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NEWS: Änderungen in der russischen Wirtschaftsprozessordnung: Vollstreckungstitel nur auf Antrag, verkürzter Instanzenweg im Mahnverfahren u.a.

Im Rahmen der „prozessualen Revolution“ in Russland sind zahlreiche Änderungen der russischen Zivil- und Wirtschaftsprozessordnung in Kraft getreten. Neben den von uns bereits dargestellten Änderungen müssen bei Prozessen vor russischen Wirtschaftsgerichten weitere neue bzw. aktualisierte Regelungen berücksichtigt werden.

Welche weiteren Änderungen wurden in die russische Wirtschaftsprozessordnung eingeführt?

1. Die Frist, in der die Parteien Bemerkungen zum Protokoll oder zur Audioaufnahme der Gerichtssitzung geben dürfen, erhöht sich von drei auf fünf Tage.

2. Bei bestimmten Streitkategorien kann der Handelssenat (Wirtschaftssenat) des Obersten Gerichtshofs nicht mehr einberufen werden.

Es gilt für Fälle, in denen das Gericht des Föderationssubjekts (1) den Mahnbescheid oder (2) die Gerichtsentscheidung, die in einem vereinfachten Verfahren ergangen ist, unverändert lässt. Solche Sachen gehen nicht mehr zu dem Wirtschaftssenat des Obersten Gerichtshofs Russlands.

Aus Sicht des Instanzenzugs in Russland bedeutet das, dass für solche Fälle die vierte Instanz – nämlich die Aufsichtsinstanz – wegfällt. Die Sache wird somit in drei Instanzen endgültig entschieden.

3. Ein Vollstreckungstitel wird auf Antrag ausgehändigt. Jedoch bedarf es keines Antrages, wenn das Vollstreckte in die öffentlichen Haushalte einfließt. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass in sämtlichen privaten Angelegenheiten Vollstreckungstitel beantragt werden müssen.

Die oben genannten Regelungen wurden in die Wirtschaftsprozessordnung Russlands durch das Föderale Gesetz vom 28. November 2018 Nr. 451-ФЗ eingeführt.

© Maria Mikhaylova, LL.M.

Ihre Fragen richten Sie an uns bitte per E-Mail: info@lex-temperi.de.

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