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NEWS: Neue Möglichkeiten bei der Durchführung der Hauptversammlung von Aktiengesellschaften in Russland

Am 25. Januar 2019 ist die neue Verordnung der Zentralbank der Russischen Föderation über die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft Nr. 660-П in Kraft getreten. Die mit dieser Verordnung eingeführten Änderungen betreffen das Verfahren der Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Hauptversammlungen der Aktionäre. Das Internet gilt hierbei als ein Kommunikationsmittel zwischen dem Emittent und den Aktionären.

Die russische Zentralbank teilt mit, bei der Vorbereitung der neuen Verordnung seien Erfahrungen und häufigste Fehler der Durchführung der Hauptversammlungen in den letzten 5 Jahren analysiert und berücksichtigt.

Für wen sind neue Regelungen nützlich?

Die neuen Regeln gelten für die ordentlichen (jährlichen) und außerordentlichen Hauptversammlungen der Aktionäre der öffentlichen und geschlossenen Aktiengesellschaften. Die Verordnung gilt allerdings nicht für die Gesellschaften, deren Stammaktien lediglich einem Aktionär gehören.

Aus der Verordnung ergeben sich folgende Novellen:

1. Abstimmung mittels des Stimmzettels in der elektronischen Form

Es ist möglich geworden, die Abstimmung in elektronischer Form durchzuführen. Diese Möglichkeit muss in der Satzung der Gesellschaft verankert sein. Als elektronische Plattform für die Abstimmung kann man die Webseite der Gesellschaft, des Registrierbeamten oder des Zentralverwahrers nutzen. Im Abschlussprotokoll ist die Webseite der Abstimmung anzugeben.
Gemäß der Verordnung können die Teilnehmer der „elektronischen“ Versammlung mittels einfacher oder erweiterter digitaler Signatur, der Information aus den staatlichen Datensystemen oder durch Originale oder Kopien von Dokumenten identifiziert und registriert werden. Im Abschlussprotokoll ist die Webseite der Abstimmung anzugeben.

2. Versand der Tagesordnungsvorschläge per E-Mail

Verordnung erlaubt es, die Vorschläge in die Tagesordnung per E-Mail zu versenden. Dazu benötigt man eine digitale Signatur.

3. Einberufungsinitiative von mehreren Aktionären

Mehrere Aktionäre können sich zusammenschließen und einen einheitlichen Tagesordnungsvorschlag zur Hauptversammlung anbieten oder die Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung verlangen. Zu diesem Zweck können Aktionäre ein von allen unterzeichnetes Dokument oder mehrere separat unterzeichnete Dokumente vorlegen.

4. Regeln für Aktionäre, deren Rechte aus den Aktien durch einen in- oder ausländischen Dritten (im Russischen Recht – „ein nomineller Halter“) oder durch eine ausländische Organisation verwirklicht werden

Ein sog. „nomineller Halter“ (русск. «номинальный держатель») ist ein professioneller Teilnehmer des Finanzmarktes, der Wertpapiere verwaltet und seinem derzeitigen Aktieninhaber Möglichkeit verschafft, „im Schatten zu bleiben“. Die neue Verordnung stellt klar, wie der Aktieninhaber an der Hauptversammlung mittelbar teilnehmen kann, insbesondere Punkte in die Tagesordnung sowie Kandidaten in die Verwaltungsorgane oder andere Organe der Gesellschaft vorschlagen. Zu diesem Zweck erteilt ein solcher Aktionär seinem „nominellen Halter“ Anweisungen. Der „Halter“ leitet die Nachricht „per Adresse“ weiter. Dabei ist die Vollmacht nicht nachzuweisen, es ist jedoch ein Kontoauszug erforderlich, der die Anzahl der Aktien bestätigt.

Nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 660-П gelten als nicht mehr anwendbar wie folgt:

- die Anordnung der Staatlichen Finanzmarktaufsichtsbehörde Russlands Nr. 12-6/пз-н vom 2. Februar 2012,
- Punkt 3. der Anordnung der Staatlichen Finanzmarktaufsichtsbehörde Russlands Nr. 13-65/пз-н vom 30. Juli 2013.

Mit dem Text der Verordnung der Zentralbank können Sie sich unter http://www.cbr.ru/Queries/UniDbQuery/File/50883/717 vertraut machen.

Gerne unterstützen wir Sie auch bei weiteren Fragen bezüglich der Hauptversammlungen von russischen Gesellschaften.

© Anastasia Kondratenko

Frau Kondratenko ist eine unserer Autorinnen und absolviert seit Januar 2019 ein Praktikum bei temperi legal services. Sie hat in Krasnojarsk und Passau Rechtswissenschaften studiert und ist Volljuristin im Russischen Recht.

E-Mail: info@lex-temperi.de
Tel.: +49 (0)851 987 21 75

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