NEWS: Vorübergehende Regelungen für die Dividendenauszahlung an ausländische Gesellschafter russischer OOO
Mit dem Erlass 4. Mai 2022 Nr. 254 traten neue Regelungen für die Dividendenauszahlung russischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung (OOO) an ihre ausländischen Gesellschafter in Kraft.
Beschließt eine in Russland gegründete OOO Dividenden an ihre Gesellschafter auszuzahlen und sind einige dieser Gesellschafter Personen aus „unfreundlichen Staaten“, so sind besondere Bestimmungen zu beachten.
Welche Regeln gelten bei der Gewinnausschüttung an Ausländer?
Die Dividendenausschüttung an Ausländer darf in der Höhe von bis zu 10 Mio. RUB (bzw. entsprechender Gegenwert in einer anderen Währung zum Wechselkurs vom ersten Tag des jeweiligen Monats) monatlich in der Regel frei erfolgen.
Ist der auszuzahlende Betrag höher als 10 Mio. RUB, so muss sich die OOO an eine russische Bank wenden. Die Bank eröffnet auf den Namen der ausländischen Person ein Konto Typ „C“, auf welches die Dividenden überwiesen werden.
Das Konto Typ „C“ wird in Rubel geführt. Die Mittel von einem solchen Konto können nicht frei ins Ausland überwiesen werden.
Für die Gewinnausschüttung kann ein anderes Verfahren festgelegt werden:
- durch die Zentralbank Russlands für Banken und andere Finanzinstitute,
- durch das russische Finanzministerium für alle anderen in Russland registrierten Gesellschaften.
Wer ist unter Personen aus „unfreundlichen Staaten" zu verstehen?
Personen aus unfreundlichen Staaten sind dabei Personen:
- die die Staatsangehörigkeit dieser Staaten besitzen,
- bei denen der Ort ihrer Registrierung, der Ort der überwiegenden Ausführung ihrer Geschäftstätigkeit oder der Ort des überwiegenden Gewinns aus der Geschäftstätigkeit in diesen Staaten liegt,
- die von den genannten ausländischen Personen kontrolliert werden, ungeachtet des Ortes ihrer Registrierung (außer wenn der Ort der Registrierung die Russische Föderation ist) oder des Ortes ihrer überwiegenden Geschäftstätigkeit.
Die Liste der Staaten, welche unfreundliche Handlungen gegen die Russische Föderation, russische juristische und natürliche Personen vornehmen, ist in der Regierungsanordnung vom 5. März 2022 Nr. 430-p festgelegt. Darunter fallen unter anderem die EU-Staaten.
Quellen:
- Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation vom 4. Mai 2022 Nr. 254;
- Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation vom 5. März 2022 Nr. 95;
- Anordnung der Regierung der Russischen Föderation vom 5. März 2022 Nr. 430-p
© Maria Mikhaylova, LL.M.
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