Montageabwicklung in Russland: Steuerliche Anmeldung und MwSt
Sie liefern nach Russland und es steht eine Montage und Inbetriebnahme der gelieferten Anlage direkt in Russland an. Die erfolgreiche Montageabwicklung ist von der Beachtung mehrerer rechtlicher Aspekte abhängig. Nachstehend skizzieren wir einen kleinen Ausschnitt aus der gesamten Problematik, und zwar die Notwendigkeit der steuerlichen Anmeldung und die Abführung von Umsatzsteuer an den russischen Haushalt.
1. Besteuerung der Montageleistungen mit russischer MwSt?
Gemäß Art. 146 SteuerGB RF sind sowohl die grenzüberschreitende Wareneinfuhr, als auch Bau- Montage- und Inbetriebnahmeleistungen, aber auch Reparatur- und Wartungsleistungen relevante Besteuerungstatbestände.
Der Grundsatz für die MwSt-Besteuerung: Liegt der Leistungsort in Russland, ist die russische MwSt fällig. Im Fall von Montagearbeiten wird der Leistungsort in Russland gesetzlich festgelegt - Art. 148 SteuerGB RF.
Der Ort der Leistung von Werk- und Dienstleistungen, die mit beweglichen Wirtschaftsgütern auf dem Territorium der RF im unmittelbaren Zusammenhang stehen, wird nach dem Belegenheitsprinzip bestimmt. Befindet sich die Sache, an der nun die Leistung ausgeübt wird, in Russland, so wird auch der Leistungsort in Russland anerkannt.
Unter den hier relevanten Werk- und Dienstleistungen werden in Art. 148 P. 1 Nr. 2 S. 2 explizit Montage, Zusammenbauen, Überarbeitung, Verarbeitung, Reparaturen und Wartungsarbeiten aufgezählt.
Die Rechnung für Montagearbeiten muss deswegen die russische MwSt in Höhe von 20% beinhalten.
2. Mit steuerlicher Registrierung oder ohne steuerliche Registrierung in Russland
Auch bei umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen (Montage-)Leistungen entstehen steuerliche Pflichten aufseiten des ausländischen Lieferanten nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Es ist zwischen den Situationen zu differenzieren, in denen das ausländische Unternehmen in Russland eine Betriebsstätte begründet hat oder ohne solche handelt.
2.1. Keine Betriebsstätte begründet
Ausländische Unternehmen, die zwar umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Leistungen in der RF erbringen, jedoch keine Betriebsstätte, Niederlassung besitzen, sind von der Registrierungs-, Deklarierungs- und Abführungspflicht ausgenommen (Art. 161 SteuerGB RF).
In diesem Fall gilt das sogenannte „Reverse-Charge Verfahren“, wonach der russische Leistungsempfänger per Gesetz als Steueragent die Umsatzsteuer einzubehalten und für das ausländische Unternehmen an die russische Finanzkasse abzuführen hat. Diese Pflicht des russischen Leistungsempfängers / Käufers ergibt sich aus dem Art. 161 P. 2 S. 2 SteuerGB RF.
2.2. Betriebsstätte wurde begründet
Begründet die Tätigkeit des ausländischen Unternehmens eine Betriebsstätte, gehen damit Pflichten zur steuerlichen Registrierung einher. Dies ergibt sich aus Art. 83 P. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 11 P. 2 SteuerGB RF sowie Erläuterung des russischen Finanzministeriums vom 20.02.2019 Nr. 03-08-05/10955.
Die Registrierung ist innerhalb von 30 Tagen ab dem Beginn der Tätigkeit auf dem Gebiet der Russischen Föderation vorzunehmen.
Wann gilt eine Betriebsstätte als begründet?
Nach Art. 11 P. 2 Abs. 20 SteuerGB RF wird eine Betriebsstätte an dem Ort unterhalten, wo stationäre Arbeitsplätze eingerichtet werden.
Die wird in der Rechtsanwendungspraxis hilfsweise dem Art. 209 Abs. 6 des russischen Arbeitsgesetzbuches entnommen.
Hiernach ist Arbeitsplatz jeder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle des Arbeitgebers stehende Platz, wo sich der Arbeitnehmer befinden bzw. wohin er sich begeben muss.
Der Arbeitsplatz gilt als stationär, wenn er für die Dauer von über einem Monat unterhalten wird. Auch bei Unterbrechungen in der Arbeitsausführung bleibt der stationäre Arbeitsplatz weiterbestehen.
3. Ist es korrekt, auf die steuerliche Registrierung innerhalb von 12 Monaten nach Beginn der Montage zu verzichten?
Häufig lassen sich die Montagetätigkeiten innerhalb dieser relativ kurzen Zeit nicht zu Ende zu bringen. Da jedoch die Steueranmeldung mit einer Reihe von Folgepflichten sowie organisatorischem und rechtlichem Aufwand verbunden ist (wie z.B. Einreichung von Steuererklärungen, die nur durch einen russischen Buchhalter sachkundig getätigt werden kann), scheuen viele Firmen die Anmeldung. Häufig wird von der Anmeldung dann abgesehen, wenn die Montage zwar länger dauert, aber sich innerhalb von 12 Monaten abwickeln lässt. Der Zeitraum von 12 Monaten wird im Deutsch-Russischen DBA im Zusammenhang mit Montagearbeiten verwendet. Kann nun diese Fristregelung die vorstehend erwähnte Frist von einem Monat ersetzen?
Die klare Antwort darauf ist "Nein".
Die 12-monatige Frist des Art. 5 Abs. 3 des Deutsch-Russischen Doppelbesteuerungsabkommens ist nur für die Zwecke der Besteuerung mit Gewinnsteuer anwendbar und ist nur im Zusammenhang mit Art. 306 P. 2 Abs. 3 i.V.m. P. 3 SteuerGB RF heranzuziehen. Die Registrierungspflichten bleiben davon unberührt.
Auch die Rechtsanwendungspraxis vertritt dieses Verständnis. Speziell im Hinblick auf die Ausführung von Montagearbeiten durch eine deutsche Firma hat z.B. das russische Finanzministerium in seinem Erläuterungsschreiben vom 12.02.2016 Nr. 03-02-07/1/8843 gleiche Ansicht und Herangehensweise vertreten.
© Dr. Olga Kylina
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