NEWS: Geldwäschebekämpfung durch russische Gerichte – neue Strategie gegen den sog. „gerichtlichen Geldwäschegang“ gefunden
Mittlerweile ist in Russland der so genannte „gerichtliche Geldwäschegang“ ziemlich verbreitet geworden. Dieses Schema sieht folgendermaßen aus: Zwei Firmen schließen einen Vertrag ab. Eine Vertragspartei erfüllt ihre Pflichten nicht, worauf die andere Partei sie verklagt. Der Klage wird in der Regel stattgegeben. Danach kann der Kläger sich an die Bank des Beklagten wenden und verlangen, dass die Gerichtsentscheidung vollzogen wird. Das Geld wird ins Ausland überwiesen und dabei nicht besteuert oder mit anderen Pflichtzahlungen belastet. Die verdeckte Intention dieser Vorgehensweise wird von Gerichten nicht immer erkannt.
Eine Lösung zur Unterbindung derartiger Missbrauchsfälle wäre es, in die Gerichtssachen dieser Art den russischen Föderalen Dienst für Finanzmonitoring (Rosfinmonitoring) einzubeziehen. Die Lösung wird nun von russischen Gerichten immer mehr genutzt. Allein die Tatsache, dass zur gerichtlichen Verhandlung die Behörde der Währungskontrolle eingeladen wird, führt oft dazu, dass der Kläger entweder die Verhandlung versäumt, oder seine Klage zurückzieht.
Aufgrund dieser Praxis wird geplant, dass die Aufsichtsbehörden die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen von Amts wegen beantragen können,
- wenn es sich um Überweisungen auf ein ausländisches Konto handelt und
- wenn der Verdacht besteht, dass das konkrete Geschäft der Geldwäsche dient bzw. dienen könnte.
Darüber hinaus wird darüber diskutiert, den Banken die Möglichkeit einzuräumen, die Transaktionen zur Vollziehung von Gerichtsentscheidungen einzustellen.
Nähere Informationen zu den in Jahren 2017 und 2018 bestehenden Problemen und zu erfüllenden Aufgaben im Bereich der Geldwäschebekämpfung entnehmen Sie
dem Bericht des Rosfinmonitorings unter: http://www.fedsfm.ru/content/files/documents/2018/%D0%BE%D1%86%D0%B5%D0%...
Quelle: https://www.vedomosti.ru/economics/articles/2018/09/25/782011-sudi-pridu...
© Maria Mikhaylova, LL.M.
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