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Prozessrecht in Russland: Wird in Russland Parteidisposition bezüglich einer Schiedsklausel anerkannt?

Die Frage nach der Zulässigkeit und Gültigkeit der Schiedsklausel – wie auch die Frage nach der Zulässigkeit der Rechtswahl im Rahmen des russischen Rechts – erlangt erst Relevanz, wenn es zur Behandlung der Schiedsklausel durch russische Gerichte kommt. Diese Rechtsfragen werden dann zumindest zum Teil auf Grund des eigenen nationalen Rechts (nach der lex fori) beantwortet.

Die Wichtigkeit für die Beurteilung der Schiedsklausel wird russisches Recht erlangen, wenn

  • eine abredewidrige Klage in Russland erhoben wird (etwa am Ort der Vertragserfüllung)
  • oder wenn der Schiedsspruch in Russland für vollstreckbar zu erklären sein wird.

Derogation der staatlichen Gerichtsbarkeit Russlands zugunsten eines Schiedsgerichts

Nach russischem Recht kann die Zuständigkeit der staatlichen Wirtschaftsgerichte, die für Streitigkeiten im unternehmerischen Bereich zuständig sind, zugunsten

  • sowohl der ausländischen staatlichen Gerichte (analoge Anwendung des Art. 249 der Wirtschaftsprozessordnung der Russischen Föderation, fortan WPO RF)
  • als auch der ausländischen Internationalen Schiedsgerichte (Art. 8 des Gesetzes Nr. 5338-1 v. 07.07.1993 über die Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit, fortan IntHSGG)

abbedungen werden.

Kann die Schiedsklausel ungültig sein?

Die Schiedsklausel wird nicht anerkannt, wenn sie (1) ungültig bzw. (2) unerfüllbar ist oder (3) außer Kraft getreten ist, Art. 8 P. 1 IntHSGG.

Die Folge ist, dass das angerufene staatliche Gericht sich für zuständig erklärt und in der Sache entscheidet.

Auf Gültigkeit und Erfüllbarkeit wird die Schiedsvereinbarung auch im Exequaturverfahren überprüft.

Für unerfüllbar kann eine Schiedsvereinbarung etwa dann gehalten werden, wenn sie nicht deutlich genug formuliert wird. Die ausgewertete Rechtsprechung der russischen Wirtschaftsgerichte zeigt, dass durch einen Verweis auf die Schiedsgerichtsordnung einer Schiedsinstitution das vereinbarte Schiedsgericht als hinreichend bestimmt gilt.

Zu vergleichen hierzu sind z.B. Beschluss des OG RF v. 24.05.2017 Nr. 307-ЭС17-640, Az. А56-13914/2016; speziell für die Vollstreckbarerklärung des Urteils der DIS siehe Beschluss des WG der Stadt Moskau v. 05.02.2013, Az. А40-121292/12.

Eine Ergänzung zu jeder Schiedsklausel ist in folgender Hinsicht RATSAM:

In Russland existieren zwei selbständige Gerichtszweige, und zwar Wirtschaftsgerichte und ordentliche Gerichte (Gerichte der allgemeinen Gerichtsbarkeit). Die ersten sind für Streitigkeiten im b2b-Bereich zuständig. Beide Parteien müssen hierbei entweder juristische Personen oder eingetragene Einzelunternehmer sein. Würde eine der Vertragsparteien seinen Unternehmensstatus verlieren, würde die Streitbeilegung in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallen.

Daher sollte die etwaige Schiedsklausel den Ausschluss beider russischen Gerichtszweige beinhalten.

In der aktuellen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs Russlands ist die Position im Vordringen, dass eine gültige Schiedsvereinbarung durchbrochen wird und die Wirtschaftsgerichte zur Entscheidung in der Sache trotz der wirksamen Derogation befugt werden, wenn der Kläger aus finanziellen Gründen über einen längeren Zeitraum nicht im Stande ist, die Gebühr des Schiedsgerichts zu bezahlen.

Begründet wird diese Position durch den Vorrang des Verfassungsrechts auf den Gerichtsschutz (ähnlich dem deutschen Justizgewährungsanspruch), welches bei der faktischen Unmöglichkeit der Streitbeilegung durch das vereinbarte Schiedsgericht verletzt wird. Siehe hierzu Beschluss des OG RF v. 24.05.2017 Nr. 307-ЭС17-640, Az. А56-13914/2016.

Bedeutung der objektiven Schiedsfähigkeit

Ferner ist die objektive Schiedsfähigkeit der eventuellen Streitigkeit zu beachten. Die objektive Schiedsfähigkeit beantwortet die Frage, ob die Streitigkeit nach russischem Recht überhaupt Gegenstand eines Schiedsverfahrens sein kann. Die Frage nach der objektiven Schiedsfähigkeit beeinflusst die Annahme der Schiedsklausel durch das Gericht und wirkt sich ferner im Vollstreckbarerklärungsverfahren aus.

Im russischen Recht findet sich keine Legaldefinition der Schiedsfähigkeit. Grundsätzlich gelten in der Rechtsprechung diejenigen Streitigkeiten als nicht schiedsfähig, welche entweder unmittelbar öffentlich-rechtlich geprägt sind oder öffentlich-rechtliche Interessen betreffen bzw. betreffen können. Vgl. hierzu Marenkov, D.: Zur Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Schiedssprüchen in Russland – zugleich Anmerkung zur Entscheidung des Obersten Wirtschaftsgerichts Russland vom 2.2.2010 zur Vollstreckbarerklärung eines DIS-Schiedsspruchs, in SchiedsVR 2011, 136 ff., 147.

EMPFEHLUNG:

Falls erwünscht, sollte auch die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für eine Widerklage und Aufrechnung ausdrücklich geregelt werden.

Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs

Wird der ergangene Schiedsspruch nicht freiwillig erfüllt, muss ein Wirtschaftsgericht in Russland zur Erteilung des Exequaturs gemäß Art. 236 WPO RF i.V.m. Art. 241 WPO RF eingeschaltet werden.

Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von ausländischen Schiedssprüchen wird in Russland auf Grund des New-Yorker UN-Übereinkommens v. 10.06.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (fortan UNÜ) grundsätzlich ermöglicht.

Rechtswahl in Bezug auf die Schiedsvereinbarung

Das gültige Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung (materielle Einigung) richtet sich mangels einer Rechtswahl nach dem Recht des Schiedsortes, Art. V Abs. 1a) UNÜ. Da jedoch russische Gerichte nicht immer die Problematik des anwendbaren Rechts bei prozessrechtlich relevanten Abreden erkennen (allerdings erkannt im Beschluss des OWG RF v. 22.09.2009 Nr. ВАС-5604/09, Az. А57-8082/2008-116 sowie im Beschluss des Präsidiums des OWG RF v. 02.02.2010 Nr. 13211/09, Az. А54-3028/2008-С10), besteht das Risiko, dass das eventuell heranzuziehende deutsche Recht in dieser Hinsicht nicht bzw. nicht gleich in der Eingangsinstanz zur Anwendung gelangt. Um dem vorzubeugen, ist es ratsam, die Rechtswahl auch in Bezug auf das auf die Schiedsvereinbarung anwendbare Recht zu treffen.

Die Formwirksamkeit einer Schiedsvereinbarung richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem vollstreckt werden soll. Nach dem IntHSGG muss die Schiedsvereinbarung in einer Schriftform abgeschlossen werden (Art. 7 P. 2 IntHSGG), wobei die klauselartige Aufnahme in den Vertragstext als eine der Varianten der Schriftform anerkannt wird (Art. 7 P. 1 IntHSGG). Für die Durchsetzungsfähigkeit vor einem russischen Gericht muss die Schiedsklausel also diesen Formanforderungen genügen.

Gerne gestalten wir für Sie eine in Russland durchsetzungsfähige Schiedsklauel unter Berücksichtigung aller Details des Einzelfalls.

© Dr. Olga Kylina

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