Unsere Rechtsberatung für Ihre Aktivitäten in Russland

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Einkommenssteuer und Sozialabgaben für Erwerbstätige in Russland

Einkommenssteuer und Sozialabgaben für Erwerbstätige in Russland

Einkommenssteuer und Sozialabgaben für Erwerbstätige in Russland

1. Einkommenssteuer in Russland

Die Einkommenssteuer ist die Steuer, welche von Personen erhoben wird, welche ihre Einkünfte in der Russischen Föderation erzielen.
Eine grundlegende Unterscheidung betrifft die unbeschränkte Steuerpflichtigkeit – dann wird das sogenannte „Welteinkommen“, also Einkommen aus russischen und ausländischen Quellen gemäß der russischen Besteuerung versteuert – und die beschränkte Steuerpflichtigkeit, bei der nur die russischen Einkünfte versteuert werden.
Zu dem Einkommen aus russischen Quellen zählt unter anderem die Vergütung aus Arbeit (egal ob Werk- oder Dienstvertrag), sowie Sachleistungen, Zins- und Dividendenerträge und Erträge aus der Vermietung, Verpachtung und Veräußerung von Immobilien (vgl. Art. 208 Steuergesetzbuch der Russischen Föderation).
Um nun herauszufinden, ob man beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig ist, muss gem. Art. 207 P.1 Steuergesetzbuch der RF die Steueransässigkeit bestimmt werden. Dabei ist diese vom Aufenthalt eines Ausländers in Russland zu unterscheiden. Eine Steueransässigkeit ergibt sich dabei bei einem Aufenthalt in Russland von mehr als 183 Kalendertagen innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Monaten. Dabei handelt es sich nicht um eine Monatsfrist, welche zum Beginn eines Monats anfängt zu laufen! Zudem muss der Aufenthalt auch nicht ununterbrochen vorliegen, sondern der Aufenthalt muss in der Summe insgesamt mehr als 183 Kalendertage betragen.
Soweit man nicht Steueransässig ist, zahlt man einen höheren Steuersatz von 30 %.
Für russische Steueransässige gilt der Steuersatz von 13%. Hiervon gibt es jedoch einige Ausnahmen, unter anderem gibt es abweichende Regelungen für hochqualifizierte Spezialisten, welche ebenso – ohne russische Steueransässige zu sein – lediglich mit 13% besteuert werden.

Bei Einkünften aus verschiedenen Ländern sind die Regelungen der einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu beachten.

Russland und Deutschland haben ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. Danach kann ein deutscher Arbeitnehmer, welcher kein russischer Steuerresident ist nur dann in Deutschland besteuert werden, wenn sich der Arbeitnehmer unterhalb der 183-Tage Grenze befindet, die Vergütungen von oder für einen Arbeitgeber gezahlt worden sind, welcher nicht in Russland ansässig ist und die Vergütung darf nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Geschäftseinrichtung in Russland getragen werden. Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann die Person alleine in Deutschland besteuert werden.

2. Sozialversicherungsbeiträge

Nach der allgemeinen Regel (Art. 425 P. 2 des russischen Steuergesetzbuches) sind vom Arbeitgeber pro Arbeitnehmer die Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 30% abzuführen. Dabei zahlen die Arbeitgeber die Beträge auf die gezahlten Entlohnungen ihrer Mitarbeiter.
Davon werden:

  • 22% in die Rentenversicherung,
  • 5,1% in die Krankenversicherung,
  • • und 2,9% in die Sozialversicherung (Schutz für Unfälle, Berufskrankheiten und Mutterschutz) entrichtet.

Die Beitragshöhe gilt in den Jahren 2017-2021.Hochqualifizierte Spezialisten sind von der Sozialversicherungsabgabe befreit.
Zudem müssen Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung beachtet werden, deren Höhe einzelfallbezogen nach einem bestimmten Schema ausgerechnet wird.
Für manche Tätigkeitsfelder und Gebiete gelten ermäßigte Sätze. So müssen Unternehmen der Tourismusbranche, die sich in den Sonderwirtschaftszonen betätigen, sowie Unternehmen der IT-Branche nur insgesamt 14 % (mit der Aufteilung 8% / 4% / 2%) in die Sozialversicherung einzahlen. Die Residenten der SWZ Kaliningrad zahlen nur insgesamt 7,6 % (mit der Aufteilung 6% / 0,1% / 1,5%).

Bei Fragen rund um die Einkommenssteuer und Sozialabgaben in Russland stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

Insbesondere bieten wir an:

  • Beratung über Grundlagen des Einkommenssteuerrechts und Rechts der Sozialabgaben
  • Aufklären über die Einstufung als Einkommen aus russischen Quellen
  • Hilfe bei der optimierten Steuergestaltung
  • Informieren über das Doppelbesteuerungsabkommen

Sie erreichen uns unter folgender E-Mail-Adresse: info@lex-temperi.de.