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Zinsen aus Darlehensverträgen und Verjährungsfristen: Der Oberste Gerichtshof in Russland äußerte sich dazu in seinem Beschluss vom 11. Dezember 2018 in der Sache Nr. 5-КГ18-247

Häufig werden Darlehensverträge zwischen Privatpersonen in einem äußerst sparsamen Umfang abgeschlossen. Dies beschleunigt Übergabe notwendiger Summen, lässt aber wichtige Fragen offen, welche in dem Moment ihre Relevanz bekommen, in dem der Darlehensgeber Rückzahlung des geliehenen Geldes verlangen möchte. Einige Fragen wurden nun vom Obersten Gerichtshof Russlands erläutert.

Sachverhalt

Die Parteien haben einen Darlehensvertrag abgeschlossen, in dem allerdings weder eine Rückzahlungsfrist für die Darlehenssumme selbst noch Fälligkeiten für Zinsen festgelegt wurden. Nach Ablauf von vier Jahren forderte der Kläger Rückzahlung des Darlehens zuzüglich Zinsen für die gesamte Vertragslaufzeit.

Rechtliche Würdigung

In den unteren Instanzen waren die Gerichte nicht einig, ob für einzelne Zinsforderungen allgemeine Verjährungsfristen gelten (erste Instanz) oder ob im vorliegenden Fall Zinsen als Gesamtsumme erst ab der Forderung der Rückzahlung des Darlehens fällig sind und deswegen keine Verjährungsfristen anzuwenden sind (Appellation).

Der Oberste Gerichtshof Russlands bringt bei der Beurteilung der Situation seinen Plenarbeschluss vom 29. September 2015 Nr. 43 “Zu einigen Fragen im Zusammenhang mit Anwendung der Verjährungsregeln des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation” (P. 24) in Erinnerung sowie stützt seine Entscheidung auf Vorschriften des ZGB RF zum Darlehensvertrag.

Der OG RF hält fest: Haben die Vertragsparteien keine Fisten für Zinszahlungen vereinbart, so sind Zinsen bis zum Tag der vollständigen Rückzahlung des Darlehens monatlich fällig. Die Gesetzesnorm dazu ist Art. 809 ZGB RF. Wurde zudem nicht ausdrücklich vereinbart, dass die Zinsen erst im Moment der Rückzahlung des Darlehens als Gesamtsumme fällig sind, kann der Darlehensgeber Zahlung von Zinsen unabhängig davon verlangen, ob er die Darlehensrückzahlung fordert oder nicht. Die Zinszahlungspflicht wird als eine andauernde Verpflichtung des Darlehensnehmers eingestuft. Daher bezieht sich die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist auf jede einzelne monatlich fällige Zahlung. Pflicht zur Rückzahlung des Darlehens entsteht hingegen erst im Moment der Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs des Darlehensgebers, Art. 810 P. 1 ZGB RF. Verjährungsfrist bezüglich der Rückzahlung beginnt daher erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen.

Fazit

Dies vorausgeschickt kommt der OG RF zum Schluss, dass der Kläger / Darlehensgeber in casu nicht daran gehindert war, Zinszahlungen bereits vor der Geltendmachung der Rückzahlung monatlich zu erhalten. Die Tatsache, dass er die Zinsen in der Gesamtsumme erst nach Ablauf von vier Jahren und erst im Moment der Rückzahlungsforderung geltend gemacht hat, ändert nichts an der rechtlichen Bewertung.

© Dr. Olga Kylina

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