Unsere Rechtsberatung für Ihre Aktivitäten in Russland

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Steuersystem in Russland: Steuerliche Konsequenzen der Umsatzsteuererhöhung auf 20% für die Vertragspraxis mit russischen Partnern

Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist in Russland eine föderale Steuer, die im Steuergesetzbuch der Russischen Föderation – dessen Art. 143 bis 178 – geregelt ist. Der Umsatzsteuer unterliegen alle Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmen in Russland gegen Entgelt im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit ausführt.
Der reguläre Umsatzsteuersatz wurde seit dem 1. Januar 2019 von bislang geltenden 18% auf 20% erhöht [1]. Hierfür wurde Art. 164 P. 3 des russischen Steuergesetzbuches geändert. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 10% bleibt hingegen unverändert.

Zur Erinnerung:

In der russischen Rechtslage ist das nicht der erste Fall der Umsatzsteueränderung. Im Jahr 2004 wurde der Umsatzsteuersatz von 20% auf 18% reduziert. Nach 15 Jahren beträgt dieser nun wieder 20%.

Wie wir schon mitgeteilt haben, soll die Umsatzsteuererhöhung zusätzliche Staatseinnahmen in Höhe von ca. 600 Milliarden Rubel ermöglichen, die für die Umsetzung der Putins „Mai-Dekrete“ erforderlich sind [2].

Russische sowie deutsche Unternehmen, die Leistungen und Lieferungen auf dem russischen Markt erbringen (zum Beispiel, Bauleistungen, Montageleistungen, innenrussische und internationale Lieferungen, Kauf und Verkauf), müssen daher deren Zuordnung zu den Steuersätzen überprüfen.

Relevant ist Zeitpunkt der Lieferung und Leistung

Im Mittelpunkt der Besteuerung mit Umsatzsteuer steht Zeitpunkt der Leistungserbringung. Umsatzsteuer entsteht grundsätzlich mit dem Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt bzw. erbracht wurde. Dieser Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung ist entscheidend für die Anwendung des jeweiligen Steuersatzes [3]. Von der Umsatzsteuererhöhung sind deswegen alle nach dem 31. Dezember 2018 erbrachten / aufgeführten steuerpflichtigen Leistungen und Lieferungen (darunter auch Teilleistungen) betroffen. Dabei ist der Tag des Vertragsschlusses, der Rechnungsstellung oder der Entgeltzahlung bzw. -vereinnahmung für die Anwendbarkeit des alten bzw. neuen Steuersatzes unerheblich. So betonte z.B. das russische Finanzministerium in seinen Erläuterungen [4], dass der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für die Besteuerung irrelevant ist. Wurde also der Vertrag noch im Jahr 2018 abgeschlossen, die Lieferung aber erst im Jahr 2019 ausgeführt, wird der erhöhte Steuersatz angewandt.

Es schein recht einfach zu sein. Allerdings gibt es in der Praxis einige Konstellationen, in denen die Umsatzsteuererhöhung einige Komplikationen verursachen kann.

Denkbar sind etwa folgende Entwicklungen:

1. Vorauszahlung erfolgte bis 1. Januar 2019

Beispielsweise werden die Leistungen nach dem 31. Dezember 2018 ausgeführt, die (teilweite oder vollständige) Vorauszahlung erfolgte aber bereits im Jahr 2018 und wurde zzgl. der MwSt in Höhe von 18% an den Käufer überwiesen. Nun muss der Käufer trotzdem die MwSt in Höhe von 20% abführen, weil für die Besteuerung der Zeitpunkt der Leistungserbringung ausschlaggebend ist. Wie ist diese Situation zu handhaben? Da die Steuer bereits im Zeitraum fällig war, in dem das (Teil)Entgelt vereinnahmt wurde, erfolgt die Vorauszahlung zzgl. der damals geltenden Umsatzsteuer mit dem Steuersatz von 18%. Für die Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2018 erbracht und bezahlt werden, gilt hingegen schon der erhöhte Umsatzsteuersatz von 20%. Denn der Leistende schuldet den zusätzlich zu entrichtenden Differenzbetrag der Umsatzsteuer der Staatskasse in dem Zeitpunkt, in dem er die Leistungen erbracht hat. Damit ergibt sich Differenz zwischen altem und neuem Steuersatz in Höhe von 2%, die nachberechnet werden muss [5].

Wer zahlt nun die nachberechneten 2%?

Fraglich ist, wer unter diesen Umständen die Last der nachberechneten Umsatzsteuer trägt. Hier ist wichtig, ob im Vertrag ein Netto- oder ein Bruttopreis vereinbart wurde.

Ist im Vertrag ein Nettopreis vorgesehen, in welchem die Summe der MwSt nicht mit berücksichtigt ist (zum Beispiel: 100 Rubel, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer), fällt die zusätzlich zu entrichtende Steuer in Höhe von 2% zu Lasten des Käufers/Dienstleistungsempfängers und es gibt keine steuerliche Mehrbelastung seitens des Leistenden.

Ist im Vertrag ein Festpreis (Brutto) vereinbart, in welchem die Summe der MwSt fest mitberechnet wurde (zum Beispiel: 100 Rubel, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer von zurzeit 18%), trägt hingegen der Verkäufer/Leistende die Umsatzsteuererhöhung. Für ihn bedeutet das, dass die Vergütung um 2% gemindert wird.

2. Entgeltminderung

Falls die Leistungen bereits vor dem 1. Januar 2019 ausgeführt wurden, das Entgelt aber durch Rabatte, Skonti oder einen sonstigen Preisnachlass nach dem 1. Januar 2019 gemindert wird, muss eine korrigierte Rechnung gestellt werden. Die korrigierte Umsatzbemessungsgrundlage wird mit dem bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Steuersatz von 18% besteuert. Das Gleiche gilt für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs [6].

3. Umtausch

Ein vor dem 1. Januar 2019 gekaufter Gegenstand, der nach dem 1. Januar 2019 umgetauscht wird, wird mit dem Steuersatz in Höhe von 20% besteuert [7]. Denn laut Erläuterungen des Finanzministeriums ist unter Umtausch eine Rückabwicklung des ursprünglichen Kaufs bei gleichzeitigem Neukauf zu verstehen. Für den Neukauf im Jahr 2019 gilt der neue Steuersatz.

Wie minimieren Sie Risiken bei der Besteuerung?

Um steuerliche Risiken zu minimieren, empfehlen wir:

 Die bestehenden Verträge zu analysieren und die notwendigen Vertragsänderungen zu verhandeln (zum Beispiel den genauen Vertragspreis zu vereinbaren);
 Die Operationen in der Übergangsperiode zu analysieren;
 Die Rechnungen anzupassen.

Bei Fragen stehen wir jederzeit gern zur Verfügung.

[1] Föderales Gesetz Nr. 303-ФЗ vom 3. August 2018.
[2] https://lex-temperi.de/aktuelles/news-erh%C3%B6hung-der-mehrwertsteuer-r....
[3] Art. 143, 146, 167 des Steuergesetzbuches der Russischen Föderation.
[4] Schreiben des Finanzministeriums der Russischen Föderation Nr. 03-07-05/55290 vom 06. August 2018.
[5] P. 1.1 des Schreibens des Föderalen Steuerdienstes Nr. СД-4-3/20667@ vom 23. Oktober 2018.
[6] P. 1.3 des Schreibens des Föderalen Steuerdienstes Nr. СД-4-3/20667@ vom 23. Oktober 2018.
[7] Schreiben des Finanzministeriums der Russischen Föderation Nr. 03-07-09/18053 vom 1. April 2015, P. 1.4 des Schreibens des Föderalen Steuerdienstes Nr. СД-4-3/20667@ vom 23. Oktober 2018.

© Viktoria Derkach
© Maria Mikhaylova, LL.M.
© Dr. Olga Kylina

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