Was muss man bei der Bestellung von Direktoren unserer russischen OOO beachten?
Was muss man bei der Bestellung von Direktoren unserer russischen OOO beachten?
Was ist ein Direktor
Die beiden zwingenden Organe einer russischen GmbH sind die Gesellschafterversammlung und der Generaldirektor als Exekutivorgan. Dabei entspricht der Direktor weitestgehend dem deutschen Geschäftsführer einer GmbH. Dieser verwaltet die aktuellen Tätigkeiten der Gesellschaft und ist damit Exekutivorgan der Gesellschaft.
Zu beachten ist, dass der Generaldirektor Arbeitnehmer der Gesellschaft ist (soweit es sich nicht um eine Einmanngesellschaft handelt) und damit das russische Arbeitsrecht Anwendung findet. Dies hat zu Folge, dass die Gesellschaft mit dem Generaldirektor einen Arbeitsvertrag schließen muss. Hierbei darf man jedoch nicht übersehen, dass die Generaldirektoren im Normalfall gegenüber den anderen Arbeitnehmern eine Arbeitgeberstellung einnehmen. Dadurch weichen insbesondere die Regelungen über die Kündigung des Generaldirektors von der Kündigung eines einfachen Arbeitnehmers zum Teil erheblich ab.
Ein Direktor oder mehrere Direktoren: Vor- und Nachteile?
Seit September 2014 ist es möglich, zwei oder mehrere Direktoren in einer Gesellschaft zu bestellen. Somit ist grundsätzlich das „Vier-Augen-Prinzip“ möglich. Die Vorteile von mehreren Direktoren ist zum einen die Kontrolle, welche sich dadurch ergibt, dass nicht eine Person alleine die Gesellschaft leitet und zum anderen auch die Effizienzoptimierung, wenn durch arbeitsteiliges Vorgehen beide Direktoren ihre Geschäfte unabhängig voneinander leiten. Somit besteht auch die Möglichkeit operative Handlungen der Gesellschaft wahrzunehmen, ohne Vollmachten zu erteilen.
Um diese Vorteile nachteilsfrei nutzen zu können, sollte in der Satzung jedoch die Rechtsstellung der Direktoren ausgearbeitet worden sein. Gesetzlich ist grundsätzlich eine Einzelvertretungsmacht vorgesehen, wonach der jeweilige Direktor einzelvertretungsbefugt ist. Dadurch kann es zu widersprechenden Entscheidungen zwischen den Direktoren kommen, welche zum einen die Tätigkeit der Gesellschaft blockieren und letztendlich sogar zu einem Gesellschafterstreit führen können. Damit diese Probleme nicht entstehen, sollte in der Satzung entweder eine Gesamtvertretungsmacht oder eine Vertretungsmacht festgelegt werden, welche sich auf einen bestimmt abgegrenzten Tätigkeitsbereich beschränkt.
Ein weiterer Nachteil von mehreren Direktoren kann sich daraus ergeben, dass mögliche Vertragspartner sich über die Vertretungsmacht der jeweiligen Direktoren im Unklaren sind und dies Vertragsverhandlungen erschweren kann. So geht aus dem ЕГРЮЛ (staatlichen Register über juristische Personen) grundsätzlich zwar hervor wie viele Direktoren die Gesellschaft besitzt, allerdings nicht deren Vertretungsmacht. Außerdem muss beachtet werden, dass die Lohnkosten der Gesellschaft bei mehreren Direktoren, welche Arbeitnehmer darstellen, steigen.
Abschließend muss auch hier festgestellt werden, dass die oben genannten Probleme nur durch eine gut ausgearbeitete Satzung vorgebeugt werden können.
Kann ein Ausländer zum Direktor bestellt werden?
Auch ein Ausländer kann zum Direktor bestellt werden. Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass dieser eine Arbeitserlaubnis benötigt, da der Direktor ein Arbeitnehmer der Gesellschaft ist. Problematisch ist hierbei, dass die Einholung der Arbeitserlaubnis länger dauert als die Gründung einer russischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (grober Richtwert: 3 Monate für die Arbeitserlaubnis und 3 Tage für die Registrierung). Zudem kann die Beantragung der Arbeitserlaubnis erst dann erfolgen, wenn die OOO registriert worden ist. Somit kann es für ausländische Gesellschaftsgründer ratsam sein kommissarisch einen russischen Staatsbürger als Direktor einzusetzen, bis die beantragte Arbeitserlaubnis bewilligt worden ist.
Wie kann der Direktor gekündigt werden?
Mit dem Direktor kann ein befristeter Vertrag geschlossen werden (Art. 275 Abs.1 ArbG RF). Dabei gelten entweder die Vertragsvereinbarungen oder die Bestimmungen aus der Satzung. Hierbei ist zu achten, dass ein befristeter Vertrag nur maximal bis zu 5 Jahren geschlossen werden kann. Wird diese Grenze überschritten, so gilt der Vertrag auf eine unbestimmte Zeit geschlossen.
Wenn mit dem Direktor eine Probezeit vereinbar worden ist, beträgt die Kündigungsfrist drei Tage.
Im Gegensatz zu gewöhnlichen Arbeitnehmern kann dem Direktor im Falle einer Insolvenz gekündigt werden. Zudem kann der Direktor jederzeit durch die Gesellschafterversammlung gekündigt werden. Hierbei steht dem Direktor jedoch eine Entschädigung zu, welche mindestens das Dreifache des durchschnittlichen Monatsgehalts entspricht (Art. 279 ArbG RF).
Der Direktor kann mit einer gesetzlichen Einmonatsfrist kündigen.
Haftung des Generaldirektors der russischen GmbH
Der Generaldirektor haftet unter anderem bezüglich zivilrechtlichen, verwaltungsrechtlichen, steuerrechtlichen und arbeitsrechtlichen Vorschriften. Diese Mannigfaltigkeit der Haftungsrisiken ist zu beachten, wenn über Haftung des Generaldirektors gesprochen wird. Zudem sollte stets an eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Direktors in besonders schweren Fällen gedacht werden.
Der Generaldirektor ist gegenüber den Gesellschaftern dafür verantwortlich, dass die Gesellschaft rentabel ist. Im Gegensatz zu anderen Arbeitnehmern der Gesellschaft trägt der Generaldirektor dabei die volle finanzielle Verantwortung. So muss der Direktor nicht nur den tatsächlichen Schaden, sondern zudem auch den entgangenen Gewinn des Unternehmens begleichen, vgl. Art. 53.1 ZGB RF. Eine Haftungsbeschränkung in Bezug auf sein Einkommen besteht grundsätzlich nicht.
Der Direktor haftet nach dem Gesetz für treuwidrige oder unvernünftige (Außerachtlassen der kaufmännischen Gepflogenheiten) Handlungen, welche zu einem Schaden führen. Beispiele für eine Haftung können sich ergeben, wenn der Direktor ohne Zustimmung der Gesellschaftsversammlung Löhne erhöht oder Steuer- und Verwaltungsstrafen aufgrund der Tätigkeit des Direktors gegenüber der Gesellschaft verhängt werden. Der Generaldirektor kann auch im Falle einer Insolvenz zur subsidiären Haftung gebracht werden, wenn feststeht, dass die Insolvenz durch die Handlungen des Direktors maßgeblich mit beigetragen haben. Dabei wird die Schuld des Direktors vermutet, wenn durch Verfügungen des Direktors Gläubigerinteressen beeinträchtigt wurden oder die Buchhaltungsunterlagen oder sonstige Dokumente, welche für die Durchführung des gesetzlichen Insolvenzverfahrens benötigt werden, unvollständig sind (vgl. Art. 61.11 InsG RF).
Die Schäden werden grundsätzlich im Namen der Gesellschaft geltend gemacht.
Bei Fragen rund um das Thema Generaldirektoren helfen wir Ihnen gerne weiter.
Insbesondere bieten wir an:
- Beratung über die interessensgerechte Gestaltung einer Satzung
- Aufklären über die Vor- und Nachteile von mehreren Direktoren
- Hilfe bei der Beantragung einer Arbeitserlaubnis
- Stellen eines zuverlässigen Interimsdirektors
- Gestalten und Aufsetzen eines Arbeitsvertrags für den Direktor
- Informieren über die Möglichkeiten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Generaldirektor
- Aufklären und Informieren über die Rechtspflichten eines Generaldirektors und dessen Haftungsrisiken
Sie erreichen uns unter folgender E-Mail-Adresse: info@lex-temperi.de.