllen, müssen einige Vorgaben eingehalten werden, darunter die gesetzlich festgelegten Fristen.
Maßgebend für die Fristermittlung ist die Satzung der Gesellschaft. Hierbei sind aber auch die gesetzlichen Fristen zu berücksichtigen.
So läuft die festgelegte Frist für die Durchführung der jährlichen Hauptversammlung in den OOO´s, in denen laut Gründungsdokumenten das Finanzjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, am 30. April ab (Art. 34 Abs. 2 S. 2 des russischen GmbH-Gesetzes).
Bei den AO´s ist 30. Juni jeweils der letztmögliche fristgemäße Tag der Hauptversammlung (Art. 47 P. 1 Abs. 3 S. 1 des russischen AG-Gesetzes).
Bei Verletzung der gesetzlich vorgesehenen Fristen für die Durchführung der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre bzw. Gesellschafter – aber auch des vorgesehenen Ablaufs und der Form – sieht das russische Ordnungswidrigkeitengesetzbuch in Art. 15.23.1, P. 5 bzw. P. 11 folgende Bußgelder vor:
- für Amtsträger – Geldstrafen zwischen 20.000 und 30.000 Rubel; bei AG´s droht darüber hinaus Disqualifizierung bis zu einem Jahr;
- für juristische Personen – Geldstrafen zwischen 500.000 und 700.000 Rubel.
Sie ersparen sich eine Menge ärgerlicher Unannehmlichkeiten, indem Sie sich frühzeitig zu allen relevanten Vorgaben beraten lassen.
© Dr. Olga Kylina
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