Geschäftsführerverträge
Geschäftsführerverträge
Anders als im deutschen Recht sind Generaldirektoren (auch als Geschäftsführer oder einfach Direktoren bezeichnet) der russischen OOO´s Arbeitnehmer und besitzen demnach einen gesetzlichen Schutz. Das bedeutet, dass die Gesellschaft mit dem Geschäftsführer einen Arbeitsvertrag abschließen muss, sofern es sich nicht um einen Alleingesellschafter handelt. Hierbei darf man jedoch nicht übersehen, dass die Generaldirektoren im Normalfall gegenüber den anderen Arbeitnehmern eine Arbeitgeberstellung einnehmen.
Neben den allgemeinen Bestimmungen des russischen Arbeitsrechts, welche für alle Arbeitnehmer gelten (vgl. Art. 48 ArbGB RF) und somit auch im Arbeitsvertrag mit einem Geschäftsführer ein „Muss“ sind (wie zum Beispiel Arbeitsort, Funktion, Arbeitsbeginn, Vertretungsbefugnisse, Lohnvereinbarungen, Arbeitszeit, Beendigung des Arbeitsverhältnisses), gelten für Generaldirektoren einige Ausnahmen bzw. Besonderheiten.
Nachdem die Hauptversammlung einen (oder mehrere) Geschäftsführer gewählt hat, muss die Gesellschaft mit dem Geschäftsführer einen Arbeitsvertrag abschließen. Diesen Vertrag schließt der Geschäftsführer mit dem Vorsitzenden der Hauptversammlung oder einem dazu bevollmächtigen Gesellschafter.
Es ist ratsam, unter anderem folgende Punkte (angepasst an die konkrete Situation) im Arbeitsvertrag zu regeln bzw. bei der Gestaltung des Arbeitsverhältnisses als solches zu wissen:
- Vertragsdauer
Mit einem Geschäftsführer kann sowohl ein unbefristeter als auch ein befristeter Vertrag geschlossen werden (Art. 275 Abs.1 ArbGB RF). Dabei gelten entweder die Vertragsvereinbarungen oder die Bestimmungen aus der Satzung. Die Befristung ist auf maximal 5 Jahre möglich. Wird diese Grenze überschritten, so gilt der Vertrag als auf eine unbestimmte Zeit geschlossen.
Sollte zum Geschäftsführer ein ausländischer Bürger bestellt werden, achten Sie darauf, dass die Laufzeit des Arbeitsvertrages mit der der entsprechenden Arbeitserlaubnis überreinstimmt.
Zur Vermeidung von Unklarheiten stellen Sie außerdem sicher, dass die arbeitsvertraglichen Regelungen der Laufzeiten auch denen in Ihrer Satzung nicht widersprechen. - Probezeit
Im Arbeitsvertrag kann eine Probezeit vereinbart werden, während derer die Kündigungsfrist lediglich drei Tage beträgt. Die Höchstdauer der Probezeit darf sechs Monate nicht überschreiten, Art. 70 ArbGB RF.
Beachten Sie: Wenn der Arbeitsvertrag keine Angaben zur Probezeit enthält, gilt das Arbeitsverhältnis als ohne Probezeit begründet. - Nebentätigkeiten des Geschäftsführers
Neben der eigentlichen Geschäftsführung darf der Generaldirektor eine weitere Nebentätigkeit nur dann ausüben, wenn das bevollmächtigte Organ der Gesellschaft oder die Gesellschafterversammlung dem ausdrücklich zustimmt (Art. 276 ArbGB RF).
- Haftung des Geschäftsführers
Der Geschäftsführer haftet für den gesamten Schaden, welcher der Gesellschaft durch sein schuldhaftes Handeln direkt zugefügt wird. Dabei haftet dieser in manchen Fällen sogar für die entgangenen Gewinne.
Es gilt kraft Gesetzes unabhängig davon, ob es im Arbeitsvertrag festgehalten ist oder nicht. - Geheimhaltung
Ein wichtiger Punkt im Arbeitsvertrag mit dem Geschäftsführer ist seine Geheimhaltungsverpflichtung. Der Arbeitsvertrag soll Bestimmungen enthalten, worauf sich die Geheimhaltungsverpflichtung erstreckt und welche Haftung für den Fall einer Offenlegung erfolgt.
- Vertragsbeendigung und entsprechende Entschädigung des Geschäftsführers
Bei der Vertragsbeendigung gelten ebenfalls einige Nuancen zu beachten. Da der Geschäftsführer ein Arbeitnehmer ist, kann er einerseits wie jeder andere Mitarbeiter des Unternehmens aus allgemeinen Gründen gekündigt werden. Andererseits sieht das Gesetz zusätzliche Gründe für die Kündigung des Geschäftsführers, die mit seiner besonderen Funktion und Stellung einhergehen:
- Im Falle der Insolvenz der Gesellschaft wird dem Geschäftsführer sein Posten entzogen;
- Der Geschäftsführer kann grundsätzlich jederzeit durch die Gesellschafterversammlung gekündigt werden;
- Kündigung aus sonstigen Gründen, die im Arbeitsvertrag vorgesehen sind.Wann darf der Geschäftsführer nicht gekündigt werden?
Zu Zeiten, in denen der Generaldirektor krankgeschrieben bzw. im Urlaub ist, kann das Arbeitsverhältnis nicht beendet werden (siehe zum Beispiel: Plenarbeschluss des Obersten Gerichts RF vom 17.03.2004 Nr. 2, P. 50). Es gilt nicht, wenn die Gesellschaft liquidiert wird.
Bei dieser Kündigung seitens des Arbeitgebers steht dem Geschäftsführer zudem eine Entschädigung in Höhe eines vertraglich festgelegten Betrags zu, allerdings mindestens das Dreifache des durchschnittlichen Monatsgehalts (Art. 279 ArbGB RF). Die Entschädigung ist zwingend (Plenarbeschluss des Obersten Gerichts RF vom 02.06.2015 Nr. 21, P. 9 Abs. 2, P. 10 Abs. 2).Der Geschäftsführer selbst kann, wenn nichts anderes vereinbart ist, mit einer gesetzlichen Einmonatsfrist kündigen, während die Regelkündigungsfrist für „normale“ Arbeitnehmer 14 Kalendertage beträgt.
In diesem Zusammenhang sollten Sie außerdem Folgendes beachten:
Bereits bei der Bestellung des Geschäftsführers gilt es zu überprüfen, ob diese Person im Register der disqualifizierten Personen eingetragen ist, P. 2 Art. 32.11 Ordnungswidrigkeitengesetzbuch RF (OwiGB RF). Gemeint ist dabei eine Disqualifikation im Sinne des Art. 3.11 OwiGB RF, wonach einer natürlichen Person für den Zeitraum von 6 Monaten bis 3 Jahren das Recht entzogen werden kann, die Funktion eines vertretungsberechtigten Organs in der Verwaltung einer juristischen Person auszuüben. Das Register der disqualifizierten Personen wird von den russischen Steuerbehörden geführt.
Erfolgt die Disqualifikation nach der Bestellung des Geschäftsführers, stellt sie einen Grund für die Aufhebung des Arbeitsvertrages dar. Wenn der disqualifizierte Geschäftsführer weiterhin in der Gesellschaft tätig bleibt, droht der OOO ein Bußgeld in der Höhe von bis zu 100.000 RUB (P. 2 Art. 14.32 OwiGB RF). - Beschränkungen der Befugnisse des Geschäftsführers
Vertretungsbefugnisse Ihres Geschäftsführers und gegebenenfalls deren Beschränkungen sollten nicht nur in der Satzung der Gesellschaft ihren Niederschlag finden, sondern auch ausdrücklich im Arbeitsvertrag geregelt werden. Es erlaubt Ihnen bei Verstößen seitens des Geschäftsführers arbeitsrechtliche Sanktionen zu erheben, wie zum Beispiel eine außerordentliche Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist und/oder ohne Zahlung einer Abfindung.
- Eintragung ins EGRJuL
Im Anschluss muss der neue Geschäftsführer ins Handelsregister (EGRJuL, russ. Abkürzung – ЕГРЮЛ)* von der zuständigen Behörde eingetragen werden.
*EGRJuL ist das Einheitliche staatliche Register der juristischen Personen, geführt durch russische Steuerbehörden.
Bei Fragen rund um das Thema der Gestaltung eines Arbeits- bzw. Geschäftsführungsvertrags stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Insbesondere bieten wir an:
- Beratung über das russische Arbeitsrecht insbesondere mit dem Augenmerk auf die Besonderheiten für Geschäftsführer
- Ausarbeiten eines für Sie passenden Geschäftsführungsvertrags
- Überprüfen von einzelnen Vertragsklauseln
- Aufklären über die Möglichkeiten der Vertragsgestaltung
Sie erreichen uns unter folgender E-Mail-Adresse: info@lex-temperi.de.
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