Gesellschaftsrecht Russland: Der Kontrahent muss nicht überprüfen, ob ein Rechtsgeschäft für die andere Partei ein Großgeschäft darstellt
Sachverhalt: Ein Gesellschafter erhob eine Klage mit dem Ziel, ein Geschäft der OOO anzufechten. Seiner Ansicht nach sei der in Frage stehende Vertrag für die Gesellschaft ein Großgeschäft, für welches die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich sei. Letztere sei nicht eingeholt worden.
Was sagten die Gerichte der ersten drei Instanzen dazu?
Das Gericht der ersten Instanz und das Berufungsgericht wiesen die Forderungen des Klägers ab: Der Gesellschafter habe nicht nachweisen können, dass das Geschäft über die übliche Geschäftstätigkeit der Gesellschaft hinausgeht und eben ein zustimmungsbedürftiges Großgeschäft darstellt.
Das Revisionsgericht wies die Sache an die erste Instanz zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.
Anmerkung:
Wann ein Großgeschäft vorliegt sowie insgesamt mehr zum Thema „Großgeschäfte, Geschäfte mit Interessiertheit und deren Anfechtung“ finden Sie in unserem weiteren Beitrag hier.
Was entschied das Oberste Gericht Russlands?
Das Oberste Gericht hielt die Urteile der Gerichte der ersten und der Berufungsinstanz für begründet und hob die Revisionsentscheidung auf.
Zusammengefasst sind folgende Leitsätze aus der Entscheidung des Obersten Gerichts für die Praxis von Bedeutung:
- Der Vertragspartner sei vor dem Vertragsschluss nicht verpflichtet zur Prüfung verpflichtet, ob das jeweilige Rechtsgeschäft für die andere Partei ein Großgeschäft ist, und entsprechende Nachweise von der Gesellschaft anzufordern.
- Für die Qualifizierung eines Rechtsgeschäfts als Großgeschäft sei es nicht erforderlich, dass Eintritt eines Schadens nachgewiesen wird.
Quelle: Beschluss des Obersten Gerichts der Russischen Föderation vom 6. Juli 2021 Nr. 302-ЭС21-2989.
© Maria Mikhaylova, LL.M.
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