NEWS: Oberster Gerichtshof Russlands erweitert den Kreis der Verantwortlichen für Unternehmensinsolvenzen
Aus eigener Tasche für die Insolvenz von Geschäftspartnern zu zahlen haben nicht nur diejenigen, die aus den Geschäften überragende Profite gezogen haben, sondern auch diejenigen, die zwielichtige Geschäfte abgeschlossen haben – so hat der Oberste Gerichtshof Russlands beschlossen.
Im Jahr 2016 wurden in Russland über 12.000 Insolvenzverfahren eröffnet. Dabei konnte nur ein Drittel der Schuldner alle Schulden begleichen. In 67% der Fälle blieben die Gläubiger ohne Entschädigung.
Das Plenum des Obersten Gerichtshofs hat am 21. Dezember 2017 den Beschluss über die Haftung von Einflusspersonen des Insolvenzschuldners für das Treiben des letzteren in die Insolvenz gefasst. Zu den Einflusspersonen zählen letzte Wirtschaftsberechtigte, Führungskräfte und Geschäftspartner. Ein Risiko, für die Insolvenz von Geschäftspartnern aus eigener Tasche zahlen zu müssen, geht jetzt jeder Geschäftspartner ein und nicht nur derjenige, der kurz vor der Insolvenz mit dem Insolvenzunternehmen die großvolumigen Geschäfte abgeschlossen hat, um Wirtschaftsgüter des letzteren zu sichern (so war es früher). Der Wert des jeweiligen fraglichen Geschäfts spielt dabei keine Rolle. Man kann auch ein kleineres Aktiva verkaufen, das aber großen Gewinn bringt.
Zurzeit prüfen die Gerichte die Begründetheit der Preise der verkauften Aktiva in jedem einzelnen Insolvenzfall auf vielerlei Weise. Es werden alle Tatsachen berücksichtigt, etwa der Sachverständigenbericht, der Preis des Weiterverkaufs, der Ist-Stand des Objekts.
Vor der Veröffentlichung des Plenarbeschlusses war fraglich, welche Geschäfte als gutgläubige anerkannt werden können. Nun hat das Plenum beschlossen, dass die Geschäftspartner des Schuldners zu beweisen haben, dass die Geschäfte, die sie mit dem insolventen Unternehmen abgeschlossen haben, gutgläubig sind. So werden die Geschäftspartner in die Lage versetzt, bei ihren Geschäftsentscheidungen noch mehr Vorsicht geboten und noch mehr Verantwortung zu übernehmen ist.
Um den Haftungsfall zu vermeiden, muss der Geschäftspartner beweisen können, auf welche Weise und auf welcher Grundlage er den Verkaufspreis mit dem Schuldner ausgemacht hat. Die Zusicherungen und Garantien sollten in den Vertrag aufgenommen werden. Diese Möglichkeit sieht Art. 431.2 des russischen Zivilgesetzbuches vor. In diesem Vertragsabschnitt sind die festgelegten Preise und die gewährten Rabatte durch die Angabe der Durchschnittspreise auf dem Markt begründet werden. Ein anderer Weg, sich abzusichern, ist, alle Ausrechnungen im Schriftverkehr mit dem Geschäftspartner festzuhalten und im Vertrag darauf verweisen, dass im Streitfall der Verlauf der Verhandlungen zu berücksichtigen ist.
Daria Vereshchak
Dr. Olga Kylina
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