NEWS: Zivilgesetzbuch Russlands im Teil von Finanzgeschäften geändert
Seit dem 1. Juni 2018 erfuhr das Zivilgesetzbuch der Russischen Föderation (fortan ZGB RF) eine Reihe von Änderungen in Bezug auf Abtretung, Kreditverträge, Bankkontenverträge, Akkreditiv und weitere Institute der Finanzrechtsgeschäfte.
Darunter wird durch die Aufnahme des neuen Kapitels 47.1 unter dem Namen „Bedingtes Deponieren (Escrow)“ / "Условное депонирование (эскроу)" der Escrow-Vertrag gesetzlich geregelt, den man mit dem bereits vor einigen Jahren eingeführten Vertrag zur Führung des Escrow-Kontos nicht verwechseln darf. Die Konstruktion und Funktion des Escrow-Vertrags ist diesen des Akkreditivs ähnlich. Im Rahmen des Escrow-Vertrags ziehen die Kontrahenten einen unabhängigen Vermittler heran, welcher das vom Schuldner Geleistete entgegennimmt und dem Gläubiger beim Eintritt von vertraglich vereinbarten Bedingungen weitegibt.
Die entscheidende Besonderheit des Escrow-Vertrags besteht darin, dass die vertragliche Verpflichtung des Schuldners vor dem Gläubiger bereits im Moment der Übergabe des Vermögens an den Vermittler als vertragsgemäß erfüllt gilt. Solange das Vermögen sich beim Vermittler befindet, kann das nicht als Gegenstand von Sicherungsmaßnahmen bzw. einer Pfändung sein; in das Vermögen kann auch nicht vollstreckt werden. Das Vermögen kann für einen bestimmten Zeitraum auch nicht in die Insolvenzmasse aufgenommen werden.
Der Escrow-Vertrag soll ein bequemes Instrument bei der Abwicklung von Wertpapierkäufen, Immobilienrechtsgeschäften, M&A-Transaktionen, bei der Gründung von Join Venture sowie bei der Übertragung von Rechten auf geistiges Eigentum darstellen.
Diese Änderungen wurden durch das Föderale Gesetz Nr. 212-ФЗ vom 26. Juli 2017 "Über die Änderung des Ersten und Zweiten Teils des Zivilgesetzbuchs der Russischen Föderation sowie einzelner Gesetzesakte der Russischen Föderation / “О внесении изменений в части первую и вторую Гражданского кодекса Российской Федерации и отдельные законодательные акты Российской Федерации") eingeführt, welches am 1. Juni 2018 in Kraft getreten ist.
Dr. Olga Kylina
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