Unsere Rechtsberatung für Ihre Aktivitäten in Russland

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Pflichten der Freiberufler im Lichte des Geldwäschegesetzes in Russland

Viele Länder haben heutzutage gesetzliche Regelungen, die die Verhinderung der Terrorismusfinanzierung und der Verschleierung der wahren Herkunft von illegal erzielten Gewinnen bezwecken. Gewisse Anzeige- bzw. Melde- und Offenbarungspflichten treffen nicht nur Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute. Laut den FATF-Standards [1] gehören Notare und Juristen zu den Berufsgruppen, die Maßnahmen zur Prüfung ihrer Mandanten und somit zur rechtzeitigen Geldwäschebekämpfung zu treffen haben.

Art. 7.1 Abs. 1 des russischen Geldwäschegesetzes [2] verpflichtet Anwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und andere Vertreter von Berufsgruppen, die professionell Rechts- oder Buchhaltungsdienstleistungen anbieten (weiter im Text – Freiberufler [3]), ihre Mandanten zu identifizieren, Kontrolle der Rechtmäßigkeit von durchzuführenden Transaktionen durch interne Sicherungsmaßnahmen zu gewährleisten sowie entsprechende Hinweise und Informationen über verdächtige Geschäfte aufzuzeichnen und aufzubewahren. Damit sind sowohl Firmen, als auch Einzelunternehmer, die derartige Tätigkeit ausführen, gemeint.

Diese Pflichten werden auf die genannten Berufsgruppen nur dann auferlegt, wenn sie im Namen oder auf Rechnung ihrer Mandanten folgende Geschäfte vorbereiten/planen oder durchführen:

  • Immobiliengeschäfte;
  • Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder anderen Vermögenswerten von Mandanten;
  • Bankkonto- oder Wertpapierkontoverwaltung;
  • Beschaffung von zur Gründung, zur Verwaltung oder zum Betrieb eines Unternehmens erforderlichen Mittel;
  • Gründung, Verwaltung oder Betrieb eines Unternehmens sowie dessen Kauf und Verkauf.

Bei sonstigen durch Freiberufler begleitenden Geschäften der Mandanten gelten die oben genannten Pflichten nicht.

Die Pflicht greift ferner für Rechtsanwälte nicht, wenn es sich dabei um Informationen handelt, die durch die Anwaltsgeheimnisvorschriften geschützt sind.

Hinweise auf ein verdächtiges Geschäft sind z.B. folgende:

  • ungewöhnlicher Charakter des Geschäfts ohne einen klaren wirtschaftlichen rechtmäßigen Zweck;
  • das konkrete Geschäft entspricht nicht den Zwecken der Firmentätigkeit, die in den Gründungsunterlagen vorgegeben sind;
  • mehrfache Feststellung von Anhaltspunkten, die darauf hinweisen, dass der Mandant Geschäfte tätigt, deren Ziel das Umgehen der im Geldwäschegesetz festgelegten Kontrollvorschriften ist.

Schöpft also einer der genannten Freiberuflern den Verdacht, dass Geschäfte seiner Mandanten der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dienen könnten, muss er solche Mandanten beim Föderalen Dienst für Finanzmonitoring (Rosfinmonitoring) melden.

Rechtsanwälte und Notare können entsprechende Meldungen sowohl selbst, als auch über die Anwalts- oder Notarkammern erstatten, falls diese entsprechende Zusammenarbeitsvereinbarungen mit dem Rosfinmonitoring getroffen haben.

Seit Mai 2018 gilt diese Pflicht auch für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und einzelne Wirtschaftsprüfer [4]. Früher mussten Wirtschaftsprüfer nur dann eine Meldung abgeben, wenn sie das zu prüfende Unternehmen über das Vorliegen von Gesetzesverstößen unterrichtet haben und dieses innerhalb von 90 Tagen keine Maßnahmen zur Beseitigung des widerrechtlichen Zustandes getroffen hat.

Meldeverfahren

Der prozedurale Teil wird von der Regierung Russlands bestimmt [5].

So müssen die Informationen über verdächtige Geschäfte innerhalb von 3 Tagen nach ihrer Feststellung beim Rosfinmonitoring eingereicht werden. Die Meldungen erfolgen elektronisch über einen auf der offiziellen Web-Seite dieser Behörde errichteten Account [6]. Die Meldungen sind mit einer verstärkten qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.

Das Nähere (Datei-Format, Codes u.a.) bestimmt das Rosfinmonitoring [7].

Die Tatsache, dass die besagten Informationen dem Rosfinmonitoring offengelegt werden, bleibt vertraulich und stellt kein Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung gegenüber den Mandanten dar.

Pflichten der Freiberufler zur Bekämpfung der Geldwäsche in Deutschland zum Vergleich

Die Pflichten für Anwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer im Zusammenhang mit der Geldwäschebekämpfung in Deutschland sind im deutschen Geldwäschegesetz (GwG) [8] geregelt, das auf Grundlage der vierten EU-Geldwäscherichtlinie im Juni 2017 in Kraft getreten ist.

Die Maßnahmen zur Gelwäschebekämpfung in Deutschland werden aufgrund der Risikomanagement-Methode getroffen. Die geldwäscherechtlich Verpflichteten müssen über ein ihrer Geschäftstätigkeit angemessenes Risikomanagement verfügen.

Das Risikomanagement umfasst die Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen. Anhand der Risikoanalyse sind angemessene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen. Angemessen sind solche Maßnahmen, die der jeweiligen Risikosituation entsprechen und diese hinreichend abdecken.

Die deutschen Freiberufler müssen sorgfältig handeln und ihren Vertragspartner identifizieren, erhobene Angaben und eingeholte Informationen aufzeichnen und aufbewahren, die Mandanten anzeigen, wenn ihnen die Tatsachen bekannt werden, die auf eine Geldwäschetransaktion schließen lassen [9].

Für die genannten Freiberufler beschränken sich die Pflichten auf die Planung oder Durchführung für Mandanten folgender Geschäfte:

  • Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben;
  • Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten;
  • Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten;
  • Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel;
  • Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen;
  • Durchführung von Finanz- oder Immobilientransaktionen im Namen und auf Rechnung des Mandanten.

Anwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer können die Auskunft auf Anfrage der zuständigen Behörde verweigern, wenn dadurch Informationen betroffen sind, die sie im Rahmen eines der Schweigepflicht unterliegenden Mandatsverhältnisses erhalten haben. Eine Ausnahme daraus ist allerdings der Fall, wenn die genannten Freiberufler wissen, dass ihr Mandant das Mandatsverhältnis ausgerechnet zum Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung nutzt.

Fazit

Da sowohl Deutschland, als auch Russland Mitgliedstaaten der FATF sind, ergeben sich gewisse Ähnlichkeiten in der Regelung der Geldwäschebekämpfung. Es gibt allerdings Unterschiede und Besonderheiten in jedem Staat. Wenn Sie auf dem russischen Territorium Ihre Tätigkeiten ausüben sowie zu den besagten Berufsgruppen gehören und somit der Adressat der im russischen Geldwäschegesetz verankerten Pflichten sind, müssen Sie sich immer vergewissern, ob Ihr Kenntnisstand diesbezüglich aktuell ist und ob Sie alle für Sie relevanten Vorschriften einhalten.

Die aufgeführten Informationen dienen ausschließlich dem Zweck, einen allgemeinen Überblick über die sich aus dem Geldwäschegesetz ergebenden Pflichten für Anwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Russland zu verschaffen. Wenn Sie zusätzliche Informationen benötigen oder anderweitige Berufstätigkeit in Russland ausführen (was eventuell noch weitere Pflichten aus dem Geldwäschegesetz für Sie bedeutet), wenden Sie sich an uns.

[1] „International Standards on Combating Money Laundering and the Financing of Terrorism & Proliferation – The FATF-Recommendations“
[2] Föderales Gesetz № 151-ФЗ vom 07. August 2001 „Über die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“
[3] Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob ihr Unternehmen oder Sie selbst zu dem Personenkreis des Art. 7.1 des Geldwäschegesetzes gehören, wenden Sie sich an uns oder sehen Sie sich auch Erläuterungen des Rosfinmonitorings № 54 vom 19.07.2018 an.
[4] Eingeführt durch das Föderale Gesetz № 112-ФЗ vom 23. April 2018.
S. dazu: "КонсультантПлюс: Новое в российском законодательстве с 16 апреля по 13 июля 2018 года":
http://www.consultant.ru/cons/cgi/online.cgi?req=doc&cacheid=E5E6147F040...
[5] Verordnung der Regierung der Russischen Föderation № 82 vom 16. Februar 2005.
S. dazu auch: Das Informationsschreiben des Finanzministeriums der Russischen Föderation № ИС-аудит-22 vom 25. April 2018.
[6] Art. 3 des Geldwäschegesetzes enthält seit Mai 2018 eine Legaldefinition und Ziele der Nutzung des Accounts.
Weitere Möglichkeiten der Offenlegung in elektronischer Form entnehmen Sie der Verordnung der Regierung № 82 vom 16. Februar 2015 sowie der Verordnung der Regierung № 451 vom 8. Juni 2011.
[7] Beschluss des Rosfinmonitorings № 110 vom 22. April 2015.
[8] Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten.
[9] Was sich für die genannten Berufsgruppen mit dem neuen deutschen Geldwäschegesetz geändert hat, können Sie den Erläuterungen auf den offiziellen Web-Seiten entsprechender Kammern entnehmen:
Anwälte – http://mitteilungen.rak-muenchen.de/archiv/2017/datenschutz-fuer-die-anw...
Steuerberater – https://www.dstv.de/interessenvertretung/beruf/beruf-aktuell/tb-096-17-c...
Notare – https://www.bnotk.de/Bundesnotarkammer/Aufgaben-und-Taetigkeiten/Geldwae...

© Maria Mikhaylova, LL.M.

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