Zollanmeldung in Russland: Nur für Inländer offen
Ausländische Lieferanten werden in Russland zur Zollabfertigung nicht zugelassen. Wie läuft es dann?
Die Heranziehung des Zollrepräsentanten für die Zollabfertigung in Russland ist nicht zwangsweise notwendig. Ist der Importeur in Russland ansässig, ist er befugt, die Zollabfertigung selbst durchzuführen. Bedient man sich doch eines Zollrepräsentanten, muss es eine russische juristische oder natürliche Person sein, die vom russischen Käufer beauftragt war, die Zollabfertigung zu begleiten. Die Abfertigungsmaßnahmen erfogen im Namen des Importeurs. Der Zollrepräsentant muss beim russischen Zollamt registriert sein.
Der Ausgangspunkt dieser Situation ist, dass der Zollanmelder (Deklarant) laut dem Zollkodex der Zollunion, der bis zum zu Beginn des Jahres 2018 geplanten Inkrafttreten des Zollkodexes der EAWU fort gilt, nur eine im jeweiligen Land der EAWU ansässige Person sein darf. Das ist wiederum damit verbunden, dass der Zollanmelder der Zoll- und Steuerschuldner ist und die Einhaltung von nichttarifären Maßnahmen verantwortet.
Nur in ausdrücklich benannten Ausnahmefällen darf eine ausländische Person die Zollanmeldung durchführen. So können nach Art. 186 ZK ZU grundsätzlich folgende ausländische Personengruppen als Zollanmelder agieren:
- Ausländische natürliche Personen, welche die Waren für Eigenbedarf einführen;
- Ausländische juristische Personen, welche eine Repräsentanz auf dem Gebiet der Zollunion haben, die ihrerseits die Waren entweder für Eigenbedarf einführt oder es sich um einen Reexport bzw. um die Einfuhr für eine vorübergehende/befristete Verwendung handelt.
Elektronische Anmeldung und erforderliche Unterlagen
Die Anmeldung der Waren muss spätestens nach Ablauf der Frist der vorübergehenden Verwahrung stattfinden. Im Moment handelt es sich um 4 Monate. Die Zollanmeldung ist bei der zuständigen Zollstelle abzugeben. Abgabebefugt sind, wie oben ausgeführt, der russische Importeur selbst oder der von ihm beauftragte Zollrepräsentant.
Die Regel ist die elektronische Form der Zollanmeldung. Das russische Zollamt stellt das Internetportal für die elektronische Zollanmeldung zur Verfügung. Hier gelangen Sie zum Portal. Die elektronische Anmeldung ist jedenfalls insofern zu empfehlen, als sie die Zollabfertigungsgebühren um 25 % reduziert.
Folgende Unterlagen sind bei der elektronischen Zollanmeldung vorzulegen:
- Vollmacht des Zollanmelders
- Kaufvertrag
- Handelsrechnung
- Pack- und Ladelisten
- Transpost- bzw. Frachtpapiere: CMR, CIM-Frachtbrief, Konnossement, Luftfrachtbrief
- ggf. Präferenznachweise oder Ursprungszeugnis bei Waren, welche Schutzmaßnahmen wie Anti-Dumping unterliegen
Alle Unterlagen können auf dem Portal in eingescannter Form hochgeladen werden. Die Zollanmeldung enthält darüber hinaus Felder, in denen die Registrierungsnummer von weiteren Dokumenten (etwa von Konformitätsnachweisen) anzugeben sind. Diese Unterlagen sind aber erst für die Zollkontrolle vorzuhalten.
Das sind je nach Warenart:
- Konformitätszertifikate und Konformitätserklärungen
- Tiergesundheits- und Pflanzengesundheitszeugnisse
- Staatliche Registrierungsnachweise und Lizenzen (bei Einfuhrquoten und -beschränkungen).
Warum müssen zudem Unterlagen zur Transaktion vorgelegt werden?
Für die Bestimmung des Zollwerts, welcher auf der Basis des gesamten Transaktionswerts der Ware ermittelt wird, sind folgende Unterlagen parat zu halten:
- Gründungsdokumente des russischen Käufers
- vollständiger Kaufvertrag mit allen Anhängen und Anlagen
- Handelsrechnung
- Belege für die Zahlung des Kaufpreises (Kontoauszüge, andere Bescheinigungen)
- Alle Verträge und Rechnungen für Versicherungen, Transpost, Verpackung
- Nachweise über Lizenzgebühren und sonstige Gebühren
- Nachweise über Vermittlungs- und Vertretertätigkeiten und entsprechende Provisionen für die Lieferung bis zur Grenze.
Die richtige Bestimmung des Warenzollwerts ist deswegen wichtig, weil die meisten Zölle in Russland die Wertzölle sind, die prozentweise zum Zollwert der eingeführten Ware errechnet werden. Mehrere umstrittene Fragen zur Definierung des Zollwertes importierter Güter hat der russische Oberste Gerichtshof in seinem Plenarbeschluss Nr. 18 vom 12.05.2016 "Über einige Fragen bei der Anwendung der Zollgesetzgebung durch Gerichte" erläutert.
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Dr. Olga Kylina
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