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Rechtsanwendungspraxis in Russland: Verkäufer haftet für falsche Markierung, auch wenn Unvollständigkeit bzw. Fehlerhaftigkeit der Markierung auf den Hersteller zurückzuführen ist

Sachverhalt

Ein Unternehmer in Russland lieferte an einen Kindergarten Gemüse. Der Föderale Dienst für die Aufsicht auf dem Gebiet des Schutzes der Verbraucherrechte und des Wohlergehens des Menschen (Rospotrebnadsor) stellte fest, dass die Markierung auf der Verpackung einer bestimmten Lieferung die Anforderungen des hier anzuwendenden technischen Regelwerks ТР ТС 022/2011 (auch technisches Reglement genannt) nicht erfüllte.

Die Markierung enthielt unter anderem keine Angaben zu dem Herstellungsdatum, zur Haltbarkeitsdauer, zum Hersteller und zu seiner Sitzadresse.

Der Unternehmer brachte vor, er solle für die unvollständige Markierung nicht haften, da die Markierung durch eine andere Person – den Hersteller – angebracht wurde.

Rechtliche Würdigung durch Gerichte

Die Berufungs- und Revisionsgerichte sind sich einig, dass der Verstoß die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 14.43 Abs. 1 des russischen Ordnungswidrigkeitengesetzbuchs erfüllt. Daher ist für diesen Verstoß ein Bußgeld zu verhängen.

Dabei ist unbeachtlich, wer die falsche Markierung zu vertreten hat. Für Verstöße gegen die Markierungsanforderungen haften gleichermaßen sowohl Hersteller, als auch Endverkäufer der Produktion.

Rechtsfolgen

In dem vorliegenden Fall musste der Unternehmer nicht haften, da die Gerichte die Tat für geringfügig hielten.

Allerdings müssen Hersteller, Lieferanten und Verkäufer beachten, dass derartige Verstöße die Bußgelder in Höhe von 100 000 bis 300 000 RUB für juristische Personen mit sich bringen.

Quelle

Es handelt sich hierbei um die Entscheidung des Wirtschaftsgerichts des Bezirks Westsibirien vom 30. April 2019 Nr. А46-12854/2018, zugänglich unter: http://www.consultant.ru/cons/cgi/online.cgi?rnd=AC0E31B1AD7F6C0F09B5D26...

© Maria Mikhaylova, LL.M.

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