Unsere Rechtsberatung für Ihre Aktivitäten in Russland

Mit unserer Rechtsberatung im Russischen Recht bieten wir Ihnen:

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Steuersystem in Russland: Die wichtigsten Steuern im Jahr 2022

Die im Folgenden gelisteten Grundlagen der Besteuerung sollen einen kurzen Überblick über die Steuerlast in Russland verschaffen. Für einen Vergleich der Steuersituation in den vergangenen Jahren beachten Sie unsere Beiträge aus den Jahren 2019, 2018 und 2017.

EINKOMMENSTEUER IN RUSSLAND

Was wird besteuert: Objekt und Bemessungsgrundlage

Die Einkommensteuer wird auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben.

Soweit man unbeschränkt steuerpflichtig ist, unterliegt das gesamte Welteinkommen (unabhängig davon, wo die Einkünfte erzielt werden) der Besteuerung in Russland. Ist eine Person beschränkt steuerpflichtig, so müssen nur die Einkünfte aus russischen Quellen versteuert werden.

Zum Einkommen aus russischen Quellen gehören unter anderem (vgl. Art. 208 P. 1 Steuergesetzbuch der Russischen Föderation (weiter im Text „Steuergesetzbuch RF“)):

  • Einnahmen aus selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit in Russland (Vergütung aus Arbeits-, Dienstleistungs- und Werkverträgen, Sachleistungen, sonstige Gratifikationen);
  • Einkünfte aus Lizenz- und urheberrechtlichen Verträgen;
  • Zins- und Dividendenerträge;
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von in Russland belegenen Immobilien, sowie vom Verkauf von Immobilien unter Beachtung bestimmter Fristen;
  • Versicherungsleistungen im Versicherungsfall;
  • Renten, Stipendien und sonstige soziale Leistungen nach den russischen Gesetzen usw.

Bei Einkünften aus verschiedenen Ländern sind die Regelungen der einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu beachten.

Steuerzahler

Steuerpflichtig sind natürliche Personen:

(1) russische Steueransässige (= unbeschränkt Steuerpflichtige)

(2) sowie Personen ohne Steueransässigkeit in der Russischen Föderation, soweit diese Einkünfte auf dem Gebiet der Russischen Föderation erzielen (= beschränkt Steuerpflichtige).

Die Steueransässigkeit hängt dabei nicht mit der Staatsangehörigkeit zusammen, sondern mit dem Aufenthalt in der Russischen Föderation von insgesamt über 183 Tagen pro Jahr innerhalb der aufeinanderfolgenden 12 Monate.

Steuersätze

In Art. 224 Steuergesetzbuch RF sind fünf unterschiedliche Steuersätze vorgesehen: 9 %, 13 %, 15 %, 30 % und 35 %.

13 %-Steuersatz

Der Regelsteuersatz beträgt 13 %. Er gilt für unbeschränkt Steuerpflichtige und erstreckt sich auf die meisten Einkommensquellen wie Gehälter, Vermögensveräußerung, erhaltene Vergütungsleistungen aus zivilrechtlichen Verträgen einschließlich urheberrechtlicher Verträge, Dividenden aus Kapitalbeteiligungen usw. 13 % sind auf Einkommen bis zu 5 Mio. Rubel (RUB) zu zahlen.

Ausnahmsweise gilt der 13 %-Steuersatz auch für nichtsteueransässige hochqualifizierte Spezialisten (hqS), während sie noch beschränkt steuerpflichtig sind. Es betrifft deren Arbeitsentgelt als hqS.

15 %-Steuersatz

Zum einen gilt der 15 % - Steuersatz als ein begünstigter Steuersatz für Dividenden beschränkt Steuerpflichtiger aus einem russischen Unternehmen. Dabei sind die Regeln des Deutsch-Russischen Doppelbesteuerungsabkommens zu beachten.

Zum anderen gilt der 15 % - Steuersatz als Spitzensteuersatz für die unbeschränkt Steuerpflichtigen auf die Einkünfte von über 5 Mio. RUB. Das Einkommen, welches 5 Mio. RUB übersteigt, wird mit 650.000 RUB zzgl. 15 % auf diesen „Überschuss“ steuerlich belastet.

Mit anderen Worten ist auf 5 Mio. RUB Einkommen eine Einkommensteuer in Höhe von 650.000 RUB, was 13 % von diesem Betrag entspricht, und auf alles über 5 Mio. RUB eine 15 % - Einkommensteuer zu zahlen.

Das Gleiche gilt für die Besteuerung des Arbeitsentgelts von hochqualifizierten Spezialisten. Übersteigt die mit deren Arbeit zusammenhängende Vergütung 5 Mio. RUB, ist eine Einkommensteuer in Höhe von 650.000 RUB zzgl. 15 % auf den Beitrag, der über 5 Mio. RUB hinausgeht, zu zahlen.

30 %-Steuersatz

Der Regelsteuersatz für Nicht-Steueransässige beträgt 30 %.

Z.B. bei der Veräußerung von Vermögenswerten, die sich in Russland befinden, werden die Einkünfte bei dem fehlenden steuerlichen Wohnsitz (Steueransässigkeit) in Russland mit dem Satz von 30 % besteuert.

Insbesondere beim Verkauf von russischen Immobilien müssen diese Nuancen berücksichtigt werden. Gerne beraten wir Sie zu allen relevanten Aspekten der Besteuerung bei Veräußerung einer russischen Immobilie (Wohnung, Haus, Grundstück, Garage, Autostellplatz etc.). Wir erklären, wer und unter welchen Bedingungen keine Einkommensteuer bei der Veräußerung einer Wohnimmobilie in Russland zahlen muss, etwa unter welchen Bedingungen die Steuerfreiheit nach drei- oder fünfjährigem Besitz gilt oder was Sie tun könnten, um den Verkauf noch vor dem Ablauf dieser Fristen mit minimaler Steuerlast abzuwickeln.

Beachten Sie auch, dass auch bei der Schenkung einer Immobilie in Russland möglicherweise eine Einkommensteuer anfallen wird. Auch hier gilt für Nicht-Steueransässige der Steuersatz von 30 %.

35 %-Steuersatz

Der höchste Einkommensteuersatz von 35 % ist z.B. bei Lotto- und Wettbewerbsgewinnen, welche zu Werbezwecken durchgeführt werden und 4.000 RUB übersteigen, zu zahlen.

9 %-Steuersatz

Der niedrigste Steuersatz von 9 % wird aktuell selten angewandt und gilt für Zins- und Dividendenerträge, die vor dem Jahr 2015 erzielt wurden, sowie solche aus hypothekarisch gesicherten Wertpapieren, welche vor dem Jahr 2007 ausgegeben wurden.

GEWINNSTEUER IN RUSSLAND

Was wird besteuert: Objekt und Bemessungsgrundlage

Die Gewinnsteuer bezieht sich auf die Endfinanzergebnisse (Gewinne) der Tätigkeiten von juristischen Personen. Damit wird die Gewinnsteuer nur auf Unternehmen angewandt und ist dementsprechend das Pendant zur deutschen Körperschaftssteuer.

Die Bemessungsgrundlage der Gewinnsteuer ergibt sich dabei aus dem Gewinn, welcher sich als Differenz der steuerbaren Erträge nach Abzug der abzugsfähigen Kosten und abzüglich der Verluste der vergangenen Perioden darstellt.

Bei dem Gewinn handelt es sich um Einnahmen aus der Haupttätigkeit des Unternehmens sowie um Erträge, die aus anderen (Neben-)Tätigkeiten stammen. Zum Beispiel aus der Vermietung von Immobilien, Zinsen auf Bankeinlagen usw. (außerbetriebliche Erträge). Für Gewinnsteuerzwecke werden alle Einnahmen abzüglich der Mehrwertsteuer und der Akzisen betrachtet.

Einige Erträge sind von der Gewinnsteuer befreit. Diese sind in Art. 251 Steuergesetzbuch RF abschließend aufgeführt. Dazu gehören beispielsweise folgende Einnahmen:

  • Vermögen und vermögenswerte Rechte, die als Pfand oder Kaution erhalten wurden;
  • Einlagen zum Stammkapital eines Unternehmens;
  • Gelder, die im Rahmen von Darlehens- oder Kreditverträgen erhalten wurden.
    Zu den Einnahmen in diesem Sinne gehören nicht die Zinsersparnisse, die sich aus einem zinslosen Darlehensvertrag oder einem Darlehen mit einem niedrigeren Zinssatz als dem Refinanzierungssatz der Zentralbank von Russland ergeben;
  • unentgeltlich übertragenes Vermögen, falls dieses von der Muttergesellschaft, einem Gesellschafter (einer natürlichen Person) bzw. dem wirtschaftlichen Eigentümer mit mehr als 50%-Beteiligung erhalten wurde;
  • Kapitalinvestitionen durch den Mieter in Form von untrennbaren Verbesserungen an vermieteten (geliehenen) Immobilien;
  • coronabedingte staatliche Subventionen für kleine und mittlere Unternehmen;
  • die im Jahr 2022 durch einen Schuldenerlass beendeten Verpflichtungen russischer Unternehmen vor ausländischen Gesellschaften oder Staatsbürgern aus einem Darlehensvertrag (Kreditvertrag), welcher vor dem 1. März 2022 abgeschlossen wurde. Die Regelung wurde im Zusammenhang mit gegen Russland verhängten Sanktionen erlassen.
    Das Gleiche gilt für Forderungen, die vor dem 1. März 2022 an eine ausländische Gesellschaft oder einen ausländischen Bürger abgetreten wurden;
  • weitere Einnahmen, die in Art. 251 Steuergesetzbuch RF genannt sind.

Da die Ausnahmenliste recht umfangreich ist, muss sie in jedem Einzelfall sorgfältig durchgelesen werden.

Zu achten ist ferner auf Unterschiede in der Anerkennung von steuermindernden Betriebsausgaben in Russland und Deutschland. Übertragung des deutschen Verständnisses kann schädlich sein. Denn häufig werden abzugsfähige Kosten (steuermindernde Betriebsausgaben) enger gefasst als in Deutschland.

Grundsätzlich abzugsfähig sind Ausgaben, welche:

  • wirtschaftlich begründet sind;
  • durch Belege, welche in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erstellt wurden, nachgewiesen werden;
  • auf Gewinnerzielung gerichtet waren;
  • in der gesetzlichen Auslistung von nicht abzugsfähigen Ausgaben nicht enthalten sind.

In Art. 270 Steuergesetzbuch RF sind Ausgaben genannt, die von den Einnahmen des Unternehmens nicht abzugsfähig. Diese Liste ist abschließend.

Zudem ist auf in Russland immer noch hohe formelle Anforderungen an die Nachweise der Abzugsfähigkeit zu achten.

Steuerliche Verluste können grundsätzlich bis zur Höhe des Jahresgewinns geltend gemacht werden. In den Abrechnungszeiträumen vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021 darf die Steuerbemessungsgrundlage für den betreffenden Zeitraum um Verluste aus früheren Zeiträumen um höchstens 50 % verringert werden.

Steuerzahler

Gewinnsteuerpflichtig sind:

  • alle russischen juristischen Personen (OOO, AO und andere juristische Personen nach russischem Recht);
  • ausländische juristische Personen, die in Russland über eine Betriebsstätte tätig sind oder lediglich Einnahmen aus einer Quelle in Russland beziehen;
  • ausländische juristische Personen, die aufgrund eines DBA als in der Russischen Föderation steuerlich ansässig anerkannt sind;
  • ausländische juristische Personen, deren Verwaltungssitz (russ.: место фактического управления) in der Russischen Föderation belegen ist, falls nichts Abweichendes durch ein DBA vorgesehen ist.

Die Besteuerung der Gewinne von eingetragenen Einzelunternehmern erfolgt im Rahmen der Einkommensteuer für Privatpersonen (siehe oben).

Für deutsche Unternehmen sind in diesem Zusammenhang folgende Anmerkungen wichtig: Gemäß dem Deutsch-Russischen DBA werden Gewinne deutscher Unternehmen, welche zwar in Russland tätig sind, aber keine russische Betriebsstätte begründet haben, in Deutschland besteuert. Hingegen unterliegen der russischen Gewinnbesteuerung Erträge, die einer Betriebsstätte (z.B. Filiale) in Russland zugerechnet werden können. Eine Repräsentanz einer deutschen Firma unterliegt keiner Gewinnbesteuerung in Russland, solange diese von den russischen Steuerbehörden aufgrund ihrer Tätigkeit nicht als Betriebsstätte eingestuft wird.

Von der Zahlung der Gewinnsteuer sind Steuerzahler befreit, die besondere Steuerregimes (auch besondere Besteuerungsmethoden oder Pauschalbesteuerung genannt) anwenden.

Dazu gehören (1) das vereinfachte Besteuerungssystem (russ.: упрощенная система налогообложения, УСН), (2) die einheitliche Steuer auf anrechenbares Einkommen aus einzelnen Tätigkeiten (russ.: единый налог на вмененный доход, ЕНВД) sowie (3) die einheitliche landwirtschaftliche Steuer (russ.: единый сельскохозяйственный налог, ЕСХН).

Ob Voraussetzungen für die Anwendung eines Sondersteuerregimes vorliegen, muss gesondert geprüft werden.

Die Befreiung von der Gewinnsteuerzahlungspflicht trifft ferner unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Unternehmen, die nach dem 1. Januar 2022 auf dem Gebiet der Kurilen registriert werden. Die Befreiung gilt für bis zu 20 Jahre ab dem Tag der Registrierung, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2046.

Im Rahmen der Investitionsförderung der Regionen bzw. Sonderwirtschaftszonen kann die Gewinnsteuer für einen gewissen Zeitraum und / oder für eine konkrete Großinvestition ausgesetzt bzw. gemindert werden.

Steuersätze

Die Gewinnsteuer wird in Höhe von 20 % (Regelsteuersatz) erhoben.

Die Summe der Gewinnsteuer wird zwischen dem Bund und den Ländern (russischen Föderationssubjekten) aufgeteilt. Dem Bund stehen 2 % (3 % in den Jahren 2017 – 2024) und dem jeweiligen Bundesland 18% (17 % in den Jahren 2017 – 2024) zu. Die Länder sind befugt, für den ihnen zufließenden Steueranteil einen niedrigeren Steuersatz festzulegen. Ein herabgesetzter Steuersatz der Bundesländer darf jedoch nicht niedriger als 13,5 % (12,5 % in den Jahren 2017 – 2024) sein.

Abweichende Steuersätze sind in Art. 284 Steuergesetzbuch RF festgelegt.

So gilt für IT-Unternehmen bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen der Steuersatz von 0% für den Zeitraum von 2022 bis 2024. Ausländische Gesellschafter müssen für Dividendenerträge von Aktien russischer Unternehmen 15% Steuer abführen. Bei russischen Gesellschaften werden auf die Dividendenerträge 13% erhoben. Für bestimmte Wertpapiere gilt der Steuersatz von 30 %, bei einigen kommunalen Wertpapieren 9 %. Der Gewinn aus der Nutzung und Vermietung von Schiffen, Flugzeugen oder Containern bei grenzüberschreitendem Frachtverkehr wird mit 10 % besteuert.

Beachten Sie auch die jeweiligen regionalen Regelungen des Föderationssubjekts ihres Sitzes.

UMSATZSTEUER IN RUSSLAND

Was wird besteuert: Objekt und Bemessungsgrundlage

Die Mehrwertsteuer wird für den Erlös vom Verkauf von Waren, Dienstleistungen oder die Vergütung aus einem Werkvertrag fällig. Auch unentgeltliche Warenübergaben bzw. Leistungen, einschließlich Bau- und Montageleistungen für den Eigenbedarf sind umsatzsteuerpflichtig gem. Art. 146 P.1 Steuergesetzbuch RF. Dabei muss die Mehrwertsteuer durch den Verkäufer/Unternehmer vom jeweiligen Wert der Ware (Arbeit, Dienstleistung) berechnet werden.

Abzugsfähig sind dabei Steuerbeträge, die dem Steuerpflichtigen beim Erwerb von Waren, Arbeiten oder Dienstleistungen seinerseits als MwSt in Rechnung gestellt wurden, Art. 171 Steuergesetzbuch RF.

Steuerzahler

Steuerpflichtig sind juristische Personen und Einzelunternehmer im Inland, sowie Unternehmen, welche Waren nach Russland einführen.

In jedem Einzelfall muss geprüft werden, ob eine Befreiung von der Zahlung der Mehrwertsteuer in Frage kommt.

So sind seit dem 1. Januar 2022 Unternehmen des Gastronomie-Sektors (Restaurants, Cafés, Imbissstuben und Kantinen), einschließlich des Caterings, mit einem Vorjahresumsatz von höchstens 2 Mrd. RUB und einem Anteil der Einnahmen aus der gastrobezogenen Tätigkeit von mindestens 70 % von der Zahlung der Mehrwertsteuer befreit, vgl. Art. 149 P. 3 Nr. 38 Steuergesetzbuch RF. Die Befreiung gilt nicht für den Verkauf von Lebensmitteln durch die kulinarischen Abteilungen im Einzelhandel.

Falls bei Unternehmen innerhalb der drei letzten Monate der Verkaufserlös von umsatzsteuerpflichtigen Waren 2 Mio. RUB nicht übersteigt, kann eine Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht für ein Jahr beantragt werden (Kleinunternehmerregelung des Art. 145 Steuergesetzbuch RF).

Von der Umsatzsteuerpflicht sind ferner Personen befreit, welche einem Sondersteuerregime (Pauschalbesteuerung) unterliegen. Das ist beispielsweise bei dem vereinfachten Besteuerungssystem (russ.: упрощенная система налогообложения, УСН) oder bei dem Patentbesteuerungssystem (russ.: патентная система налогообложения) der Fall.

Zu prüfen ist ferner eventuelle Umsatzsteuerfreiheit bei Übertragung von ausschließlichen Rechten und Erteilung von diversen Lizenzen (z.B. auf Nutzung von Software, Datenbanken, Know-how, Webseiten, Erfindungen), vgl. dazu Art. 149 P. 2 Nr. 26 ff. Steuergesetzbuch RF. Das Gleiche gilt für die Veräußerung von digitalen Finanzaktiva, vgl. Art. 149 P. 2 Nr. 38 Steuergesetzbuch RF

Ab dem 1. Oktober 2022 gilt ein weiterer Befreiungstatbestand, der sich rückwirkend auf Rechtsverhältnisse seit dem 1. Januar 2022 erstreckt:
Die Umsatzsteuerfreiheit gilt, wenn eine ausländische Gesellschaft Vermögen oder Vermögensrechte, über die sie zum 1. März 2022 verfügte, an eine natürliche Person in Russland veräußert, welche für diese Gesellschaft zum 31. Dezember 2021 ihr Gesellschafter bzw. wirtschaftlich Berechtigter war. Zu beachten sind dabei die Nuancen der Art. 149 P. 2 Nr. 39, Art. 217 P. 60.2 Steuergesetzbuch RF.

Steuersätze

Regelsteuersatz 20 %

Der Regelsatz der Umsatzsteuer beträgt 20%, Art. 164 P.3 Steuergesetzbuch RF.

10 %-Steuersatz

Der ermäßigte Steuersatz von 10% gilt in einigen enumerativ aufgeführten Ausnahmefällen, z.B. beim Vertrieb von aufgelisteten Lebensmitteln, Kinderwaren (Bekleidung, Schuhe, Kinderwägen, Spielzeug, Schulbedarf, Windel), Zeitungen, Zeitschriften und Bücher, Medizinprodukte sowie bei Vermarktung von einigen Dienstleistungen, wie z.B. Eisenbahnbeförderung.

Die vollständigen Listen der Produktion, deren Vertrieb mit 10 % MwSt besteuert wird, entnehmen Sie Art. 164 P. 2 Steuergesetzbuch RF sowie folgenden Akten:

  • Verordnung der Regierung der Russischen Föderation vom 31. Dezember 2004 Nr. 908 (in der Fassung vom 11. Mai 2022) – für Lebensmittel;
  • Verordnung der Regierung der Russischen Föderation vom 15. September 2008 Nr. 688 (in der Fassung vom 26. April 2022) – für Medizinprodukte;
  • Verordnung der Regierung der Russischen Föderation vom 23. Januar 2003 Nr. 41 (in der Fassung vom 26. April 2022) – für periodische Druckschriften und Bücher.

0 %-Steuersatz

Bei Exporten und internationalen Warenbeförderungen, aber auch einer Reihe von weiteren Lieferungen und Leistungen, wird nach Art. 164 P. 1 Steuergesetzbuch RF der Steuersatz in Höhe von 0% angewendet. Das gilt auch für die Waren, die innerhalb von Sonderwirtschaftszonen in Russland verkauft werden.

Besonderer Steuersatz in der IT-Branche

Bei Vermarktung von digitalen Produkten und Dienstleistungen im grenzüberschreitenden Verkehr zahlt der ausländische Anbieter die Mehrwertsteuer in Höhe 16,67%, vgl. Art. 174.2 Steuergesetzbuch RF.

Was sollten Sie in Zusammenhang mit der russischen MwSt noch wissen?

Seit 2018 gilt in Russland das Tax-Free-System, vgl. Art. 169.1 Steuergesetzbuch RF. Diese Norm ermöglicht es den ausländischen Käufern, die für die in Russland gekauften Waren gezahlte Mehrwertsteuer zurückzubekommen. Bestimmte Artikel sind von dieser Regelung nicht erfasst, wie z.B. Alkohol und Zigaretten. Die Regel gilt nur für die ausländischen Bürger, die keinem der EAWU-Staaten (Eurasische Wirtschaftsunion) angehören. Die gekaufte Ware muss vom Käufer aus dem EAWU-Raum ausgeführt werden.

VERMÖGENSTEUER FÜR UNTERNEHMEN IN RUSSLAND

Allgemeines und Steuersätze

Die Vermögensteuer ist eine regionale Steuer für juristische Personen.

Die endgültigen Steuersätze sowie konkrete Besteuerungsbedingungen werden vom jeweiligen Föderationssubjekt festgesetzt. Der Bund regelt lediglich die steuerliche Höchstgrenze von 2,2%, welche durch die Föderationssubjekte nicht überschritten werden darf, vgl. Art. 380 P.1 Steuergesetzbuch RF.

In Bezug auf Immobilien, die der Katasterwertbesteuerung unterliegen, darf der Steuersatz nicht höher als 2 % sein.

Steuerzahler

Vermögensteuerpflichtig sind Unternehmen, welchen das zu besteuernde Vermögen zuzurechnen ist.

Steuerzahler sind somit gem. Art. 373 i.V.m. 374 Steuergesetzbuch RF:

  • russische juristische Personen,
  • ausländische juristische Personen, welche in Russland eine Betriebsstätte gegründet haben, sowie
  • ausländische juristische Personen ohne eine Betriebsstätte, wenn sie über Immobilien in Russland verfügen.

Unternehmen, die einem der folgenden Sondersteuerregime unterliegen, sind von der Zahlung der Vermögenssteuer befreit:

  • Unternehmen, die die einheitliche landwirtschaftliche Steuer abführen müssen.
  • Unternehmen, die das vereinfachte Besteuerungssystem anwenden (mit Ausnahme der Steuer auf Immobilien, für die der Katasterwert als Bemessungsgrundlage herangezogen wird).
  • Ab dem 1. Juli 2022 Unternehmen, die das automatisierte vereinfachte Besteuerungssystem anwenden (mit Ausnahme der Steuer auf Immobilien, für die der Katasterwert als Bemessungsgrundlage herangezogen wird).
    Hierbei handelt es sich um eine experimentelle Besteuerungsmethode, welche vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Dezember 2027 in Moskau, Moskauer Gebiet, Gebiet Kaluga sowie in Tatarstan getestet wird, vgl. dazu Föderales Gesetz vom 25. Februar 2022 Nr. 17-ФЗ.
Was wird besteuert: Objekt und Bemessungsgrundlage

Die Steuer fällt nur auf unbewegliches Unternehmensvermögen an.

Dabei ist das Eigentumsverhältnis für die Steuersituation nicht zwangsläufig ausschlaggebend. Der Vermögensteuer unterliegen auch Immobilien, welche nach Maßgabe der in Russland geltenden Buchführungsvorschriften in der Bilanz des Unternehmens als Anlagevermögen dokumentiert sind.

Die Bemessungsgrundlage (den zu versteuernden Wert) für die unternehmerische Vermögensteuer auf bestimmte Immobilien bildet der Katasterwert der jeweiligen Immobilie (vgl. Art. 375 P. 2 i.V.m. dem Art. 378.2 Steuergesetzbuch RF). Die Katasterwertbesteuerung gilt grundsätzlich für Handelsflächen, Einkaufs- und Businesszentren, Gastronomie, Büroräume sowie Wohnräume. Die Bemessungsgrundlage wird für jedes Immobilienobjekt einzeln berechnet (Art. 376 P. 1 Steuergesetzbuch RF).

Die Immobilien ausländischer Gesellschaften, die keiner russischen Betriebsstätte zugerechnet werden können (und zwar sowohl wenn keine Betriebsstätte in Russland begründet wird, als auch wenn die jeweilige Immobilie nicht mit der Tätigkeit der begründeten Betriebsstätte in Verbindung stehen), werden ebenfalls der Katasterwertbesteuerung unterworfen.

Der Katasterwert der jeweiligen Immobilie ist im Einheitlichen Staatlichen Register des unbeweglichen Vermögens eingetragen.

In sonstigen Fällen gelten Buchwerte der Immobilie im Jahresdurchschnitt (russ.: среднегодовая стоимость имущества) als Bemessungsgrundlage.

Im Rahmen der Investitionsförderung der Regionen bzw. Sonderwirtschaftszonen kann die Vermögensteuer für einen gewissen Zeitraum und / oder für eine konkrete Großinvestition ausgesetzt werden.

KRANKEN-, RENTEN- UND SOZIALVERSICHERUNG IN RUSSLAND

Beitragspflichtig in der Sozialversicherung sind Arbeitgeber.

In der Regel sind vom Arbeitgeber pro Arbeitnehmer die Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 30% abzuführen (Art. 425 P. 2 Steuergesetzbuch RF).

Davon werden

  • 22% in die Rentenversicherung,
  • 5,1% in die Krankenversicherung
  • und 2,9% in die Sozialversicherung (Schutz für Unfälle, Berufskrankheiten und Mutterschutz)

entrichtet.

Zudem müssen Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung beachtet werden, deren Höhe einzelfallbezogen nach einem bestimmten Schema ausgerechnet wird.

Für manche Tätigkeitsfelder und Gebiete gelten ermäßigte Sätze. So müssen Unternehmen der IT-Branche insgesamt nur 7,6 % (mit der Aufteilung 6% / 0,1% / 1,5%) in die Sozialversicherung einzahlen. Residenten bestimmter Sonderwirtschaftszonen (z.B. SWZ Kaliningrad) zahlen Sozialversicherungsbeiträge ebenfalls in Höhe von 7,6 % (mit der Aufteilung 6% / 0,1% / 1,5%).

Unternehmen, die im Register der kleinen und mittleren Unternehmen eingetragen sind, zahlen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 15 % (mit der Aufteilung 10 % / 5 % / 0 %) auf den Teil der Arbeitsvergütung, der den Mindestlohn überschreitet. In Bezug auf die Arbeitsvergütung in Grenzen des Mindestlohns werden Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe (30 %) erhoben.

Unternehmen der Gastro-Branche dürfen 2022 dieselben ermäßigten Sätze anwenden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Code der Tätigkeit des Unternehmens nach dem Gesamtrussischen Klassenverzeichnis der Gewerbearten (OKVED) gehört zu der Klasse 56 – Bereitstellung von Speisen und Getränken;
  • Die durchschnittliche Belegschaftsstärke des Unternehmens liegt über 250 Personen;
  • Der Vorjahresumsatz übersteigt 2 Mrd. RUB nicht;
  • Der Anteil der Einnahmen aus der gastrobezogenen Tätigkeit beträgt mindestens 70 %
  • Das Durchschnittsarbeitsentgelt im Unternehmen liegt nicht unter dem regionalen Durchschnitt (in der Gastronomie).

© Müslüm Altay
© Maria Mikhaylova, LL.M.

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