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Rechtsanwendung in Russland: Verjährungsfristen in der Corona-Zeit

Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie auf staatlicher oder kommunaler Ebene können als ein Grund für die Hemmung der Verjährungsfristen anerkannt werden, wenn der Gläubiger dadurch an der Rechtsverfolgung gehindert ist.

Damit die Corona-Maßnahmen die Verjährungsfristen hemmen, muss eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Hindernis der Klageerhebung

Die Verjährungsfristen werden gehemmt, wenn die Erhebung der Klage innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch die höhere Gewalt gehindert wird.

2. Innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist

Beträgt die Verjährungsfrist mehr als sechs Monate, muss das Corona-Hindernis in den letzten sechs Monaten der Verjährungsfrist aufgetreten sein bzw. in den letzten sechs Monaten noch aufrechterhalten bleiben.

3. Verjährungseinrede: Antrag der betroffenen Person

Ob höhere Gewalt vorliegt, entscheidet das zuständige Gericht in jedem konkreten Streit unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles. Das Gericht entscheidet dies nicht von Amts wegen, sondern auf Antrag der Streitpartei oder einer dritten Person, die ein berechtigtes Interesse an der Anerkennung der höheren Gewalt hat.

4. Fristversäumnis ohne Hemmung der Verjährungsfristen

Die Unmöglichkeit, eine Klage rechtzeitig zu erheben (sei es beispielsweise durch das Selbstisolationsregime, aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen), kann vom Gericht als ein triftiger Grund für die Fristversäumnis angesehen werden. In diesem Fall wird die betroffene Person so gestellt, als ob sie die Frist nicht versäumt hätte.

Es gilt jedoch nur für Privatpersonen, nicht hingegen für juristische Personen oder Einzelunternehmen.

Quelle: Rechtsprechungsübersicht des Obersten Gerichtshofs Russlands zur Rechtsanwendung in den Zeiten der Corona-Krise, in Kraft gesetzt durch das Präsidium des Obersten Gerichtshofs am 21. April 2020.

© Maria Mikhaylova, LL.M.

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