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Neues zur Gerichtskostenerstattung: Beschluss des Obersten Gerichtshofs Russlands Nr. 80-КГ18-1 vom 11. Mai 2018

Im Mai 2018 wurde von der Zivilkammer des russischen Obersten Gerichtshofs die Frage behandelt, ob eine Partei die Ausgaben für zugekaufte Dienstleistungen eines externen Anwalts erstattet bekommen kann, falls diese zugleich über einen Inhouse-Juristen verfügt.

Erste Instanz lehnte den Erstattungsantrag ab mit der Begründung, dass die Firma die Ausgaben für den externen Anwalt hätte vermeiden können, indem sie ihren Inhouse-Juristen mit der Bearbeitung der Streitsache beauftragt. In der Berufung wurde diese erstinstanzliche Entscheidung bestätigt.

Die Zivilkammer des Obersten Gerichtshofs nahm eine Gegenposition ein und wies darauf hin, dass die Firma in dieser Situation in eigenem Interesse handle und berechtigt sei selbst zu entscheiden, von wem sie sich vor Gericht vertreten lässt – von einem ihrer angestellten Juristen oder eben von einem externen Anwalt.

Aus dem Art. 48 der russischen Zivilprozessordnung könne kein Verbot der Firmeninteressenvertretung durch externe Anwälte abgeleitet werden. Das Recht von Unternehmen auf qualifizierte Rechtshilfe und somit auch auf die Gerichtsvertretung durch Anwälte könne nicht davon abhängig gemacht werden, ob sie über firmeninterne Juristen verfügen oder nicht.

Möglicherweise kann diese Position des Obersten Gerichtshofs nicht nur bei der Gerichtskostenerstattung eine Rolle spielen, sondern auch bei der Begründung der Möglichkeit, gewinnsteuerliche Bemessungsgrundlage um solche Anwaltskosten zu reduzieren.

Es handelt sich hierbei um den Beschluss des Obersten Gerichtshofs Russlands Nr. 80-КГ18-1 vom 11. Mai 2018.

Quelle: https://zakon.ru/blog/2018/6/18/opredelenie_sk_gs_verhovnogo_suda_rf_o_v...

© Maria Mikhaylova, LL.M.

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