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NEWS: Meldepflichten im Ausländerrecht Russlands

Am 28. Oktober 2019 trat die Verordnung des Innenministeriums Russlands vom 30. Juli 2019 Nr. 514 in Kraft. Die neue Verordnung enthält unter anderem Regelungen zu Fristen und zum Ablauf der An- und Abmeldung von Ausländern und staatenlosen Personen bei zuständigen Behörden in Russland.

Ausländer und Personen ohne eine bestimmte Staatsangehörigkeit (Staatenlose) unterliegen in Russland einer Meldepflicht. Solche Personen, die sich vorübergehend oder auf Dauer in Russland niederlassen, und auch solche, die sich in Russland lediglich befristet aufhalten, müssen sich an ihrem Wohn- bzw. Aufenthaltsort bei der zuständigen Behörde anmelden.

Wer kann Ausländer an- bzw. abmelden?

  • Die Empfangsperson – natürliche oder juristische Person –, die dem Ausländer/Staatenlosen eine Unterkunft bereitstellt, oder dessen Arbeitgeber in Russland.
    Dies können sein: Russische Bürger, Ausländer oder Staatenlose mit Dauerniederlassungserlaubnis in Russland, juristische Personen und deren Zweigstellen, staatliche oder kommunale Behörden, Konsulate.
  • Ausländer oder Staatenlose aus dem Kreis von so genannten qualifizierten Spezialisten, welche Eigentumsrechte an russischen Immobilien haben, wobei diese Gruppe nur ihre Familienmitglieder anmelden kann,
  • Ausländer oder Staatenlose für sich selbst,
  • Gesetzliche Vertreter von minderjährigen oder geschäftsunfähigen/beschränkt geschäftsfähigen Ausländern bzw. Staatenlosen

Fristen der An- und Abmeldung

Der jeweilige Ausländer oder Staatenlose wird am Tag der Antragstellung durch eine der oben genannten Personen von der zuständigen Behörde registriert.
Wenn der Antragsteller (es betrifft Ausländer und Staatenlose, die ihren Wohnsitz in Russland begründen) den Nachweis seines Wohnrechts in Russland (z.B. Mietvertrag, Kaufvertrag) nicht vorlegt, erfolgt die Registrierung spätestens am nächsten Tag nach der Vorlage des fehlenden Nachweises.

Die Abmeldung erfolgt:

  • bei Ausländern oder Staatenlosen, die ihren aktuellen ständigen oder vorübergehenden Wohnsitz in Russland abmelden, innerhalb eines Werktages.
  • bei Ausländern oder Staatenlosen, die sich in Russland befristet aufhalten, innerhalb von drei Werktagen nach dem Erhalt von Unterlagen, die zum Beispiel die Abreise, den neuen Aufenthaltsort oder den Tod der betroffenen Person bestätigen.

Gebühren

Je nach der konkreten Konstellation werden Gebühren gemäß Art. 333.28 und Art. 333.33 des russischen Steuergesetzbuches erhoben.

So wird zum Beispiel bei der Registrierung am Wohnort eine Gebühr in Höhe von 350 RUB fällig.

Sollten Sie sich für Migrationsfragen in Bezug auf Russland interessieren und detailliertere Informationen benötigen, beraten wir Sie gerne dazu.

© Maria Mikhaylova, LL.M.

Ihre Fragen richten Sie an uns bitte per E-Mail: info@lex-temperi.de

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