NEWS: Kataster- oder Inventarwert der Immobilie als Bemessungsgrundlage der Vermögensteuer – das russische Bundesverfassungsgericht befasst sich mit der Frage, ob russische Föderationssubjekte zwischen beiden Grundlagen frei wählen dürfen
Beim russischen Bundesverfassungsgericht wurde eine Verfassungsbeschwerde gegen die Berechnungsweise der Vermögensteuer auf Immobilien für Privatpersonen eingereicht. Die Beschwerdeführerin gibt an, das Recht der Regionen selbstständig zu entscheiden, ob die Vermögenssteuer für natürliche Personen nach dem Kataster- oder dem Inventarwert der Immobilie bemessen wird, verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz der russischen Verfassung.
Am 17. Januar 2019 setzt sich das Verfassungsgericht mit der Frage auseinander, ob Art. 402 des russischen Steuergesetzbuches, in dem dieses Recht der russischen Bundesländer vorgesehen ist, verfassungskonform ist.
Die Vermögensteuer für Privatpersonen ist eine lokale Steuer und wird durch die Kommunen erhoben (während Vermögensteuer für juristische Personen eine separat geregelte regionale Steuer ist). Laut dem russischen Steuergesetzbuch (Art. 402) ist der Katasterwert der Immobilie als Bemessungsgrundlage bei der Steuererhebung anzusehen. Die genauen verfahrensrechtlichen Vorschriften, wie die Steuer zu berechnen ist, werden von den Regionen erlassen. Hierbei eröffnet das Steuergesetzbuch den Föderationssubjekten einen Spielraum: Bis 1. Januar 2020 können sie selbst entscheiden, ab wann die Vermögensteuer in der jeweiligen Region aufgrund des Katasterwerts zu berechnen ist. Somit kommt es aktuell dazu, dass die Steuer nur in einigen Regionen nach dem Katasterwert bemessen wird, während die anderen Subjekte (derzeit 13) den Inventarwert der Immobilie als Bemessungsgrundlage heranziehen.
Anmerkung: Der universelle Steuersatz bemessen am Katasterwert der privatgenutzten Immobilie beträgt 0,1 %. Die Regionen können diesen Steuersatz entweder auf 0 reduzieren, oder maximal dreifach erhöhen. Der Steuersatz bei der Steuerbemessung ausgehend aus dem Inventarwert der Immobilie beträgt 2%.
Die Beschwerdeführerin Olga Nisamowa kaufte 2013 in der Region Altai ein Haus mit dem Katasterwert von 2,8 Mio RUB. Drei Jahre später musste sie für ihr Haus 49 000 RUB Vermögensteuer zahlen. Dieser Betrag wurde aufgrund des Inventarwerts zum Steuersatz von 2 % berechnet, denn die Altai Region ist noch nicht auf die Steuerbemessung nach dem Katasterwert mit dem universellen Steuersatz von 0,1 % übergegangen. Unter vergleichbaren Umständen zum Beispiel in Moskau (wo bereits der Katasterwert der Immobilie die Steuerbemessungsgrundlage ist) müsste die Beschwerdeführerin nur etwa 3 000 RUB Vermögensteuer zahlen.
Frau Nisamowa meint, diese Regelung, bei der sich die zu zahlenden Steuersummen in unterschiedlichen Regionen Russlands dermaßen unterscheiden, sei ungerecht und verstöße gegen das verfassungsrechtliche Gleichheitsprinzip. Was das Verfassungsgericht Mitte Februar 2019 dazu entschieden hat, lesen Sie hier weiter.
Quelle: https://www.vedomosti.ru/economics/articles/2018/10/29/785047-nalog-na-i...
Terminkalender des Verfassungsgerichts der Russischen Föderation: http://www.ksrf.ru/ru/Sessions/Plan/Pages/default.aspx
© Maria Mikhaylova, LL.M.
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