NEWS: Die Forderungen an insolvente Schuldner erscheinen schneller im Gläubigerregister. Der Gesetzentwurf des Obersten Gerichtshofs Russlands passierte die erste Lesung
Der Oberste Gerichtshof Russlands erarbeitete einen Änderungsvorschlag zu dem Föderalen Gesetz Nr. 127-ФЗ vom 26. Oktober 2002 „Über die Insolvenz“ und reichte diesen im Herbst 2018 bei der Staatsduma ein. Die Idee des Vorschlags ist, die Gläubigerforderungen an die im Insolvenzverfahren schwebenden Schuldnern ohne Gerichtsentscheidung in das Forderungsregister aufzunehmen. Anfang Sommer 2019 stimmten die russischen Abgeordneten in der ersten Lesung für den besagten Gesetzentwurf.
Warum sind Änderungen bei der Forderungseintragung notwendig?
Aktuell ist der Insolvenzverwalter bzw. ein anderer Registerführer dafür zuständig, Forderungen von Gläubigern in das Register einzutragen, aber erst nachdem das zuständige Wirtschaftsgericht dem zustimmt.
Dabei ist ein erheblicher Anteil solcher Forderungen unstrittig.
Es sind zum Beispiel solche Forderungen, die durch Gerichtsakte bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestätigt wurden. Oder auch Forderungen, gegen die keine Einreden oder Einwendungen erhoben werden. Selbst bei derartigen Forderungen muss heute das Wirtschaftsgericht ihrer Eintragung ins Register zustimmen. Es wird oft als unverhältnismäßige Beanspruchung des Gerichts gesehen.
Lösungsvorschlag des Obersten Gerichtshofs
Der Oberste Gerichtshof hält es deswegen für sinnvoll, dem Insolvenzverwalter die Befugnis einzuräumen, die „erste Kontrolle“ der erhobenen Forderungen eigenständig durchzuführen. Unstrittige Forderungen bedürfen keiner gerichtlichen Zustimmung und werden direkt ins Forderungsregister der Gläubiger einfließen.
Der Insolvenzverwalter muss innerhalb von drei Tagen, nachdem die jeweilige Forderung bekannt wurde, eine Kopie davon an alle Personen schicken, die den Anspruch darauf haben, zu dieser Forderung angehört zu werden (zum Beispiel der Schuldner selbst).
Alle Forderungen und Einwände dagegen werden vom Insolvenzverwalter bewertet. Wird nichts gegen die Forderung eingewendet oder sind die Einreden oder Einwendung nicht begründet, trägt der Insolvenzverwalter die Forderung ins Gläubigerregister ein. Dafür hat er 30 Tage Zeit ab dem Bekanntwerden der jeweiligen Forderung. Gläubiger und diejenigen, die die Forderung für unbegründet halten und dies auch erklären, sind zu informieren.
Die Eintragung kann binnen 30 Tagen nach der Aufklärung des Insolvenzverwalters beim zuständigen Gericht angefochten werden.
Die Bewegung des Entwurfs können Sie unter https://sozd.duma.gov.ru/bill/598603-7 verfolgen.
Quelle: http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_179580/16239fc629c5569f7c...
© Maria Mikhaylova, LL.M.
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