Unsere Rechtsberatung für Ihre Aktivitäten in Russland

Mit unserer Rechtsberatung im Russischen Recht bieten wir Ihnen:

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Steuerrecht in Russland: Welche steuerlichen Pflichten haben Sie als Anbieter von Internetprodukten und Online-Diensten zu erfüllen

Sie sind Anbieter von Online-Diensten und ein Teil von Abnehmern Ihrer elektronischen Leistungen sind russische Unternehmen. Dann müssen Sie beachten, dass Sie in Russland seit 1. Januar 2019 zu bestimmten steuerrelevanten Handlungen verpflichtet sind.

Beim Vertrieb von elektronischen Leistungen im Sinne von Art. 174.2 des russischen Steuergesetzbuches (SteuerGB RF) im B2B-Bereich müssen Sie nun:

  • sich in Russland über ein Sonderverfahren für umsatzsteuerliche Zwecke anmelden;
  • entsprechende Umsatzsteuer in Russland selbst berechnen und abführen;
  • Umsatzsteuererklärungen abgeben.

Diese neuen Regelungen bringen für deutsche Anbieter von Online-Diensten und Internetprodukten neue Compliancepflichten sowie eine Reihe von Unklarheiten mit sich.

Zur Erinnerung:

Zuvor (seit 1. Januar 2017) galten diese Pflichten nur für ausländische Dienstleister im B2C-Bereich.

Die Umsatzsteuer auf elektronische Leistungen im B2B war durch die jeweiligen russischen Unternehmen im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens einzubehalten. Umsatzsteuerliche Registrierungspflichten für den ausländischen Leistungserbringer bestanden nicht.

Welche Online-Dienste sind betroffen?

Die elektronischen Leistungen, die nunmehr zu der umsatzsteuerlichen Registrierungs- und Zahlungspflicht führen, sind in Art. 174.2 Punkt 1 SteuerGB RF definiert.

Folgende elektronische Leistungen werden mit russischer MwSt besteuert:
  • Gaming-Angebote,
  • Eröffnung des Zugangs zu Suchdiensten und Suchsystemen im Internet,
  • Zugänge zur Nutzung von elektronischen Büchern, anderen E-Veröffentlichungen (z.B. elektronische Bibliotheken) über das Internet,
  • Zugänge zur Nutzung von musikalischen (mit oder ohne Text) und audiovisuellen Werken über das Internet,
  • Datenbankzugänge über das Internet (z.B. Zugang zu Rechtsdatenbanken wie Beck-Online oder Juris),
  • Waren- und Dienstleistungsangebote über das Internet / Verkaufsplattformen,
  • Vermittlungsangebote für Waren, Dienst- und Werkleistungen und Kontaktvermittlungen,
  • Überlassung von Rechten zur Nutzung von Programmen (u.a. auch durch Softwaredownload),
  • Internetwerbung, einschließlich Zurverfügungstellung von Werbeplattformen im Internet,
  • Zurverfügungstellung von Online-Handelsplattformen (z.B. Ebay, Trading Plattformen),
  • Zurverfügungstellung von Domain-Namen und Hosting-Services,
  • Zurverfügungstellung von Rechen- und Speicherkapazitäten zwecks Platzierung von Informationen in einem Informationssystem (Cloud Computing, Auslagerung auf externe Rechner oder Server),
  • Datenaufbewahrung und Datenverwaltung,
  • Einrichtung und Administrierung von Informationssystemen und Webseiten,
  • Statistische Erfassung auf Internetseiten,
  • Weitere digitale Produkte.

Gibt es Fälle der Steuerfreiheit?

Einige der unter Art. 174.2 Punkt 1 SteuerGB RF genannten elektronischen Leistungen sind nach SteuerGB RF von der russischen Umsatzsteuer befreit. Diese Steuerfreiheit gilt z.B. bei der Überlassung von Nutzungsrechten an Computerprogrammen und Datenbanken auf Grundlage eines Lizenzvertrages (Art. 149 Punkt 2 Nr. 26 SteuerGB RF).

Sollten Sie in Russland allein die USt-befreiten elektronischen Leistungen erbringen, entstehen auch für Sie im Rahmen der aktuellen Gesetzeslage Compliancepflichten. In solchen Fällen sind Sie verpflichtet, sich für umsatzsteuerliche Zwecke anzumelden und sog. „Null“ USt-Erklärungen an die russische Steuerbehörde abzugeben.

Das russische Finanzministerium veröffentlichte zwar einen Gesetzesentwurf, der in solchen Fällen eine Befreiung ausländischer Anbieter von solchen Compliancepflichten vorsieht. Der Gesetzesentwurf wurde aber bislang noch nicht durch das russische Parlament verabschiedet.

Wie läuft die Anmeldung ab?

Anmeldung muss innerhalb von 30 Kalendertagen ab Beginn der entsprechenden Leistungserbringung erfolgen (Art. 83 P. 4.6. SteuerGB RF).

Für Unternehmen, die bereits vor dem 1. Januar 2019 Online-Dienste im B2B vermarktet haben, galt eine Sonderfrist bis zum 15. Februar 2019.

Fall Sie bei der russischen Finanzverwaltung bereits als Anbieter von elektronischen Leistungen in B2C registriert sind, ist keine doppelte Anmeldung erforderlich.

Anmeldung ist auch online durch den Service Namens „MwSt-Office des Internet-Dienstleisters“ / „НДС-офис интернет-компании“ möglich. Dieser Service ist auf Russisch und Englisch eingerichtet.

Mittels eines Online-Tests kann der ausländische Anbieter auch selbständig überprüfen, ob er meldepflichtig ist.

Was passiert, wenn Sie sich noch nicht angemeldet haben?

Für fehlende bzw. verspätete Anmeldungen und Nichtabführung der Umsatzsteuer sind Sanktionen vorgesehen.

Aber auch bei der versäumten Anmeldung muss diese nachgeholt werden.

Unklarheiten

Momentan ist umstritten, ob ein ausländischer Anbieter von digitalen Produkten nach der steuerlichen Anmeldung in Russland auch für andere (nicht elektronische) in Russland steuerpflichtige Leistungen selbst Umsatzsteuer schuldet oder die erforderlichen Formalien sowie Steuerabführung durch die russischen Abnehmer im Rahmen von Reverse-Charge-Verfahren abzuführen ist.

Ferner ist auf Preisbestimmung in Verträgen achten, mit welchen eine Gruppe von verschiedenartigen Dienstleistungen abgedeckt wird.

Schwierigkeiten könnten etwa in solchen Fällen auftreten, wenn elektronische und sonstige Leistungen zu einem Pauschalpreis verkauft werden oder wenn der Vertrag sowohl steuerpflichtige, als auch steuerfreie Produkte beinhaltet. Im geltenden russischen Recht sind keine Mechanismen der MwSt-Berechnung vorgesehen, wenn der Preis für elektronische Produkte nicht separat aufgeführt ist. Daher ist es ratsam, die Preisbestimmungen der betroffenen Verträge neu aufzusetzen.

Möchten Sie sich bezüglich Ihrer MwSt-Pflichten in Russland absichern, stehen wir Ihnen mit folgenden Leistungen zur Seite:
  • Analyse Ihrer Internetprodukte und Vertriebskanäle zwecks Feststellung der Steuerpflichtigkeit in Russland;
  • Erfüllung entsprechender Compliancepflichten;
  • Überprüfung aller Risiken und unklaren Sachverhalten;
  • Überprüfung und Überarbeitung Ihrer Absatzverträge;
  • Empfehlungen zur Umstrukturierung von Vertriebskanälen;
  • Kommunikation mit der Steuerbehörde;
  • Begleitung bei eventuellen Steuerprüfungen.

© Dr. Olga Kylina

Haben Sie Fragen an uns oder brauchen Sie unsere Unterstützung? Dann zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Unsere E-Mail: info@lex-temperi.de.

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