Weitere steuerrechtliche Novelle zum 1.1.2017: Ort der Leistung bei Online-Diensten und seine steuerliche Auswirkung im B2B
Heute setzen wir das Thema des Beitrags vom 21. August 2016 fort und berichten über eine weitere Novelle im Bereich von Internetdienstleistungen, die eine große Relevanz hinsichtlich der Mehrwertsteuerpflicht im grenzüberschreitenden B2B-Verkehr erlangt. Mit dem Föderalen Gesetz Nr. 244-ФЗ vom 3. Juli 2016 "Über die Änderung des ersten und zweiten Teils des Steuergesetzbuchs der Russischen Föderation", welches zum 1. Januar 2017 in Kraft tritt, wurde der Ort der Leistung bei Internetdienstleistungen komplett neu geregelt. Der Leistungsort gibt den Ausschlag über den Ort (Land) der Besteuerung.
Der neue Leistungsort
Ab dem 1. Januar 2017 wird für Mehrwertsteuerzwecke beim Vertrieb von Internetdiensten und digitalen Produkten der Ort, an dem sich der Abnehmer (Leistungsempfänger) befindet, als Leistungsort gelten. Somit wird im russischen Recht nun das Bestimmungslandprinzip realisiert, welches momentan innerhalb der Europäischen Union gilt.
Wer ist durch die neue Regelung betroffen?
Die Neuregelung wirkt sich sowohl auf ausländische als auch auf russischen Anbieter im grenzüberschreitenden B2B-Verkehr aus.
Ausländischer Anbieter
Bislang sind die meisten ausländischen Anbieter von digitalen Produkten von der russischen Umsatzsteuer befreit. Mit der neuen Regelung werden Produkte und Leistungen, die an ein russisches Unternehmen bzw. über einen russischen Agenten (Vermittler oder Vertreter) vertrieben werden, mehrwertsteuerpflichtig.
In der Praxis heißt es, dass der russische B2B-Kunde des ausländischen Händlers oder deren russische Agent die Summe der Mehrwertsteuer im Reverse-Charge-Verfahren abführen muss. Der ausländische Anbieter ist von der Erfüllung der Formalien (Registrierung bei der russischen Steuerbehörde, Abgabe der Steuererklärungen, Abführung der anfallenden Steuer) befreit. Beachten Sie allerdings, dass die Rechtslage in dieser Hinsicht sich seit dem 1. Januar 2019 geändert hat.
Russischer Anbieter
Vertreiben russische Unternehmen ihre digitalen Produkte über die Grenze hinaus, so fällt bei entsprechenden Transaktionen bis 2017 die russische Mehrwertsteuer an, weil der steuerrelevante Leistungsort bis dahin beim russischen Leistungserbringer liegt. Ab dem 1. Januar 2017 entfällt in solchen Geschäften die Umsatzsteuerpflicht des russischen Anbieters, weil der Ort des Leistungsempfängers außerhalb der Russischen Föderation liegen wird.
Wie wirkt sich die neue Mehrwertsteuerpflicht auf Ihr deutsch-russisches Geschäft aus?
Verkaufen Sie Ihre digitalen Produkte oder Dienstleistungen an russische Unternehmen, so wirft die Neuregelung die Frage auf, ob die Vertragspreise mit oder ohne Umsatzsteuer berechnet werden. Die existierenden Verträge müssen geprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Hierbei ist insbesondere zu überprüfen, ob Ihr Produkt in der gesetzlich festgelegten Liste von steuerpflichtigen Diensten und Produkten erfasst ist und somit der neuen Regelung unterliegt. Einige in dieser Liste genannte Produkte und Dienstleistungen haben wir für Sie im Beitrag vom 21. August 2016 aufgeführt. Bei der weiterführenden Überprüfung können wir Ihnen sehr gerne behilflich sein. Auch bei der Überprüfung und Anpassung von Verträgen über digitale Produkte und Online-Dienste steht unser Fachwissen zu Ihren Diensten.
© Dr. Olga Kylina
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Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag lediglich Informationszwecken dient und keine Rechtsberatung darstellt. In jedem Einzelfall ist eine sorgfältige Überprüfung des Sachverhalts notwendig.
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