Unsere Rechtsberatung für Ihre Aktivitäten in Russland

Mit unserer Rechtsberatung im Russischen Recht bieten wir Ihnen:

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Vertragspraxis Russland: Zunächst liefern, dann abrechnen?

Ein Liefervertrag zwischen Ihrer Firma (Verkäufer) und Ihrem russischen Kunden (Käufer) steht schon fest. Nach dem Vertrag ist der Kaufpreises erst nach der Durchführung der Lieferung nach Russland zu zahlen. Was sollen Sie für diese Konstellation wissen und was sollen Sie als Verkäufer tun, um Ihre Rechte zu schützen und eventuelle Risiken zu minimieren, wenn der Liefervertrag nach russischem Recht abgeschlossen ist?

Gesetzliche Grundlage

In diesem Fall gelten die Vorschriften des Art. 506 ff. des russischen Zivilgesetzbuches, falls zwischen den Parteien nichts Abweichendes vereinbart wurde. Gleichzeitig gelten die allgemeinen Rechtsvorschriften über den Kauf. Unter anderem sind die Regeln zur Zahlung des Kaufpreises (Art. 485 des russischen Zivilgesetzbuches), zur Übergabepflicht des Verkäufers (Art. 456 des russischen Zivilgesetzbuches) etc. relevant.

Bitte beachten Sie:

Wurde die Bezahlung des Kaufpreises von verschiedenen Voraussetzungen abhängig gemacht, wie etwa die Beschaffung einer Bankgarantie durch den Käufer in Russland oder die Erstellung von Lizenzen für die Anmeldung der ausländischen Ware beim russischen Zollamt, wirkt sich die Erfüllung von diesen Voraussetzungen auf die Übergabepflicht des Verkäufers keinerlei aus. Der Verkäufer bleibt nach Art. 456 P. 1 des russischen Zivilgesetzbuches zur Auslieferung verpflichtet.

Wurde also die Übergabe der Ware ohne Vorschussleistung vereinbart, dann verpflichtet sich der Verkäufer, die Ware an den Käufer zum vereinbarten Zeitpunkt bedienungslos zu liefern und der Käufer kann diese Leistung verlangen. Gleichzeitig muss der Lieferant die entsprechenden Zertifikate, Lizenzen und Handelsmarken, sowie technischen Zubehör (Art. 456 Abs. 2 des russischen Zivilgesetzbuches) übergeben. Hat die Übergabe der Ware nun stattgefunden, kann der Verkäufer bei der ausbleibenden Zahlung weder den Liefervertrag einseitig kündigen, noch die Rückgabe der gelieferten Ware verlangen.

Kein Recht auf einseitige Kündigung

Nach Art. 523 P. 3 Alt. 1 des russischen Zivilgesetzbuches ist die einseitige Kündigung des Liefervertrags nur bei einem mehrmaligen Zahlungsverzug oder bei anderen wesentlichen Vertragsverletzungen zulässig. Einmaliger Zahlungsverzug begründet also nicht das Recht des Verkäufers den Vertrag zu kündigen (dazu z.B. Beschluss vom 30.05.2016 № 09AP-20033/2016 des 9. Appellationsgerichts).

Wird dem Verkäufer das Recht zur einseitigen Kündigung vertraglich eingeräumt, besteht das Risiko, dass diese Bestimmung für rechtswidrig gehalten wird. Zu diesem Ergebnis kommt die Rechtsprechung mit Rückgriff auf Nr. 74 des Plenarbeschlusses des russischen Obersten Gerichtshofs vom 23.06.2015 № 25. Die vertragliche Verankerung des Rechts auf einseitige Kündigung ist für den Verkäufer also keine zuverlässige Schutzoption.

Lieferung Zug um Zug

Vor diesem Hintergrund empfehlen wir, die Lieferung nach Russland in einigen Etappen durchzuführen und jede weitere Etappe von der Bezahlung der vorherigen abhängig zu machen (so genannte Zug um Zug-Erfüllung). Wird bei so einem Modell die Zahlung ausbleiben, können Sie als Verkäufer frei entscheiden, wie Sie weiter verfahren, ohne dabei einen verheerenden Verlust zu machen. Wenn der Käufer seine Zahlungspflicht nicht erfüllt, ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen bis dem Moment der Zahlung zu unterbrechen. Dies regelt Art. 328 P. 2 des russischen Zivilgesetzbuches.

Teilen Sie dem Käufer die Unterbrechung der Lieferung mit

Es ist sehr wichtig, den Käufer über die Unterbrechung der Lieferung bis zur Bezahlung der bereits gelieferten Ware schriftlich zu unterrichten. Im Rahmen des eventuellen Gerichtsstreits in Russland wird ein solches Mahnschreiben den Beweis des Zahlungsverzugs erleichtern. Diese Mitteilung soll eine Aufforderung zur Zahlung des ausgebliebenen Betrags beinhalten. Wurden für den Verzugsfall Vertragsstrafen vereinbart, sind in dieser Mahnung auch die bereits entstandenen Mehrkosten, z.B. Zinsen, anzugeben sowie ist Bezug auf die erfolgte Vertragsverletzung zu nehmen (dazu z.B. Beschluss des russischen Obersten Gerichtshofs vom 12.03.2015 № 301-ЭС14-7029).

Gegenseitigkeit bei Vertragsstrafen

Damit Sie es im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit russischen Partnern mit der Vereinbarung der Vertragsstrafen für den Verzugsfall leichter haben, sollen Sie ein auf Gegenseitigkeit basierendes Modell anbieten. Das heißt, dass den Zinsen oder dem Schadenersatz beim Zahlungsverzug gleiche Maßnahmen in entsprechender Höhe für die Verzögerung der Lieferung entgegenstehen sollen.

© Hermann Jakobi, LL.M.
© Dr. Olga Kylina

Sollten Sie mehr Fragen zum Thema Russland-Geschäft haben, stehen unsere Mitarbeiter Ihnen gerne zur Verfügung.

E-Mail: info@lex-temperi.de
Tel.: +49 (0)851 987 21 75

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag lediglich Informationszwecken dient und keine Rechtsberatung darstellt. In jedem Einzelfall ist eine sorgfältige Überprüfung des Sachverhalts notwendig.

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