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NEWS: Der Oberste Gerichtshof der Russischen Föderation erläutert allgemeine Bestimmungen des russischen Vertragsrechts

Der Plenarbeschluss des russischen Obersten Gerichtshofs Nr. 49 vom 25. Dezember 2018 enthält Erläuterungen zur Anwendung von Vorschriften über den Vertragsabschluss, über öffentlichen Vertrag, Vor-, Rahmen- und Abrufvertrag sowie Erläuterungen zur Auslegung und rechtlichen Qualifikation von Verträgen.

Die Beschlussinhalte lassen sich wie folgt zusammenfassen:
  • Als wesentliche Vertragsbedingungen werden alle Bedingungen anerkannt, zu denen auf Verlangen einer der Parteien eine Einigung erzielt werden muss.
  • Gilt der Vertrag erst ab dem Zeitpunkt der Übertragung der Sache als abgeschlossen (dinglicher Vertrag), befreit dieser Umstand die Parteien nicht von der Verpflichtung, bei Vertragsverhandlungen im Vorfeld des Anschlusses in Treu und Glauben zu handeln.
  • Wird an eine bestimmte Person ein Angebot zum Abschluss eines Vertrags übermittelt und enthält dieses Angebot ausreichende Bedingungen für den Abschluss des angebotenen Vertrags, so wird die Absicht des Absenders vermutet, einen Vertrag mit dem Adressaten anzuschließen, sofern sich aus dem Angebot selbst oder aus den Umständen, unter denen ein solches Angebot gemacht wurde, nichts anderes ergibt.
  • Die Werbung der Ware gilt nicht als Angebot (Offerte), einen Vertrag abzuschließen.
  • In einem öffentlichen Vertrag können differenzierte Preise für Verbraucher unterschiedlicher Kategorien vorgesehen werden, z.B. für Studenten, Rentner, Großfamilie etc. Die Verbraucherkategorien können durch Gesetz, einen anderen Rechtsakt oder auch durch die Person bestimmt werden, die zum Abschluss des jeweiligen öffentlichen Vertrags verpflichtet ist.
  • Damit der Vorvertrag als abgeschlossen gilt, reicht es, den Gegenstand des Hauptvertrags oder Bedingungen für seine Bestimmung festzulegen.
  • Die Bedingungen des Rahmenvertrags werden grundsätzlich zum Inhalt der im Weiteren abzuschließenden Einzelverträge bzw. Einzelaufträge, sofern die Parteien in einem Teilvertrag nichts anderes bestimmt haben.
  • Die Person, die eine unwahre Zusicherung abgegeben hat, ist verpflichtet, die durch die Unrichtigkeit dieser Zusicherung verursachten Schäden zu erstatten und (oder) die vertraglich vereinbarte Strafe zu zahlen.
  • Die Verpflichtung zum Vertragsabschluss und der Anspruch, zum Vertragsabschluss zu zwingen, können nur durch das Zivilgesetzbuch der Russischen Föderation bzw. ein anderes Bundesgesetz oder durch eine freiwillig angenommene Verpflichtung der Parteien vorgesehen werden.
  • Wenn die Vertragsbedingungen nicht klar sind und es nicht möglich ist, den wahren gemeinsamen Willen der Parteien festzustellen, werden die Vertragsbedingungen zugunsten der Gegenpartei der Partei ausgelegt, die den Vertragsentwurf vorbereitet oder den Wortlaut der entsprechenden Bedingung vorgeschlagen hat.
  • Wenn aus dem Vertragsinhalt nicht entnommen werden kann, zu welchem gesetzlich vorgesehenen Vertragstyp der Vertrag als Ganzes oder seine einzelnen Bestandteile gehören (im Russischen Recht – „nicht namentlich genannter Vertrag“), werden die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien mittels Auslegung seiner Bestimmungen festgelegt.

Mit dem Text des Plenarbeschlusses können Sie sich unter http://www.vsrf.ru/files/27530 vertraut machen.

© Anastasia Kondratenko

Frau Kondratenko ist eine unserer Autorinnen und absolviert seit Januar 2019 ein Praktikum bei temperi legal services. Sie hat in Krasnojarsk und Passau Rechtswissenschaften studiert und ist Volljuristin im Russischen Recht.

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