Geldwäschevorschriften in Russland und Deutschland: Ein Überblick über wesentliche Auflagen
Die Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist aktuell ein Thema, welches transnationale Aktivitäten im unternehmerischen Bereich mehrfach betreffen und erschweren kann. Spürbare Auswirkungen der diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen betreffen auch die Geschäftswelt Russlands und Deutschlands. Beide Staaten arbeiten auf der Grundlage der Financial Action Task Force On Money Laundering (im Folgenden FATF). Daher gehören die grundlegenden Vorschriften in diesem Bereich beleuchtet und erläutert, um Ihnen damit verbundene Unannehmlichkeiten zu ersparen. Erläuterung von deutschen Regelungen soll hierbei einem besseren Verständnis der russischen Rechtslage dienen.
Seit Juni 2003 ist Russland ein vollständiges gleichberechtigtes FATF-Mitglied und orientiert sich daher in seiner Gesetzgebung an FATF-Maßstäbe. Vorwiegend sind die Vorlagen der FATF im nationalen Recht umgesetzt. Größtenteils sind sie im russischen Geldwäschegesetz (rGwG) Nr. 115-ФЗ vom 7. August 2001 zu finden, welches bereits 2001 verabschiedet, seither aber mehr als 50-mal geändert bzw. optimiert und unter anderen an die FATF-Grundsätze angepasst wurde.
Das rGwG umfasst (1) Identifizierungs-, (2) Aufzeichnungs-, (3) Aufbewahrungs- und (4) Anzeigepflichten für natürliche und juristische Personen, die Transaktionen mit Geldmitteln oder sonstigem Vermögen betreiben.
Gemäß Art. 5 rGwG fallen darunter vor allem
- Kreditinstitute,
- gewerbsmäßige Teilnehmer am Wertpapiermarkt,
- Versicherungsunternehmen,
- föderale Posteinrichtungen, Händler von Edelmetallen und Edelsteinen,
- Toto- und Wettbüro-Betreiber,
- Immobilienhändler.
In bestimmten Fällen sind auch Anwälte, Notare und Wirtschaftsprüfer verpflichtet, die Vorschriften des rGwG einzuhalten.
Identifizierungs-, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Anzeigepflichten nach den russischen Geldwäschegesetz
Die Verpflichteten müssen gemäß Art. 4 des rGwG einen internen Kontrollmechanismus einrichten.
Die verpflichteten Organisationen haben verdächtige Transaktionen aufzuspüren, indem sie interne Sicherungsmaßnahmen ausarbeiten, diese kontinuierlich einhalten, ihre Kunden identifizieren, gewonnene Informationen aufzeichnen, aufbewahren und in vorgesehenen (verdächtigen) Fällen bei zuständigen Behörden melden. Eine Person bzw. Stelle innerhalb eines Unternehmens – ein Geldwäschebeauftragter – muss mit der Umsetzung solcher Sicherungsmaßnahmen betraut werden.
Bereits vor Begründung einer Geschäftsbeziehung müssen Kunden identifiziert werden. Zwecks Erfüllung dieser Verpflichtung müssen z.B. folgende Daten des Geschäftspartners bzw. Kunden oder seines Geschäftsführers erfasst werden:
- Vorname und Nachname,
- Geburtsort,
- Geburtsdatum,
- Staatsangehörigkeit,
- Wohnanschrift.
Keine Kundenidentifikation erfolgt, wenn der jeweilige Kunde eine Staats- oder Kommunalbehörde ist. Das Gleiche gilt bei ausländischen Staatsbehörden.
Die Identifizierungspflicht entfällt bei Transaktionen von natürlichen Personen in folgenden Fällen:
- bei Transaktionen im Wert unter 15 000 RUB,
- bei Geldwechselgeschäften in bar, wenn der Wert der zu wechselnden Währung unter 40 000 RUB liegt,
- bei durch Kreditinstitute durchzuführenden Überweisungen ohne Eröffnung eines Bankkontos, wenn diese den Wert von 15 000 RUB nicht überschreiten und zur Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen an Unternehmen, Einzelhändler, Staats- oder Kommunalbehörden gerichtet sind.
Juristische Personen müssen außerdem über Informationen über ihre wirtschaftlich Berechtigten verfügen, diese einmal jährlich aktualisieren und aufzeichnen sowie mind. 5 Jahre lang aufbewahren. Als wirtschaftlich Berechtigte gelten natürliche Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % Anteile einer juristischen Person besitzen oder diese anderweitig kontrollieren.
Auf Ersuchen von Aufsichts- oder Steuerbehörden sind die Daten vorzulegen.
Welche Transaktionen sind zu melden?
Bestimmte Transaktionen müssen zwangsläufig geprüft und bei der Aufsichtsbehörde – dem Föderalen Dienst für Finanzmonitoring (Rosfinmonitoring) – gemeldet werden.
Grundsätzlich sind gemäß Art. 6 Abs. 1 rGwG folgende Transaktionen zu prüfen und zu melden, bei denen der verdächtige Charakter präsumiert wird:
- Transaktionen im Wert von mind. 600 000 RUB, wenn es sich um Bartransaktionen, Überweisungen von Geldmitteln, Transaktionen über Bankguthaben und sonstige Geschäfte mit beweglichem Vermögen (Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 – 4 rGwG) handelt;
- Immobiliengeschäfte mit dem Wert von mind. 3 000 000 RUB, bei denen das Eigentum an der jeweiligen unbeweglichen Sache übergeht (Art. 6 Abs. 1.1 rGwG);
- Transaktionen, bei denen eine der Parteien (sei es natürliche oder juristische Person) nach Angaben des Rosfinmonitorings an einer extremistischen Tätigkeit oder Terrorismusfinanzierung teilnimmt bzw. unter Kontrolle einer solchen Person steht (Art. 6 Abs. 2 rGwG);
- Sonderfälle für nichtkommerzielle Organisationen und Einrichtungen des Verteidigungsindustriekomplexes sowie Transaktionen nach dem Föderalen Gesetz Nr. 275-ФЗ vom 29. Dezember 2012 „Über staatliche Verteidigungsbestellungen“ (Art. 6 Abs. 1.2 – 1.4 rGwG).
Darüber hinaus sind alle Transaktionen beim Rosfinmonitoring zu melden, bei denen Verdacht besteht, dass betroffene Geschäfte der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dienen könnten.
Hinweise auf ein verdächtiges Geschäft sind z.B. folgende:
- ungewöhnlicher Charakter des Geschäfts ohne einen klaren rechtmäßigen wirtschaftlichen Zweck;
- das konkrete Geschäft entspricht nicht den Zwecken der Firmentätigkeit, die in den Gründungsunterlagen vorgegeben sind;
- mehrfache Feststellung von Anhaltspunkten, die darauf hinweisen, dass der Kunde Geschäfte tätigt, deren Ziel das Umgehen der im Geldwäschegesetz festgelegten Kontrollvorschriften ist.
Deutsche Regelungen zur Geldwäschebekämpfung
Die Rechtslage in dieser Branche in Deutschland – ebenfalls einem FATF-Mitglied – ist im Wesentlichen sehr ähnlich. Zentrale „Geldwäsche“-Pflichten ergeben sich aus dem Geldwäschegesetz (GwG), das auf Grundlage der vierten EU-Geldwäscherichtlinie im Juni 2017 in Kraft getreten ist. Weitere Pflichten, die bestimmten Instituten auferlegt sind, sind dem Kreditwesengesetz (KWG), dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) und dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) zu entnehmen.
Zu den Adressaten dieser Normen gehören unter anderem Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute, Wirtschaftsprüfer, Immobilienmakler, Steuerberater, in bestimmten Fällen auch Versicherungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Anwälte, Notare.
Die Verpflichteten nach dem deutschen GwG müssen sorgfältig handeln, ihre Kunden identifizieren, erhobene Angaben und eingeholte Informationen aufzeichnen und aufbewahren sowie Transaktionen melden, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung schließen lassen.
§ 4 GwG schreibt vor, dass die Verpflichteten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung über ein wirksames Risikomanagement verfügen müssen, welches eine Risikoanalyse sowie interne Sicherungsmaßnahmen umfasst.
Genauso wie in Russland muss in deutschen Unternehmen nach § 7 GwG ein Geldwäschebeauftragter bestellt werden, der für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig ist.
Im Dezember 2017 wurde in Deutschland zudem das Transparenzregister* eingerichtet. Über dieses können potenzielle Geschäftspartner Informationen über wirtschaftlich Berechtigte eines Unternehmens abrufen. Im Transparenzregister sind solche Angaben erhalten, wie persönliche Daten, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlich Berechtigten.
In Deutschland ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) dafür zuständig, den Missbrauch des Finanzsystems zu Zwecken von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Alle Verdachtsmeldungen sind an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) zu richten.
* Abrufbar unter: https://www.transparenzregister.de/
© Maria Mikhaylova, LL.M.
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