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Neu im russischen Steuerrecht ab 2019: Einführung der direkten Umsatzsteuerpflicht auf elektronische Dienstleistungen ausländischer Anbieter im B2B und somit Erweiterung der sog. Google-Steuer

Am 1. Januar 2019 ist das Föderale Gesetz Nr. 335-ФЗ vom 27. November 2017 in Kraft getreten, das Umsatzsteuerpflichten für ausländische Unternehmen bei Erbringung ihrer elektronischen Dienstleistungen in Russland erweitert (so genannte „Google-Steuer“).

Gemäß neuen Regelungen müssen sich ausländische Anbieter, die elektronische Dienstleistungen an russische juristische Personen oder Einzelunternehmer erbringen (so genannte B2B-Leistungen), umsatzsteuerlich in Russland registrieren, die Umsätze deklarieren und die auf diese Dienstleistungen geschuldete Umsatzsteuer selbst abführen.

Allgemeine Informationen zum russischen Umsatzsteuerrecht im Jahr 2019 erhalten Sie hier.

Zuvor bestand eine Steuerabführungs- sowie Registrierungspflicht der ausländischen Unternehmen nur bei Erbringung der Online-Dienste an Privatpersonen (B2C-Leistungen).

Für die elektronischen Dienstleistungen, die an russische Unternehmen erbracht wurden (B2B-Leistungen), galt seit dem 1. Januar 2017 die Regel: Der russische Dienstleistungsempfänger hatte im Reverse-Charge-Verfahren für den ausländischen Dienstleistungserbringer die Umsatzsteuer an den russischen Fiskus abzuführen. Hierbei hat der russische Abnehmer der ausländischen Internetdienste und digitalen Produkte als tax agent gehandelt [1].

Welche elektronischen Dienstleistungen betrifft die neue Regelung?

Die von der neuen Regelung betroffenen elektronischen Dienstleistungen sind in Art. 174.2 P. 1 des Steuergesetzbuches der Russischen Föderation aufgeführt. Insbesondere fallen die folgenden Dienstleistungen darunter:

  • Gewährung der Zugangsrechte zu Software, Datenbanken, PC-Spielen, elektronischen Büchern, Musikstücken, Videos etc. über das Internet;
  • Werbungsdienstleistungen, die über das Internet erbracht werden;
  • Hosting-Dienstleistungen;
  • Gewährung von Domain-Namen;
  • Speicherung, Verarbeitung und Verwaltung von Daten im Internet.

Können die russischen Empfänger die Umsatzsteuer für ausländische Anbieter freiwillig abführen?

Russische Unternehmen, die Online-Dienstleistungen von ausländischen Leistungserbringern erhalten, sind seit dem 1. Januar 2019 von der Pflicht des Steueragenten (tax agent) befreit. Daher ist es für russische Leistungsempfänger nicht mehr obligatorisch, die Umsatzsteuer im Reverse-Change-Verfahren für einen solchen ausländischen Leistungserbringer abzuführen.

Allerdings kann der russische Leistungsempfänger die Umsatzsteuer für den ausländischen Anbieter freiwillig abführen. Sollte ein russisches Unternehmen als Leistungsempfänger die Umsatzsteuerpflicht für einen ausländischen Leistungserbringer freiwillig ausführen, kann es hierbei keine Vorsteuer abziehen [2].

Gilt die neue Regelung für gruppeninterne Leistungen?

Die neue Regelung gilt ebenfalls für gruppeninterne Dienstleistungen, die in elektronischer Form erbracht werden. Es handelt sich hierbei zum Beispiel um solche Fälle, wenn eine ausländische (Mutter)-Gesellschaft die IT-Dienstleistungen an ein russisches (Tochter)-Unternehmen erbring, wie z.B. zentrale Bereitstellung von IT und einhergehende Kostenverrechnung über einen Dienstleistungsvertrag.

Deutsche Muttergesellschaften sind daher zur steuerlichen Anmeldung bei der zuständigen russischen Steuerbehörde, zur Abgabe von Steuererklärungen und zur Abführung der MwSt verpflichtet.

Welche ausländischen Anbieter müssen sich umsatzsteuerlich in Russland registrieren?

Alle ausländischen Online-Dienstleister, die die unten genannten Voraussetzungen erfüllen, müssen sich umsatzsteuerlich in Russland registrieren:

  • Die B2B-Leistungen werden auf dem Territorium der Russischen Föderation erbracht (beachte Regeln zur Ermittlung des Leistungsortes beim Vertrieb von Internetdiensten und digitalen Produkten für MwSt-Zwecke);
  • An der Erbringung der B2B-Leistungen nimmt kein Vermittler teil, der die Verrechnung mit Dienstleistungsempfänger vornimmt;
  • Es liegt keine umsatzsteuerliche Registrierung als B2C-Leistungserbringer vor.

Bis wann muss die umsatzsteuerliche Registrierung erfolgten?

Die Registrierungspflicht muss bis 15. Februar 2019 erfüllt sein. Bei der Anmeldung stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Wie wird die Umsatzsteuersumme berechnet und wann ist sie fällig?

Angenommen, die Leistungen wurden im Jahr 2018 ausgeführt, die Zahlung (Vorauszahlung) erfolgt aber nach dem 1. Januar 2019. Dann beträgt der Umsatzsteuersatz 15,25%. Für die Leistungen, die nach dem 1. Januar 2019 erbracht werden, gilt der Satz in Höhe von 16,67% [3].

Die erste Vorauszahlung der Umsatzsteuer müssen ausländische Anbieter von Internetdiensten und digitalen Produkten bis zum 25. April 2019 entrichten.

Wenn die Zahlung (Vorauszahlung) vor dem 1. Januar 2019 erfolgte, müssen die jeweiligen russischen juristischen Personen im Reverse-Change-Verfahren die Umsatzsteuer abführen.

Was müssen Sie tun, wenn Sie elektronische Leistungen an russische Geschäftskunden erbringen?

Wir empfehlen:
  • Die bestehenden Verträge (auch gruppeninterne Verträge) sowie die Kundendatenbank zu analysieren um festzustellen, ob für Sie die Registrierungs- und Umsatzsteuerpflicht in Russland besteht;
  • Die notwendigen Vertragsveränderungen zu verhandeln;
  • Eine mögliche Beteiligung der Vermittler zu prüfen, welche die Verrechnung mit Ihnen als Dienstleistungsempfänger vornehmen werden;
  • Sich bis zum 15. Februar 2019 umsatzsteuerlich in Russland registrieren;
  • Bereit sein, die Umsätze in Russland zu deklarieren und die russische Umsatzsteuer fristgerecht zu entrichten, um negative Folgen für Ihr russisches Geschäft zu vermeiden;
  • Ihre russischen Abnehmer zu informieren, dass sie nicht mehr die Umsatzsteuer für die an sie erbrachten elektronischen Leistungen abführen müssen.

Wenn Sie zusätzliche Informationen benötigen oder Fragen in Bezug auf Ihre Steuerpflichten in Russland haben, wenden Sie sich an uns.

[1] Art. 174 Abs. 7 des Steuergesetzbuches der Russischen Föderation.
[2] Schreiben des Finanzministeriums Nr. 03-07-08/76139 vom 24. Oktober 2018.
[3] Schreiben des Föderalen Steuerdienstes Nr. СД-4-3/20667@ vom 23. Oktober 2018.

© Viktoriia Derkach

Frau Derkach ist eine unserer Autorinnen und absolviert seit Januar 2019 ein Praktikum bei temperi legal services. Sie hat in Krasnojarsk und Passau Rechtswissenschaften studiert und ist Volljuristin im Russischen Recht.

Kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail: info@lex-temperi.de

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