Vertragsgestaltung Russland: DDP-Klausel in Lieferverträgen mit russischen Partnern
Nachfolgend besprechen wir die Problematik bei der Verwendung einer DDP-Liefervereinbarung in deutsch-russischen Lieferverträgen. Die Klausel ist bei Lieferungen nach Russland nicht unüblich, zugleich aber aus zollrechtlichen Gründen nur schwer realisierbar. Alle Streitigkeiten und Komplikationen hat zudem allein der deutsche Lieferant auszutragen, weil die DDP-Vereinbarung sämtliche zentralen Pflichten bei der Abwicklung der Lieferung der Verkäuferseite auferlegt.
Als Faustregel gilt also, die DDP-Lieferung nach Russland ist nicht empfehlenswert.
Die DDP-Klausel ist eine der Klauseln von INCOTERMs 2010.
INCOTERMs (International Commercial Terms) werden seit dem Jahr 1936 als „Internationale Regeln für die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformeln” von der Pariser Internationalen Handelskammer (ICC) herausgegeben.
Wie man bereits der Bezeichnung des Klauselwerks entnehmen kann, bieten INCOTERMs zahlreiche Arten der Liefergrundlagen zur Auswahl. Diese Lieferbedingungen haben im internationalen Handel eine hohe Akzeptanz und weite Verbreitung gefunden. Auch bei Exporten nach Russland werden die INCOTERMs-Klauseln – z.B. EXW, FOB oder DDP – seit jeher verwendet.
Zur Vermeidung von Missverständnissen sollte bei der Verwendung der INCOTERMs beachtet werden, dass immer ausdrücklich der Bezug zur jeweils geltenden Fassung der INCOTERMs hergestellt wird, so z.B. „INCOTERMs 2010“. Die aktuelle Fassung der INCOTERMs 2010 ist zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten.
Warum sind die INCOTERMS so beliebt?
Dadurch, dass diese Vertrags- und Lieferbedingungen typisierte Situationen erfassen und diese standardisiert und kompakt niederschreiben, erleichtern sie eine Abwicklung im internationalen Handelsgeschäft.
Die INCOTERMs legen die Kostenverteilung, die Risikoverteilung und die Sorgfaltspflichten zwischen den Vertragspartnern fest. Dies ergibt grundsätzlich Zeitersparnis, weil man sich mit diesen wichtigen Aspekten der Lieferung nicht gesondert beschäftigen muss. Dadurch, dass die INCOTERMs weltweit bekannt und anerkannt sind, bilden sie zudem eine gute Vertrauensbasis für die Vertragsparteien.
Was ist das Grundprinzip der DDP-Klausel?
Abhängig von der jeweiligen Klauselgruppe – insgesamt gibt es vier Gruppen: E, F, C und D – steigen die Pflichten des Verkäufers und reduzieren sich diejenigen des Käufers entsprechend. Die DDP ist eine Klausel der D-Gruppe. Diese Gruppe zeichnet sich durch die umfassendste Involvierung des Verkäufers aus. Bei der Vereinbarung einer DDP-Lieferung (Delivered Duty Paid / Geliefert verzollt) obliegen dem Verkäufer im Gegensatz zu den F- oder C-Klauseln die meisten Pflichten, einschließlich der Pflicht zur Durchführung der Importverzollung.
Im Russlandgeschäft sind zollrechtliche Besonderheiten zu beachten
Sie liefern nach Russland oder in andere Länder der EAWU und einigen sich darüber, dass sie als Verkäufer alle Schritte, einschließlich Ausfuhr- und Einfuhrverzollung, erledigen und kontrollieren. Hierfür wäre die DDP-Klausel genau passend. In deren Rahmen muss sich allein der Verkäufer um sämtliche Genehmigungen und Dokumentation kümmern. Er trägt auch alle Kosten und Risiken bis zum Zeitpunkt der Anlieferung. Die Lieferpflicht gilt erst als erfüllt, wenn die Ware dem Käufer im vereinbarten Bestimmungsort und frei von allen Lasten übergeben wird.
Allerdings lässt sich die Klausel im Lichte der aktuellen russischen Einfuhrbestimmungen nicht verwirklichen. Denn nach dem Zollkodex der Zollunion (fortan ZK ZU), der bis zum zu Beginn des Jahres 2018 geplanten Inkrafttreten des Zollkodexes der EAWU fort gilt, wird der ausländische Exporteur von der Einfuhrverzollung in Russland gänzlich ausgeschlossen.
Nach Art. 79 ZK ZU i.V.m. dem Art. 187 ZK ZU ist alleine der Deklarant (Zollanmelder) zur Zollabfertigung einschließlich Abführung von Zollgebühren und Steuern verpflichtet. Zugleich können nach Art. 186 ZK ZU grundsätzlich folgende Personengruppen den Status des Deklaranten erlangen und somit die Zollanmeldung durchführen:
- Personen mit dem Sitz in einem der Staaten der Zollunion, die das jeweilige Außenhandelsgeschäft abgeschlossen haben bzw. auf deren Auftrag dieses Geschäft abgeschlossen wurde;
- Ausländische natürliche Personen, welche die Waren für Eigenbedarf einführen;
- Ausländische juristische Personen, welche eine Repräsentanz auf dem Gebiet der Zollunion haben, die ihrerseits die Waren entweder für Eigenbedarf einführt oder es sich um einen Reexport bzw. um die Einfuhr für eine vorübergehende/befristete Verwendung handelt.
Da es sich beim Zollrecht um ein zwingendes Recht handelt, geht es stets den vertraglichen (d.h. privatrechtlichen) Vereinbarungen der Parteien vor und muss daher zwangsläufig beachtet werden. Folglich wird der außerhalb der EAWU ansässige Lieferant seiner DDP-Verpflichtung zur Erledigung von Einfuhrformalitäten nicht nachgehen können.
DAT oder DAP statt DDP
Als Grundregel gilt: Kann der Exporteur die Zollabfertigung im Einfuhrland nicht erledigen, wird von der Einbeziehung der DDP-Klausel abgeraten. Genau diesen Fall haben wir, wenn Sie nach Russland exportieren. Soll trotzdem der Verkäufer die meisten Lieferpflichten übernehmen, kann auf die DAT oder DAP ausgewichen werden.
Bei DAT (Geliefert Terminal) wird die Ware dem Käufer vom angekommenen Transportmittel abgeladen im Terminal zur Verfügung gestellt. Als Terminal ist jeder beliebige geschlossene oder offene Ort zu verstehen, wie z.B. ein Lager, ein Containerhof, ein Cargo-Terminal oder ein Kai. Ähnlich wie bei DDP obliegt dem Verkäufer die Abwicklung der Lieferung bis zum Abladen im Bestimmungsort, auch die Erledigung von Zollformalitäten, welche für die Ausfuhr der Ware erforderlich sind. Dabei ist der Verkäufer nicht verpflichtet, bei der Einfuhr der Ware die Zollabfertigung vorzunehmen und Importzölle zu zahlen.
Die nächste Klausel, die angesichts der Besonderheiten der russischen Einfuhrverzollung für eine Lieferung nach Russland optimal wäre, ist DAP (Geliefert bennanter Ort). Bei DAP wird die Ware dem Käufer fertig zum Abladen auf dem angekommenen Transportmittel am vereinbarten Bestimmungsort zur Verfügung gestellt. Auch hier muss sich der Verkäufer um die Erledigung von Zollformalitäten bei der Ausfuhr kümmern, er ist aber nicht verpflichtet, bei der Einfuhr der Ware die Zollabfertigung vorzunehmen und Importzölle zu zahlen.
Lassen Sie sich auch zu konkreten Inhalten der DAT- und DAP-Klauseln und deren besseren Verwendung beraten, um unvorhergesehene Kosten und Folgen zu vermeiden.
© Dr. Olga Kylina
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