Unsere Rechtsberatung für Ihre Aktivitäten in Russland

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NEWS: Sichere Waren nach Russland liefern. Neue Regeln der Qualitätskontrolle in der EAWU

Seit November 2018 gilt für bestimmte Lieferungen nach Russland ein neues Kontrollverfahren bezüglich der Warenqualität. Das Kollegium der Eurasischen Wirtschaftskommission (EAWU) erstellte eine Liste der Produkte, für die bei der Zollabfertigung zusätzlich ein Bestätigungsdokument über die Erfüllung der Anforderungen von technischen Regelwerken (TR) vorgelegt werden muss.

Wer ist von der neuen Regelung betroffen?

Die besagte Regelung betrifft Lieferungen in den Branchen Elektrotechnik und Radioelektronik, sowie Lieferungen von bestimmten Lebensmitteln (darunter Diätprodukte für therapeutische und prophylaktische Ernährung).

Ausgenommen von der Pflicht zur Vorlage des Bestätigungsdokuments über die Erfüllung der TR-Anforderungen sind Lieferanten von:

  • Lebensmittelerzeugnissen für Kinderernährung (nicht betroffen von der Ausnahme sind Diätprodukte für therapeutische und prophylaktische Kinderernährung);
  • natürlichem Mineralwasser;
  • Nahrungsergänzungsmitteln;
  • Lebensmittel aus der Herstellung von gastronomischen Einrichtungen.

Was ist unter dem Bestätigungsdokument zu verstehen?

Die Funktion des Bestätigungsdokuments erfüllt eine Bescheinigung über staatliche Registrierung, ein Auszug aus dem jeweiligen Register über die staatliche Registrierung, eine Konformitätserklärung oder ein Zertifikat über die Erfüllung der TR-Anforderungen.

Wenn es sich um Lebensmittellieferungen handelt, können statt einem Konformitätsdokument selbst die genauen Angaben über ein solches Dokument bereitgestellt werden.

Die neue Regelung muss dazu beitragen, dass nach Russland sichere und hochwertige Produkte eingeführt werden, die den TR-Anforderungen entsprechen.

Die Auflistungen der konkreten Produkte, die die oben angeführte Regelung betrifft, entnehmen Sie den folgenden Beschlüssen:

Beschluss des Kollegiums der Eurasischen Wirtschaftskommission Nr. 166 vom 16. Oktober 2018;
Beschluss des Kollegiums der Eurasischen Wirtschaftskommission Nr. 167 vom 16. Oktober 2018.

© Maria Mikhaylova, LL.M.

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