Investieren in Russland: Sonderwirtschaftszone im Kaliningrader Gebiet - bis 2045 verlängert und mit verbesserten Regelungen für Investoren ausgestattet
Die Geschichte der Sonderwirtschaftszone im Gebiet Kaliningrad reicht zurück bis zum Jahre 1996, in dem der SWZ-Status dieser Region zum ersten Mal eingeführt wurde. Seitdem haben sich die Zielsetzungen und Rahmenbedingungen der Investitionstätigkeit in dieser Region bedeutend geändert. Die neu gestaltete Sonderwirtschaftszone im Kaliningrader Gebiet wurde auf der Grundlage des Föderalen Gesetzes Nr. 16-ФЗ vom 10. Januar 2006 „Über die Sonderwirtschaftszone im Kaliningrader Gebiet“ (im Folgenden: Gesetz über die SWZ in Kaliningrad) geschaffen. Zunächst wurde diese neue SWZ für einen Zeitraum bis zum 1. April 2031 (wieder)errichtet. Zwischendurch gab es Überlegungen, die Sonderwirtschaftszone im Kaliningrader Gebiet abzuschaffen. Doch seit 2018 traten umfangreiche Änderungen in das Gesetz über die SWZ in Kaliningrad in Kraft, aus denen eine entgegengesetzte Intention abzuleiten ist, die Sonderwirtschaftszone sei weiterhin zu stärken.
Die Änderungen, mit denen die SWZ in Kaliningrad auf einer verbesserten Basis weitergeführt wird, wurden durch das Föderale Gesetz Nr. 393-ФЗ vom 5. Dezember 2017 verabschiedet. Mit diesem Gesetz wurde der Geltungszeitraum der Sonderwirtschaftszone nun bis zum 31. Dezember 2045 verlängert. Die überwiegenden Regelungen dieses Gesetzes traten am 1. Januar 2018 in Kraft.
Territoriale Reichweite
Mit den Änderungen wurde das Gebiet der Sonderwirtschaftszone ausgeweitet. Die SWZ umfasst nunmehr auch die Binnengewässer und das Küstenmeer der Russischen Föderation, die an das Territorium des Kaliningrader Gebiets angrenzen.
Wer kann zum Residenten dieser SWZ werden?
Nach Art. 4 des Gesetzes über die SWZ in Kaliningrad müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden, um ins Register von Residenten aufgenommen zu werden:
- Juristische Person wurde nach dem russischen Recht errichtet und im Kaliningrader Gebiet registriert;
- Warenherstellung erfolgt im Kaliningrader Gebiet und Investitionen werden ebenso direkt im Kaliningrader Gebiet getätigt;
- Investitionsprojekt entspricht den Anforderungen des Gesetzes über die SWZ in Kaliningrad (dessen Art. 4 P. 10).
Anforderungen an das Investitionsprojekt
Zum Mindestinvestitionsvolumen als Eingangsbedingung galten zu verschiedenen Zeiten unterschiedliche Regelungen.
Mit der Gesetzesänderung vom 5. Dezember 2017, die hinsichtlich Investitionssummen aktuell ausschlaggebend ist, wurden Mindestbeträge für bestimmte Bereiche herabgesetzt.
So muss der Investitionsbetrag grundsätzlich 150 Millionen Rubel betragen.
Allerdings gibt es aus dieser Grundregel bedeutende Ausnahmen:
- So ist es für Investitionsprojekte im Bereich Gesundheitswesen ausreichend, wenn die Investition nur noch mindestens 10 Millionen Rubel beträgt.
- In Bereichen Tourismus und Erholung, Fischerei und Fischzucht, Landwirtschaft und Errichtung eines verarbeitenden Betriebs kann man bereits mit 50 Millionen Rubel an Investitionen beginnen.
- Und wenn es sich bei Ihrem Projekt um Entwicklung von Computer-Technologien und Software handelt sowie um Beratungsleistungen im gleichen Bereich bzw. um weitere begleitende Leistungen, dann kann sich die Investition auf lediglich eine Million Rubel beschränken.
- Auch bei Forschungsprojekten wäre bereits 1 Million Rubel ausreichend, um sich in der Kaliningrader SWZ niederzulassen.
Neben genannten Investitionssummen sind auch weitere Bedingungen einzuhalten. So müssen diese Gelder in Anlagevermögen fließen, welches genauer in Art. 4 P. 10 Klammer 3 des Gesetzes über die SWZ in Kaliningrad definiert wird.
Ferner sind manche Tätigkeitsfelder aus dem sachlichen Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Dies sind z.B. Herstellung von alkoholischen Getränken oder Tabakwaren, Groß- und Einzelhandel, Tätigkeiten im Finanzsektor, Herstellung und Verteilung der Elektroenergie und einige andere. Unternehmen mit einer der genannten Tätigkeitsrichtungen können daher in der Kaliningrader SWZ nicht residieren.
Steuerliche Vergünstigungen
Gemäß Art. 17 P. 1 des Gesetzes über die SWZ in Kaliningrad genießen die Residenten Vergünstigungen bezüglich der Gewinnsteuer und Vermögensteuer.
So wird der Steuersatz für die Gewinnsteuer die ersten sechs Jahre ab dem Moment der Verzeichnung des ersten Gewinns auf null reduziert und die darauffolgenden sechs Jahre nur zur Hälfte entrichtet (Art. 288.1 P. 6 und 7 des russischen Steuergesetzbuches). Es gelten aber auch vergünstigte Bedingungen auch in Bezug auf weitere Aspekte der Steuerberechnung.
Für die Vermögensteuer gelten vergleichbare Steuersatzreduzierungen, die bereits seit dem Moment der Verleihung der Residentenstellung anwendbar sind, allerdings nur das Vermögen betreffen, welches im Rahmen der Durchführung des Investitionsprojekts gebildet wurde (Art. 385.1 P. 3 und 4 des russischen Steuergesetzbuches).
Für Residenten dieser Sonderwirtschaftszone gelten zudem ermäßigte Sozialversicherungsbeitragssätze nach Art. 427 P. 1 Nr. 14 sowie Art. 427 P. 2 Nr. 5 des russischen Steuergesetzbuches.
Die Sozialversicherungsbeiträge gestalten sich für die Kaliningrader SWZ wie folgt:
- zur Rentenversicherung von 6,0% (gegenüber dem allgemeinen Beitragssatz von 22%),
- Sozialversicherung für vorübergehende Berufsunfähigkeit sowie Mutterschutz von 1,5% (allgemeiner Beitragssatz – 2,9%)
- und Krankenversicherung von 0,1% (allgemeiner Beitragssatz – 5,1%).
Um die genannten Ermäßigungen anwenden zu können, müssen die Voraussetzungen nach Art. 427 P. 11 des russischen Steuergesetzbuches beachtet werden.
Zudem finden die nach dem Beginn der Investitionstätigkeit neu geregelten erhöhten Steuersätze bzw. Sozialversicherungsbeiträge für die gesamte Zeit der Realisierung des Investitionsvorhabens keine Anwendung (so Art. 6 P. 1 des Gesetzes über die SWZ in Kaliningrad). Die anfänglich zugesicherten steuerlichen Vergünstigungen bleiben somit für die Gesamtdauer des jeweiligen Investitionsprojekts garantiert in Kraft.
Erleichterungen bei der Einreise
Um die Einreise in das Kaliningrader Gebiet zu erleichtern, wurde zudem die Regelung zu elektronischen Visa eingeführt. Danach sollen Ausländern, die nach Russland über Grenzübergangsstellen der Kaliningrader Sonderwirtschaftszone einreisen, ab dem 1. Juli 2019 elektronische Visa im vereinfachten Verfahren ausgestellt werden.
© Dr. Olga Kylina
Haben Sie Fragen bezüglich der Ansiedelung in der SWZ Kaliningrad? Dann wenden Sie sich an uns.
Ihre Anfragen richten Sie an uns bitte per E-Mail: info@lex-temperi.de.
Zu unserem Angebot
Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag lediglich Informationszwecken dient und keine Rechts- oder sonstige Beratung darstellt. Die Veröffentlichungen auf unseren Webseiten sind unser Service für Sie. Obwohl die Beiträge stets mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt werden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Alle Bilder auf dieser Webseite unterliegen der CC0-Lizenz oder werden aufgrund eines unwiderruflichen, weltweiten, nicht exklusiven und lizenzgebührenfreien Nutzungsrechts, gewährt durch Pixabay, verwendet.