NEWS: Änderungen des russischen Zivilgesetzbuches im Herbst 2019 im Überblick
Am 1. Oktober 2019 ist das Änderungsgesetz zum russischen Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 18. März 2019 Nr. 34-ФЗ in Kraft getreten. Die Neuerungen des russischen Zivilrechts sind durch die unaufhaltsame Digitalisierung aller Lebensbereiche hervorgerufen, die nun auch der Gesetzgeber berücksichtigen muss. In erster Linie handelt es sich um Konkretisierungen verschiedener Vorschriften in Bezug auf ihre Umsetzung in elektronischer Form.
Was hat sich im russischen ZGB geändert?
1. Schriftformerfordernis (Art. 160 ZGB)
Das ZGB stellt Voraussetzungen auf, bei deren Erfüllung die Schriftform beim Vertragsschluss im Falle der Verwendung von elektronischen oder sonstigen technischen Mitteln als gewahrt gilt.
Dafür muss der materielle Datenträger den Vertragsinhalt unverändert wiedergeben können.
Die Unterschrift der jeweiligen Partei liegt vor, wenn die Weise, auf die der Vertrag signiert wurde, den Unterzeichner unmissverständlich erkennen lässt.
2. Abschluss des Kaufvertrags (Art. 434 ZGB)
Der schriftliche Kaufvertrag kann formgerecht abgeschlossen werden, indem die Parteien ein einheitliches – auch elektronisches – Dokument unterschreiben oder indem sie unter anderem auch elektronische Dokumente oder sonstige Daten austauschen.
3. Besonderheiten des Dienstleistungsvertrags zur Bereitstellung von Daten/Informationen (Art. 783.1 ZGB)
In das ZGB wurde eine Vorschrift eingeführt, die die Besonderheiten des Vertrags zur Bereitstellung bestimmter Daten regelt.
Es handelt sich um Unterlassungspflichten für eine oder beide Parteien, die sicherstellen sollen, dass betroffene Informationen nicht in Hände Dritter gelangen.
4. Abschluss des Versicherungsvertrags (Art. 940 ZGB)
Der Versicherungsvertrag kann formgerecht abgeschlossen werden, indem die Parteien ein einheitliches – auch elektronisches – Dokument unterschreiben oder indem sie unter anderem auch elektronische Dokumente oder sonstige Daten austauschen.
Das Gleiche gilt für Verträge zur Eröffnung von bestimmten Treuhand- oder Anderkonten (Art. 860.2 ZGB).
5. Verbot der Testamentserrichtung in elektronischer Form (Art. 1124 ZGB)
Die Errichtung eines Testaments unter Verwendung der elektronischen oder sonstigen technischen Mittel ist unzulässig.
6. Digitale Rechte in ZGB geregelt (Art. 128, 141.1 ZGB)
Das Änderungsgesetz führt digitale Rechte als ein mögliches Objekt der Zivilrechte und des Rechtsverkehrs ein.
© Maria Mikhaylova, LL.M.
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