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NEWS: Kataster- oder Inventarwert der Immobilie als Bemessungsgrundlage der Vermögensteuer auf Privatvermögen: Das Bundesverfassungsgericht Russlands erläuterte, was bei der Berechnung der Vermögensteuer für Privatpersonen zu beachten ist

Das Bundesverfassungsgericht der Russischen Föderation verkündete am 15. Februar 2019 seine Entscheidung in der Sache zur Berechnung der Vermögensteuer für Privatpersonen. Laut dieser Entscheidung sind die bestrittenen Vorschriften des russischen Steuergesetzbuches (Art. 402 Abs. 1 und 2) verfassungskonform, bekommen allerdings eine neue verbindliche Auslegung. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Steuerzahler im Individualfall verlangen, dass die Vermögensteuer aufgrund des Kataster- bzw. Marktwertes der Immobilie bestimmt wird, selbst wenn im jeweiligen Föderationssubjekt noch kein Übergang auf die einheitliche (bundesweite) Berechnungsweise nach Katasterwert stattgefunden hat.

Gesetzeslage

Die Vermögensteuer für Privatpersonen ist eine lokale Steuer und wird durch die Kommunen erhoben. Was dabei als Steuerbemessungsgrundlage anzusehen ist, bestimmt der regionale Gesetzgeber.

So gilt nach Art. 402 des russischen Steuergesetzbuches als Regelfall, dass der Katasterwert der Immobilie als Bemessungsgrundlage bei der Steuererhebung heranzuziehen ist. Bis 1. Januar 2020 haben die russischen Bundesländer allerdings selbst zu entscheiden, ab wann auf dem Territorium des jeweiligen Bundeslandes der Katasterwert der Immobilien festgestellt und universell als Bemessungsgrundlage eingeführt wird (Übergangsregelung). In der Übergangsphase – bis eine solche Entscheidung durch die Regionen getroffen ist – wird von den Kommunen der Inventarwert der Immobilie als Grundlage für die Steuerberechnung herangezogen.

Die Steuersätze unterscheiden sich ebenfalls. Bei der Steuerberechnung ausgehend vom Katasterwert wird der Steuersatz 0,1 % angewandt. Bei der Steuerbemessung aufgrund des Inventarwertes beträgt er bis zu 2 %.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin in dieser Sache musste für ihr Haus für das Jahr 2015 Vermögensteuer bemessen aufgrund des Inventarwertes zum Steuersatz 1,5 % in Höhe von 47 572 RUB zahlen. Für ein vergleichbares Haus in einer anderen Region Russlands, wo bereits Katasterwert als Bemessungsgrundlage zur Anwendung kommt, müsste die Beschwerdeführerin knapp 3 000 RUB zahlen.

Die Beschwerdeführerin meint, diese Regelung, bei der sich die zu zahlenden Steuersummen in verschiedenen Regionen Russlands dermaßen unterscheiden, sei ungerecht und verstöße gegen das verfassungsrechtliche Gleichheitsprinzip.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht legte fest, dass Art. 402 Abs. 1, 2 des Steuergesetzbuches an sich nicht gegen die Verfassung der Russischen Föderation verstößt.

Es darf zugleich aber nicht vorkommen, dass sich die Höhe der Vermögensteuer bemessen aufgrund des Katasterwertes und die bemessen aufgrund des Inventarwertes erheblich unterscheiden. Es würde zur Diskriminierung von betroffenen Personen führen, wenn sie unangemessen höhere Steuern in einer Region im Vergleich zu einer anderen Region zahlen müssten.

Die russischen Bundesländer dürfen zwar bis 2020 selbst entscheiden, wann sie auf die Katasterwert-Steuerbemessung übergehen. Der jeweilige Steuerbetrag kann auch unterschiedlich ausfallen. Aber es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Steuer auf Verlangen von Steuerzahlern in jedem konkreten Fall neu – ausgehend von dem Kataster- bzw. Marktwert der Immobilie – bemessen wird.

Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
  • Der zu zahlende Steuerbetrag bemessen aufgrund des Inventarwertes überschreitet erheblich (2-fach und mehr) die Steuersumme, die aufgrund der Katasterwertberechnung anfallen würde;
  • Für die Berechnung ist erforderlich, dass für die Immobilie ordnungsgemäß ihr Kataster- bzw. Marktwert festgestellt wurde.

Da in casu beide Voraussetzungen erfüllt sind, muss über den vorliegenden Streit der Beschwerdeführerin mit dem Steueramt in der ersten Instanz neu entschieden werden.

Quelle: Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts der Russischen Föderation Nr. 10-П vom 15. Februar 2019, zugänglich unter: http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_318345/

© Maria Mikhaylova, LL.M.

E-Mail: info@lex-temperi.de

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