Unsere Rechtsberatung für Ihre Aktivitäten in Russland

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Aufenthaltsrecht in Russland

Aufenthaltsrecht in Russland

Aufenthaltsrecht in Russland

Bis heute besteht zwischen Russland und Deutschland keine Visafreiheit. Aus diesem Grund müssen im Vorfeld verschiedene Voraussetzungen für die Einreise und die Arbeitserlaubnis bedacht werden, um den Aufenthalt zu verwirklichen.
Es gibt drei verschiedene Arten des Aufenthalts in der Russischen Föderation, welche einen unterschiedlichen Inhalt und unterschiedliche Voraussetzungen haben; auch für die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit in Russland Im Folgenden wird auf diese drei Arten des Aufenthaltes in Russland eingegangen.


1. Zeitweiliger Aufenthalt mittels eines Visums

Das Visum berechtigt zur Einreise in die Russische Föderation und stellt für seine Dauer eine Rechtsgrundlage für den Aufenthalt in der Russischen Föderation dar. Nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer ist die Person verpflichtet auszureisen. Zuständig für die Erteilung des Visums sind die russischen Botschaften und Konsulate. In der Praxis wurden diese Aufgaben zwecks Verbesserung der Servicequalität an sogenannte „Visazentren“ delegiert. Sie finden diese auf der Website: https://vhs-germany.com

Im folgenden Zeitstrahl werden die einzelnen Schritte für die Erteilung eines Visums dargestellt:


Ihr Weg nach Russland

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Die Einladung:


Die Einladung für die ausländische Person kann von zahlreichen Personen und Institutionen gestellt werden. Das Gesetz zählt darunter die Regierung der Russischen Föderation, eine diplomatische oder konsularische Vertretung eines Ausländischen Staates in der Russischen Föderation, eine internationale Organisation und deren Filialen und Repräsentanzen in der Russischen Föderation, Staatliche Stellen der Subjekte der Russischen Föderation und die Kommunalverwaltungen, juristische Personen, russische Staatsbürger und ausländische Bürger mit unbefristeter Niederlassungserlaubnis auf. Aufgrund dieser Einladung wird später das Visum erteilt. Die Einladung wird dabei bei einer Abteilung des Ministeriums für innere Angelegenheiten (Direktion für Migration) oder beim Außenministerium gestellt.
Die einladende Person ist verpflichtet für das Wohl der eingeladenen Person zu sorgen, also eine Wohnmöglichkeit und die medizinische Versorgung sicherzustellen. Zudem ist die Einladende Person verpflichtet sicherzustellen, dass die ausländische Person sich an den Zweck und die Dauer des Aufenthaltes hält.


Das Visum:


Die Visa kann man anhand ihres Zwecks und anhand ihrer Dauer und der Einreiseanzahl unterscheiden. Bezüglich der Zwecke gibt es unter anderem die Besuchs-, Touristen-, Geschäfts- oder Arbeitsvisa. Daneben kann man anhand der Einreiseanzahl unterscheiden. Es gibt die Möglichkeit eines einfachen Visums, eines Visums zur zweimaligen Einreise und ein sogenanntes Mehrfachvisum, mit dem man unbegrenzt oft in die Russische Föderation einreisen darf.
Eine wichtige Unterscheidung für die Arbeitstätigkeit ist die Unterscheidung zwischen Arbeits- und Geschäftsvisum. Das reguläre Geschäftsvisum wird für Geschäftsreisen, Verhandlungen und andere Nichtarbeitstätigkeiten erteilt. Dagegen werden Arbeitsvisa für reine Arbeitstätigkeiten in Russland ausgestellt. Diese Visa gelten bis zu drei Monaten bzw. bis zu einem Jahr. Dabei gelten Sie dann bis zu drei Monaten, wenn diese als einfaches oder zweimaliges Visum ausgestellt worden sind, wohingegen sie für ein Jahr gelten, wenn sie als Mehrfachvisum ausgestellt worden sind. Das Arbeitsvisum wird auch grundsätzlich bis zu drei Monaten ausgestellt und kann im Anschluss nach der Einreise verlängert und zu einem Mehrfachvisum umgewandelt werden.


Die Anmeldung/Registrierung:


Nach der Einreise mit dem Visum und der Ankunft am Aufenthaltsort muss sich die sich am Aufenthaltsort anmelden (registrieren). Die Pflicht zur Anmeldung trifft dabei jedoch grundsätzlich nicht den Ausländer, sondern den Eigentümer der Wohnung, in welcher sich der ausländische Staatsbürger aufhält. Die Anmeldungsfirst beträgt für Ausländer sieben Werktage nach der Ankunft.
Für die Anmeldung muss die empfangende Person ein Formular zur Benachrichtigung über die Ankunft ausfüllen und dieses bei der zuständigen Behörde, samt Migrationskarte und Kopie des Reisepasses vorlegen. Die „Abmeldung“ erfolgt automatisch mit Ausreise.

2. Befristeter Aufenthalt

Wenn ein Bürger vorhat sich zeitweilig in Russland niederzulassen, kann eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Die Dauer einer solchen Aufenthaltserlaubnis gilt bis zu drei Jahren.
Die befristeten Aufenthaltserlaubnisse werden anhand von der Regierung herausgegebenen Quoten erteilt. Diese Quotenregelung greift allerdings nicht für Personen, welche mit einer/m in Russland lebenden russischen Staatbürger/in verheiratet sind und für hochqualifizierte Spezialisten und in anderen im Gesetz aufgezählten Fällen.
Der Antrag zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis kann bei der Hauptverwaltung für Migrationsfragen des Ministeriums für innere Angelegenheiten gestellt werden. Für diesen Antrag werden neben dem Antragsformular grundsätzlich auch ein ärztliches Attest und ein Zeugnis über die Kenntnis der russischen Sprache, Geschichte und Grundzüge des russischen Rechts gefordert. Erkundigen Sie sich allerdings, ob nicht in ihrem Fall eine Ausnahme von diesem generellen Erfordernis vorliegt!
Mit der befristeten Aufenthaltserlaubnis kann der Ausländer nach einem Jahr eine unbefristete Niederlassungserlaubnis beantragen. Zudem erlaubt die befristete Aufenthaltserlaubnis auch eine Beschäftigung ohne Arbeitserlaubnis aufzunehmen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Beschäftigung an einem anderen Ort als dem Ort der Aufenthaltserlaubnis aufgenommen wird.
Nachteile der befristeten Aufenthaltserlaubnis sind jedoch gewisse Verpflichtungen und Einschränkungen: Neben auftretenden Meldepflichten, darf sich die Person auch nicht länger als 6 Monate pro Kalenderjahr im Ausland, also außerhalb der Russischen Föderation aufhalten, sofern kein besonderer Rechtfertigungsgrund vorliegt.

3. Unbefristete Niederlassungserlaubnis

Die unbefristete Niederlassungserlaubnis kann mit denselben Voraussetzungen erteilt werden wie die befristete Aufenthaltserlaubnis, wenn die ausländische Person mindestens ein Jahr in der Russischen Föderation gelebt hat, also den Wohnsitz innerhalb der Russischen Föderation hatte.
Eine Ausnahme von diesem Erfordernis für die unbefristete Niederlassungserlaubnis kann in den Fällen vorliegen, wenn die ausländische

  • Person auf dem Gebiet Sowjetunion geboren worden ist und Staatsbürger der Sowjetunion war;
  • Personen, welche das Achtzehnte Lebensjahr noch nicht überschritten haben und deren Eltern eine unbefristete Niederlassungserlaubnis haben;
  • eine ausländische Person, welche ein Elternteil oder Kind mit russischer Staatsbürgerschaft hat, welche dauerhaft in der Russischen Föderation wohnt;
  • Eine Person welche gem. Art. 33.1 Staatsbürgergesetz der Russischen Föderation (ФЗ-№ 62) als Muttersprachfähigkeiten der russischen Sprache besitzt;

Die Ausnahme gilt auch für hochqualifizierte Spezialisten und deren Familienangehörige!
Der Antrag für die unbefristete Niederlassungserlaubnis muss spätestens vier Monate vor Ablauf der befristeten Aufenthaltserlaubnis gestellt werden. Wie auch bei der befristeten Aufenthaltserlaubnis kann ein ausländischer Bürger mit einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis ohne Arbeitserlaubnis einer Beschäftigung nachgegen. Zudem kann diese Person auch andere Ausländer im Zuge des Visumsverfahren einladen. Allerdings darf eine Person mit einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis sich auch nicht mehr als sechs Monate pro Kalenderjahr außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation aufhalten.
Ein Anmeldungserfordernis gilt grundsätzlich – wie auch bei der befristeten Aufenthaltserlaubnis – nur dann, wenn Sie sich außerhalb des Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsortes aufhalten. Die Frist beträgt dabei sieben Werktage.

Bei Fragen rund um Ihren Aufenthalt in Russland, sei es beruflicher oder privater Natur stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!


Insbesondere bieten wir an:

  • Beratung über alle Fragen bei der Einreise mittels Visums
  • Beratung über alle Formen und Fragen bei der Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis
  • Anfertigung und Zusammenstellung aller erforderlichen Unterlagen
  • Stellen der erforderlichen Anträge

Sie erreichen uns unter folgender E-Mail-Adresse: info@lex-temperi.de.