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Steuerrecht Russlands: Einkommensteuer auf Einkünfte vom Verkauf von Immobilien

In Russland sind Einkünfte natürlicher Personen steuerpflichtig.

Dazu gehören unter anderem Einkünfte aus dem Verkauf von Immobilien, die im Eigentum einer natürlichen Person stehen, (Art. 228 P. 1 Unterp. 2 Steuergesetzbuch der Russischen Föderation (im Folgenden SteuerGB RF)).

Wenn die Einkünfte aus der Veräußerung von Immobilien nicht der Steuerbefreiung unterliegen, sind Sie verpflichtet, die Einkommensteuer zu berechnen und abzuführen (Art. 228 P. 1 Unterp. 2, P. 2 SteuerGB RF).

Wann sind Einkünfte aus dem Immobilienverkauf in Russland steuerfrei?

1. Nach einer bestimmten Eigentumsdauer / Besitzzeit

Dabei sind die Einkünfte aus der Immobilienveräußerung in Russland von der Einkommensteuer befreit, wenn die Immobilie oder Anteile an ihr während einer bestimmten Mindestdauer oder länger im Eigentum dieser Person standen (Art. 217 P. 17.1, Art. 217.1 P. 2 SteuerGB RF).

Gemäß Art. 217.1 P. 4 SteuerGB RF müssen Sie grundsätzlich mindestens 5 Jahre lang Eigentümer der Immobilie gewesen sein, nach dem Verkauf dieser Immobilie die Steuerfreiheit zu genießen.

Regeldauer des Eigentums für die Steuerbefreiung: 5 Jahre

Für bestimmte Situationen ist eine verkürzte Besitzzeit von 3 Jahren vorgesehen (vgl. Art. 217.1 P 3 SteuerGB RF).

So, wenn Sie zum Beispiel eine Wohnung verkaufen wollen, welche die einzige Wohnimmobilie in Ihrem Eigentum ist, oder ein Haus, welches Sie von einem nahen Verwandten geerbt oder geschenkt bekommen haben, sind die Einkünfte aus einem solchen Verkauf steuerfrei, vorausgesetzt, diese Immobilie stand 3 Jahre lang in Ihrem Eigentum.

Verkürzte Eigentumsdauer für die Steuerbefreiung: 3 Jahre

2. Für Familien mit zwei oder mehreren Kindern

Seit dem 1. Januar 2022 sind Familien mit zwei oder mehreren Kindern von der Einkommensteuer auf die Einkünfte vom Verkauf von Wohnimmobilien befreit unabhängig davon, wie lange sie in ihrem Eigentum waren.
Diese Neuerung gilt für Einkünfte, die seit dem Jahr 2021 erzielt werden, sofern die in Art. 217.1 P. 2.1 SteurGB RF genannten Bedingungen erfüllt sind:

  • Die steuerpflichtige Person und/oder ihr Ehegatte/Ehegattin haben zwei oder mehrere Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (oder das 24. Lebensjahr, wenn die Kinder eine Vollzeitausbildung in einer Ausbildungseinrichtung absolvieren);
  • Die steuerpflichtige Person erwirbt eine neue Wohnimmobilie und lässt ihr Eigentumsrecht an dieser ins Einheitliche staatliche Immobilienregister eintragen, und zwar in demselben Kalenderjahr, in dem der Eigentumsübergang an der verkauften Wohnimmobilie auf den Käufer eingetragen wird, oder spätestens bis 30. April des Folgejahres;
  • Die Gesamtfläche oder der Katasterwert der neu erworbenen Wohnimmobilie übersteigt die Gesamtfläche oder den Katasterwert der verkauften Wohnimmobilie;
  • Der Katasterwert der verkauften Wohnimmobilie beträgt nicht mehr als 50 Mio. RUB;
  • Im Eigentum der steuerpflichtigen Person, ihrer minderjährigen Kinder, Eltern oder Ehepartners steht zu 50 % oder mehr keine weitere Wohnimmobilie, deren Gesamtfläche größer ist als die der neu erworbenen Wohnimmobilie.

Wie wird die Einkommensteuer berechnet, wenn die Einkünfte vom Immobilienverkauf geringer als der Katasterwert der Immobilie sind?

Bitte beachten Sie: Wenn Sie eine Immobilie verkaufen und der Betrag Ihrer Einkünfte aus dem Verkauf der Immobilie geringer ist als ihr Katasterwert multipliziert mit dem Ermäßigungsfaktor von 0,7, wird der Betrag der zahlenden Einkommensteuer von der Steuerbehörde auf der Grundlage der Einkünfte berechnet wird, die dem Katasterwert der Immobilie multipliziert mit dem Faktor 0,7 entsprechen.

Wenn zum 1. Januar des Jahres, in dem die staatliche Eintragung der Eigentumsübertragung im Einheitlichen Staatlichen Immobilienregister erfolgt ist, kein Katasterwert der veräußerten Immobilie vorliegt, ist die Einkommensteuer auf den im Kaufvertrag festgelegten Kaufpreis zu entrichten (Art. 214.10 P. 2 Abs. 2 SteuerGB RF).

© Maria Mikhaylova, LL.M.

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