Unsere Rechtsberatung für Ihre Aktivitäten in Russland

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Verträge für Entsendung der Mitarbeiter nach Russland

Verträge für Entsendung der Mitarbeiter nach Russland

Entsendung der Mitarbeiter nach Russland

Der große russische Markt war schon immer für ausländische Investoren attraktiv, was nicht zuletzt Steuervergünstigungen, Errichtung von Sonderwirtschaftszonen und sonstigen Präferenzen zu verdanken ist. Sei es zum Aufbau einer Filiale oder einer Repräsentanz ausländischer juristischer Personen, zur Durchführung bestimmter Projekte in einer Tochtergesellschaft oder schlicht im Rahmen einer geschäftlichen Partnerbeziehung zum Know-How-Transfer, werden nicht selten ausländische Mitarbeiter – so genannte „Expats“ – nach Russland entsandt.

Dabei müssen sowohl der Mitarbeiter selbst als auch das Arbeitgeber-Unternehmen zwingende russische Vorschriften beachten, die der Rechtswahl betroffener Personen entzogen sind. Insbesondere solche des Migrations- und Ausländerrechts sowie die des Arbeitsrechts.

Wie genau eine solche Arbeitnehmerentsendung gestaltet wird, ist je nach aktuellen rechtlichen Erfordernissen und Besonderheiten sowie persönlichen Interessen aller Parteien an den konkreten Einzelfall anzupassen. Eine frühzeitige sorgfältige Planung, rechtlich durchdachte und sinnvolle Gestaltung von Verträgen und Einhaltung bestimmter fester Regeln und Fristen kann jedenfalls den grenzüberschreitenden Mitarbeiterverkehr erheblich erleichtern.

Was müssen Sie bei der Entsendung der Mitarbeiter nach Russland bedenken?

Unabhängig davon, ob es sich um den Mitarbeiter selbst, um den deutschen Arbeitgeber oder um das russische Einsatzunternehmen handelt, muss sich jeder Beteiligte an eine Reihe von migrations-, arbeits- sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Vorschriften halten.

Migrations- und ausländerrechtliche Aspekte

Das russische Migrations- und Ausländerrecht birgt einige komplexe Feinheiten, was unterschiedliche Konstellationen beim Einsatz ausländischer Mitarbeiter angeht. Grundsätzlich muss der ausländische Mitarbeiter für die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit in Russland Einreise- und Arbeitsgenehmigungsunterlagen besitzen.

Nötige Schritte: Im „Standardfall“ ist zuerst erforderlich, dass der russische Arbeitgeber eine Genehmigung für die Beschäftigung und den Einsatz ausländischer Arbeitnehmer einholt. Dann wird regelmäßig die Arbeitsgenehmigung für den ausländischen Arbeitnehmer beantragt. Der Arbeitgeber erstellt danach eine Einladung für die Einreise nach Russland. Mit dieser Einladung erhält der Arbeitnehmer ein Visum zur Ausübung der Erwerbstätigkeit (Arbeitsvisum) und kann nach Russland einreisen.

Erleichterungen für bestimmte Fallgruppen: Manche dieser Schritte können entfallen, wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis in Russland hat. Für bestimmte Arbeitnehmerkategorien ist eine Arbeitsgenehmigung entbehrlich, wie zum Beispiel für die Teilnehmer des Programms „Übersiedlung der Landsleute“, Studenten an russischen akkreditierten Universitäten für ihre Neben- und Ferienjobs oder für die bereits erwähnten Besitzer einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis.

Quotenregelung: Jedes Jahr wird eine Quotenregelung aufgestellt, die nur eine begrenzte Anzahl an Arbeitsgenehmigungen für ausländische Mitarbeiter vorsieht. Diese sollten bereits vor Ablauf des vorherigen Kalenderjahres beantragt werden. Ansonsten besteht das Risiko, dass die Quote ausgeschöpft ist und keine Arbeitsgenehmigung mehr erteilt werden kann.

Hochqualifizierte Spezialisten

Eine Möglichkeit, die Quoten zu umgehen, das ganze Prozedere zu beschleunigen und die Gültigkeitsdauer der Arbeitsgenehmigung erheblich aufzustocken (bis zu drei Jahren im Vergleich zu einem Jahr im Normalfall), wäre die Einstellung als hochqualifizierte Spezialisten oder die Einstellung bei einer Repräsentanz, Filiale oder Tochtergesellschaft einer juristischen Person aus einem WTO-Mitgliedstaat (EU-Staaten gehören dazu).

Bei der Beschäftigung von hochqualifizierten Spezialisten aus dem Ausland werden jedoch höhere Anforderungen zum einen an den Arbeitgeber und zum anderen auch an den Arbeitnehmer gestellt, wie zum Beispiel:

  • Der monatliche Mindestlohn eines hochqualifizierten Spezialisten muss aktuell 167.000 RUB betragen (für bestimmte Berufe und Sonderwirtschaftszonen liegt die Grenze etwas niedriger);
  • Der ausländische Mitarbeiter muss mindestens ein Jahr lang vor seiner Entsendung nach Russland bei dem ihn entsendenden ausländischen Unternehmen angestellt gewesen sein.

Nicht zu unterschätzen sind fristgebundene Meldepflichten des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers, für die unterschiedliche Fristen vorgesehen sind:

  • Registrierung bei der zuständigen Migrationsbehörde nach der Einreise nach Russland,
  • Meldung der Namensänderungen oder Änderungen der Ausweisnummer,
  • regelmäßige Berichterstattung durch den Arbeitgeber bezüglich der korrekten Lohnentrichtung für hochqualifizierte Spezialisten,
  • Meldung des Abschlusses bzw. der Kündigung des Arbeitsvertrages.

Der ausländische Mitarbeiter darf außerdem nur den Beruf und nur in dem Föderationssubjekt ausüben, die in der Arbeitsgenehmigung angegeben sind.

Arbeitsrechtliche Aspekte

Bei der Gestaltung des Arbeitsvertrages mit einem ausländischen Arbeitnehmer sind manche Informationen ein „Muss“. So müssen die Angaben über die Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis sowie über die Krankenversicherungspolice ihren Niederschlag im Arbeitsvertrag finden.

Die genannten Unterlagen müssen beim Abschluss des Arbeitsvertrages vorgelegt werden. Die Arbeitsgenehmigung eventuell danach. Der Arbeitsvertrag ist dann demensprechend zu ergänzen.

Darüber hinaus ist wichtig zu beachten, dass einige Fragen im russischen Arbeitsrecht anders als im deutschen Arbeitsrecht geregelt sind. So wie zum Beispiel die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, in welcher Währung und wie oft der Arbeitslohn zu entrichten ist.

Es kann auch sinnvoll sein, bestimmte Aspekte vertraglich festzuhalten, die gerade keinen Pflichtinhalt darstellen, die Interessen der Parteien jedoch besser zur Geltung bringen. Zu solchen Aspekten zählen unter anderem verschiedene Zuschläge oder Erstattung von bestimmten Kosten (Unterhalts-, Transport-. Ausbildungskosten), Weisungsrechte des Arbeitgebers und Berichtspflichten des Arbeitnehmers, Absicherung des Wechselkursrisikos

Steuerrechtliche Aspekte

Eine nicht weniger wichtige Seite der Mitarbeiterentsendung ins Ausland sind Steuern. In diesem Kontext muss die Frage beantwortet werden, ob die russische Steueransässigkeit begründet wird oder nicht.

Die russische Steueransässigkeit ist bei einem Aufenthalt in Russland von mindestens 183 Kalendertagen innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Monaten gegeben.

Russische Steueransässige und hochqualifizierte Spezialisten zahlen Einkommensteuer mit einem Satz von 13 % bei einem Einkommen bis zu 5 Mio. RUB im jeweiligen Veranlagungszeitraum. Bei einem Einkommen über 5 Mio. RUB sind 650.000 RUB und zusätzlich 15 % von der Einkommenssumme, die 5 Mio. RUB übersteigt, zu zahlen. Nicht Steueransässige zahlen 30 % Einkommensteuer.

Je nachdem, ob der Mitarbeiter weiterhin seinen Lohn ganz oder zum Teil auch vom ursprünglichen ausländischen Arbeitgeber oder nur in Russland bezieht, kann die Einreichung von Steuererklärungen in beiden Staaten erforderlich sein.

Zwingend zu beachten ist in diesem Zusammenhang das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Russland und Deutschland (DBA), das regelt, welche Einkünfte wo zu besteuern sind.

Unsere Leistungen im Bereich Verträge für Entsendung der Mitarbeiter nach Russland -
Unser Team berät Sie in allen Fragen rund um das Thema Entsendung der Mitarbeiter nach Russland.


Insbesondere bieten wir an:

  • Beratung über migrationsrechtliche, arbeitsrechtliche, steuerrechtliche oder sonstige begleitende Fragen in Zusammenhang mit der Entsendung der Mitarbeiter nach Russland
  • Erstellung und Gestaltung von Arbeitsverträgen sowie Zusatzvereinbarungen zu einem Arbeitsvertrag
  • Prüfung, Anpassung und Ergänzung von bestehenden Arbeitsverträgen

Sie erreichen uns unter folgender E-Mail-Adresse: info@lex-temperi.de.