Unsere Rechtsberatung für Ihre Aktivitäten in Russland

Mit unserer Rechtsberatung im Russischen Recht bieten wir Ihnen:

  • Klare Wege zu Ihren Zielen im Russlandgeschäft,
  • Verständliche rechtliche Konzepte,
  • Minimierung von Risiken bei Ihrem Russlandengagement,
  • Begleitung beim Markteintritt in russischen Regionen,
  • Aktuelles juristisches Know-how an der Schnittstelle von Wissenschaft und Praxis,
  • Netzwerke von sachkundigen Spezialisten in Russland und Deutschland,
  • Höchste Qualitätsstandards,
  • Ausgeprägtes Wirtschaftlichkeits-, Termin- und Kundennutzenbewusstsein.

Internationale Lizenz- und Know-how-Verträge mit russischen Partnern

Internationale Lizenz- und Know-how-Verträge mit russischen Partnern

Internationale Lizenz- und Know-how-Verträge mit russischen Partnern

Streben Sie eine wirtschaftliche Nutzung der eigenen Marke, Patente, Gebrauchsmuster, Know-how, Designs, Urheberrechte über die Eigenverwertung hinaus an, so ist die Lizenzvergabe das richtige Instrument, um dieses Ziel zu verwirklichen.

Was ist ein Lizenzvertrag?

Ein Lizenzvertrag ist ein Vertrag, mit dem der Rechteinhaber einer anderen Person unter vertraglich festgelegten Bedingungen Nutzungsrechte an gewerblichen Schutzrechten einräumt. Der Rechteinhaber tritt als Lizenzgeber auf und gestattet dem Lizenznehmer die Verwertung eigener IP-Güter (Intellectual Property) in einem bestimmten Umfang. Als Gegenleistung für diese Nutzung wird der Lizenznehmer zur Zahlung einer Lizenzgebühr verpflichtet.

Einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht?

Bei der Einräumung einer Lizenz ist zunächst darauf zu achten, ob Sie ein „einfaches Nutzungsrecht“ oder ein sog. „ausschließliches Nutzungsrecht“ auf den Lizenznehmer übertragen wollen. Dabei geht das Gesetz davon aus, dass es sich beim Abschluss eines Lizenzvertrags grundsätzlich um ein „einfaches Nutzungsrecht“ handelt, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren.

Bei der Einräumung einfacher Nutzungsrechte bleibt es dem Lizenzgeber und Rechteinhaber offen, beliebig vielen weiteren Personen die gleichen, einfachen Nutzungsrechte an seinem Schutzrecht einzuräumen. Im Gegensatz hierzu erhält der Lizenznehmer beim ausschließlichen Nutzungsrecht die exklusive Nutzungsmöglichkeit des Schutzrechts. Jeder andere Dritte ist somit von der Nutzung des Lizenzgegenstands ausgeschlossen. Selbst der Lizenzgeber kann von der Nutzung des Lizenzgegenstands ausgeschlossen werden. In so einem Fall handelt es sich um eine sog. „alleinige Lizenz“.
Wichtiger Vertragsbestandteil ist zudem die exakte Beschreibung des zu übertragenden geistigen Eigentums. So soll bei einer Marke nicht nur diese beschrieben werden, sondern zudem das Registrierungsdatum und die Nummer mitangegeben werden.

Worauf ist sonst zu achten?

Für alle eingeräumten Nutzungen – ob einfach oder ausschließlich – müssen Sie weiterhin die räumliche, zeitliche und inhaltliche Reichweite regeln.

In räumlicher Hinsicht kann eine weltweite Nutzung gestattet werden oder eine mit räumlichen Beschränkungen. Eine räumliche Beschränkung des Nutzungsrechts liegt z.B. darin, die Lizenz nur für das Gebiet der Russischen Föderation bzw. der GUS-Länder zu erteilen. Außerhalb dieses Lizenzgebiets behält der Lizenzgeber weiterhin seine Nutzungsrechte. Wird keine räumliche Beschränkung vertraglich vereinbart, ist nach dem russischen Recht eine russlandweite Nutzung gestattet.

Die zeitliche Beschränkung regelt den Zeitraum für die wirksame Nutzung des Lizenzgegenstands. Abhängig vom Lizenzgegenstand kann die Lizenzfrist einige Monate bis mehrere Jahre betragen.

Zu beachten gilt außerdem, dass der Zeitraum, für den ein Lizenzvertrag abgeschlossen wird, die Dauer des Bestehens des Schutzrechts nicht überschreiten darf. Erlischt das Schutzrecht, wird der Lizenzvertrag beendet.

Inhaltlich können Sie eine Nutzungsbeschränkung auf eine bestimmte Nutzungsart oder Menge vornehmen.
Im Rahmen des russischen Lizenzrechts muss der Nutzungsumfang detailliert und ganz präzise bestimmt definiert werden. Denn die Lizenz gilt nur im beschriebenen Nutzungsumfang als eingeräumt. Jegliche Generalisierungen, Pauschalisierungen oder Lücken bringen erhebliche Unsicherheiten sowohl für den Lizenzgeber, als auch für den Lizenznehmer.

Die Gegenleistung in Form der Zahlung einer Lizenzgebühr kann auf Wunsch des Lizenzgebers unterschiedlich gestaltet werden. Denkbar sind hier eine Pauschal-Lizenzgebühr, Mindestlizenzgebühren, ansteigende Lizenzgebühren (z.B. nach Erreichen bestimmter Anlaufkosten), Umsatzlizenzgebühren bzw. diverse Kombinationen von diesen Gebührenarten.

Beachten Sie außerdem, dass der Wechsel der Inhaberschaft an dem jeweiligen Schutzrecht bereits bestehende Lizenzverträge unberührt lässt (Art. 1235 P. 7, 1231 P. 2 ZGB RF).
Über diese grundlegenden und unabdingbaren Punkte des Lizenzvertrags hinaus ist die Regelung solcher Themen mit Nachdruck zu empfehlen, wie etwa:

  • Internetvertrieb,
  • Geheimhaltung,
  • Identifizierung von Know-how Trägern,
  • Ausübungspflichten des Lizenznehmers,
  • Berechtigung zur Vergabe abgeleiteter Lizenzen (= Unterlizenzen).

Know-how-Verträge

In gewissen Konstellationen kann es auch auf die Verwendung von präzisem punktgenauem Wissen ankommen, welches lizensiert werden soll. Dieses Wissen stellt nach dem russischen Recht „Know-how“ dar, wobei es sich um Kenntnisse und Erfahrungen bezüglich der Produktion, Kosteneinsparung im Betrieb oder um effektivere logistische Vertriebsnetze handeln kann.

Das Gesetz stellt bestimmte Anforderungen an das Bestehen von „Know-how“ auf. Know-how sind Informationen jeglicher Art, welche Ergebnisse von Denktätigkeiten sind und Methoden darstellen, um die berufliche Tätigkeit zu optimieren. Zudem müssen diese einen tatsächlichen oder potentiellen kommerziellen Wert besitzen und dürfen Dritten gegenüber nicht bekannt bzw. zugänglich sein. Hierzu muss der Wissensinhaber gewisse Geheimhaltungsvorkehrungen – z.B. unter anderem durch Vertraulichkeitsvereinbarungen mit Zugangsberechtigten – treffen. Dritten gegenüber bekanntes Wissen stellt somit kein Know-how nach dem russischen Gesetz mehr dar.

Wichtig ist bei der Lizenzierung von Know-how die möglichst genaue Bezeichnung der Methode oder eines Ablaufs, um späteren Missbrauch zu verhindern und die Vertragspflichten klar zu kennzeichnen.
Sowohl der Know-how-Geber, als auch der Know-how-Nehmer sind nämlich gesetzlich dazu verpflichtet, Vertraulichkeit bezüglich der Informationen bis zum Ende der Vertragslaufzeit zu gewährleisten.

Das Know-how kann vollständig übertragen oder auch nur lizensiert werden. Dabei ist für die Lizensierung gesetzlich keine Mindest- oder Maximallaufzeit vorgesehen, so dass in Fällen, in denen keine Vertragsdauer bestimmt worden ist, beide Seiten mit einer gesetzlichen sechs-Monats-Frist den Vertrag kündigen können, , es sei denn, im Vertrag wird eine andere Kündigungsfrist vereinbart.

Je nach konkreten Umständen des Falles kann wegen der Komplexität und vieler zu berücksichtigenden Zusammenhänge eine interdisziplinäre rechtliche Beratung bei der Gestaltung von Lizenzvereinbarungen und Know-how-Verträgen vorteilhaft oder gar notwendig sein.

Unser Team berät Sie in allen oben genannten und weiteren Fragen rund um das Thema Lizenzvereinbarungen und Know-how-Verträge.

Insbesondere bieten wir an:

  • Strategische Konzeptionierung von Lizenzierungen nach Ihren Vorstellungen
  • Erstellung und Gestaltung von Lizenzverträgen über Patente, Know-how, Markenrechte, Gebrauchsmuster, Designs
  • Ausarbeitung und Gestaltung von einzelnen Lizenzklauseln
  • Prüfung, Anpassung, Ergänzung von bestehenden Lizenzverträgen

Sie erreichen uns unter folgender E-Mail-Adresse: info@lex-temperi.de.

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