NEWS: Indizienbeweise gegen wirtschaftlich Berechtigte (wirtschaftlicher Eigentümer): Neue Ausführungen des Obersten Gerichtshofs zur subsidiären Haftung
Im Februar 2018 verkündete das Wirtschaftskollegium des Obersten Gerichtshofes Russlands einen Beschluss (1), der es ermöglicht, den letzten wirtschaftlich Berechtigten (2) einer insolventen Firma subsidiär haftbar zu machen. Somit führt der russische Oberste Gerichtshof die im Jahr 2017 intensiv entwickelte Linie der Haftbarkeit der Beteiligten mit der tatsächlichen Unternehmenskontrolle in einem Insolvenzfall weiter.
Das Wirtschaftskollegium erläuterte, es sei objektiv sehr kompliziert, direkte Beweise der Einflussnahme des letzten wirtschaftlich Berechtigten auf die Geschäfte der verschuldeten Firma zu finden. Häufig handle es sich um einen sog. „Schattenbenefiziar“ bzw. "Schatteneigentümer", dessen Rolle bei der Insolvenz auf den ersten Blick nicht erkennbar sei. Und es sei auch nicht in seinem Interesse, diese publik zu machen.
Allerdings werden von den letzten wirtschaftlich Berechtigten oft indirekte Spuren hinterlassen. Der Oberste Gerichtshof weist darauf hin, dass das Verhalten dieser Person und des insolventen Schuldners unter die Lupe zu nehmen und auf die verdeckten Zusammenhänge zu analysieren ist.
Ein Indiz für die Einflussnahme des letzten wirtschaftlich Berechtigten auf den Schuldner sei z.B. ein synchroner Ablauf ihrer Geschäftshandlungen, ohne dass es dafür triftige Wirtschaftsgründe gäbe. Oder die getätigten Geschäfte würden den Interessen des insolventen Schuldners nicht entsprechen, dafür aber einen Gewinn für den wirtschaftlich Berechtigten versprechen.
Somit können sich die Wirtschaftsgerichte beim Fehlen direkter Beweise auf die Gesamtheit aller Umstände des Einzelfalls inklusive mehrerer Indizien stützen. Falls solche indirekten Beweise dem Gericht ausreichend und glaubwürdig zu sein scheinen, gilt der wirtschaftlich Berechtigte als für die Insolvenz verantwortlich und es wird ihm auferlegt, das Gegenteil zu beweisen.
(1) Nähere Informationen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes Russlands Nr. 302-ЭС14-1472 vom 15. Februar 2018 in der Sache Az.: А19-1677/2013.
(2) Dem russischen Begriff «Benefiziar» entspricht im Wesentlichen der deutsche Begriff eines «wirtschaftlich Berechtigten» iSd § 3 GwG (Geldwäschegesetz). Unter einem Benefiziar sind also Begünstigte eines insolventen Unternehmens zu verstehen, die die Geschäfte dieses beeinflusst und zu dessen Insolvenz beigetragen haben. Es können „Schatteneigentümer“ oder sonstige Personen sein, die gewissermaßen die insolvente Firma kontrollieren konnten.
Quelle in Russisch: https://pravo.ru/story/200646/
© Maria Mikhaylova
© Dr. Olga Kylina
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