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Steuerrecht Russland: Anweisungen zur Heftung von Unterlagen zur Einreichung bei den Steuerbehörden in Russland

Im Umgang mit russischen Behörden muss immer noch ganz besonders auf Einhaltung formeller Anforderungen geachtet werden. Daher ist es wichtig, über die geltenden Formanforderungen bereits vor der Interaktion mit der jeweiligen Behörde informiert zu sein. Dies minimiert das Risiko, dass die Unterlagen nicht angenommen werden.

Nachstehend fassen wir Vorschriften zusammen, welche Vorlage der Unterlagen bei Steuerbehörden in Papierform betreffen.

Seit dem 4. Januar 2019 ist diese Materie durch den Befehl (приказ) des russischen Föderalen Steuerdienstes Nr. ММВ-7-2/628@ vom 7. November 2018 rechtsverbindlich geregelt. Die zu beachtenden Anforderungen zur Einreichung der Unterlagen in Papierform sind in der Anlage Nr. 18 zu diesem Rechtsakt festgelegt.

Davor erläuterte das Schreiben des russischen Finanzministeriums Nr. 03-02-P3/62336 vom 29. Oktober 2015 (zwar unverbindlich, aber auf jeden Fall für die unterstehenden Steuerbehörden wegweisend) die richtige Art und Weise der Bindung bzw. Heftung von Unterlagen zur Vorlage bei den Steuerbehörden.

Die beiden Formen der genannten Rechtsakte - Schreiben und Befehl - sind als erläuternde Verwaltungsvorschriften zu verstehen. Die Rechtsgrundlage für deren Erlass bildet Art. 93 P. 2 Abs. 2 des russischen Steuergesetzbuches.

Die durch den Befehl rechtlich verfestigte Regelung führt die Linie des Schreibens aus dem Jahr 2015 weiter und enthält lediglich einige wenige (aber vergünstigende) Abweichungen von der früher festgelegten Vorgehensweise.

Werden die Unterlagen nun in Papierform vorgelegt, so gelten hierfür seit dem 4. Januar 2019 folgende Anforderungen:
  1. Dokumente müssen zu den Bändern zusammengeheftet werden, wobei die Anzahl der Blätter pro Heftung (Band) in der Regel 150 nicht überschreiten darf; besteht aber das mehrseitige Dokument aus mehr als 150 Blättern, so wird es unabhängig von der Anzahl der Seiten zu einem Band geheftet;
  2. Alle Seiten sind mit arabischen Ziffern beginnend mit 1 zu nummerieren;
  3. Alle Blätter des jeweiligen Bandes müssen gelocht und mit einem festen Faden zusammengebunden sein; die Enden des Fadens sind auf der Rückseite zu befestigen und mit einem Aufkleber zu versehen;
  4. Der Aufkleber ist mit dem Beglaubigungsvermerk, der Anzahl der Blätter, der Unterschrift des beglaubigenden Amtsträgers und seinem Namen und dem Datum zu versehen;
  5. Notarielle Beglaubigung ist nach dem klaren Wortlaut des Art. 93 P. 2 Abs. 2 des russischen Steuergesetzbuches nicht zwingend erforderlich und kann daher von den Behörden auch nicht verlangt werden; es reicht, wenn die Kopien vom Generaldirektor oder Hauptbuchhalter beglaubigt werden;
  6. Die Zusammenheftung darf das freie Durchlesen und Kopieren von allen einzelnen Seiten samt allen Vermerken, Stempeln und Unterschriften nicht hindern sowie beim Durchlesen und Kopieren nicht auseinanderfallen;
  7. Die so gehefteten und beglaubigten Dokumente werden bei den Steuerbehörden mit einem Begleitschreiben eingereicht.

© Dr. Olga Kylina

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