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Meldepflicht am Aufenthaltsort für ausländische Staatsangehörige in Russland

Ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose, die sich dauerhaft oder vorübergehend in der Russischen Föderation aufhalten, unterliegen der Registrierungspflicht an ihrem Wohnsitz und der Meldepflicht an ihrem Aufenthaltsort.
In diesem Beitrag befassen wir uns mit der Meldepflicht für Ausländer an ihrem Aufenthaltsort in Russland insbesondere mit den Fragen nach dem Aufenthaltsort, den pflichtigen Subjekten, die die Meldung zu erstatten haben, erforderlichen Unterlagen und einzuhaltenden Fristen sowie der Abmeldung am Aufenthaltsort.

Aufenthaltsort: Wo müssen sich ausländische Staatsbürger anmelden?

Ausländische Bürger müssen am Ort Ihres Aufenthaltes gemeldet sein:

  • unter der Adresse der Wohnung, in der sie tatsächlich wohnen;
  • unter der Adresse des Hotels, eines anderen Beherbergungsbetriebes, wo sie tatsächlich wohnen, unter der Adresse einer medizinischen Organisation bei der stationären medizinischen Behandlung;
  • unter der Adresse des Arbeitgebers, falls der ausländische Staatsbürger tatsächlich unter dieser Adresse wohnt.

Bei der zuständigen Migrationsbehörde ist eine Meldung über die Ankunft des ausländischen Staatsbürgers am Aufenthaltsort ("Ankunftsmeldung") einzureichen.

Pflichtige Subjekte: Wer muss die Ankunftsmeldung erstatten?

Die Ankunftsmeldung ist im Regelfall vom Unterkunftsgeber bei der zuständigen Behörde einzureichen. Mit anderen Worten von der Person, in deren Wohnung der ausländische Staatsbürger tatsächlich wohnen soll.
Es kann auch der Arbeitgeber sein. Jedoch nur, wenn der ausländische Staatsbürger tatsächlich in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers wohnen soll.

Unter welchen Umständen kann die Ankunftsmeldung vom ausländischen Staatsangehörigen selbst eingereicht werden?

In bestimmten Konstellationen reicht der Ausländer die Ankunftsmeldung bei der Migrationsbehörde selbständig ein.
Es sind folgende Fälle:

  • Einreichung mit schriftlicher Zustimmung des Unterkunftsgebers, oder
  • Der Unterkunftsgeber ist aus einem triftigen Grund (ist nachzuweisen) nicht im Stande, die Ankunftsmeldung selbst einzureichen, oder
  • Der Ausländer soll sich in Russland in einer Wohnung aufhalten, die in seinem Eigentum steht.

Fristen: Welche Fristen sind bei der Anmeldung am Aufenthaltsort einzuhalten?

Regelfrist: 7 Tage
Die Regelfrist beträgt sieben Werktage ab dem Tag der Ankunft am Aufenthaltsort.

Sonderregel für hochqualifizierte Spezialisten:

90 Tage + 7 Tage
Hochqualifizierte Spezialisten und ihre Familienangehörigen sind für einen Zeitraum von 90 Kalendertagen ab dem Tag der Einreise in die Russische Föderation von der Pflicht zur Meldung am Aufenthaltsort befreit.
Sind diese 90 Tage abgelaufen, ist eine Anmeldung innerhalb von sieben Werktagen durchzuführen.

30 Tage + 7 Tage
Hochqualifizierte Spezialisten und ihre Familienangehörigen, die bereits am Wohnort (bzw. am Aufenthaltsort) in der Russischen Föderation registriert sind, sind bei ihrer Ankunft an einem neuen Aufenthaltsort innerhalb der Russischen Föderation für einen Zeitraum von höchstens 30 Kalendertagen von der Pflicht zur Meldung am Aufenthaltsort befreit.
Für kurzzeitige Aufenthalte (unter 30 Kalendertagen) in einer anderen Stadt innerhalb Russlands ist somit keine Meldung am Aufenthaltsort erforderlich.
Sind diese 30 Tage abgelaufen, ist eine Anmeldung innerhalb von sieben Werktagen durchzuführen.

Erforderliche Unterlagen: Welche Dokumente sind bei der Migrationsbehörde einzureichen?

Bei der zuständigen Migrationsbehörde sind neben der Ankunftsmeldung folgende Unterlagen persönlich oder elektronisch über das Multifunktionale Zentrum einzureichen:

  • Kopie des Reisepasses des ausländischen Staatsangehörigen;
  • Kopie der Migrationskarte, der Aufenthaltserlaubnis;
  • Berechtigung zur Nutzung des Wohnraumes, in dem sich der ausländische Staatsangehörige aufhalten soll (z.B. Mietvertrag).

Je nach der konkreten Konstellation sind auch weitere Unterlagen vorzulegen, wie z.B.:

  • Arbeitsvertrag für hochqualifizierte Spezialisten oder sonstige Personen, deren Aufenthalt in Russland durch die Ausübung einer Arbeitsbeschäftigung begründet wird;
  • notariell beglaubigte Zustimmung des Eigentümers zur Nutzung der Wohnung durch den ausländischen Staatsangehörigen, falls der betreffende Wohnraum im Eigentum einer ausländischen natürlichen oder juristischen Person oder eines russischen Staatsangehörigen steht, der seinen ständigen Aufenthalt außerhalb Russlands hat;
  • Kopie des Eigentumsnachweises in Bezug auf den Wohnraum, in dem sich der ausländische Staatsangehörige aufhalten soll, aus dem der Ausländer selbst als Eigentümer hervorgeht;
  • Nachweis der verwandtschaftlichen Beziehungen mit mitreisenden Personen. Z.B. für den Fall der Einreise in die Russische Föderation eines hochqualifizierten Spezialisten mit seiner Familie.

Abmeldung: In welchen Fällen erfolgt eine Abmeldung des ausländischen Staatsangehörigen an seinem Aufenthaltsort?

Ein ausländischer Staatsangehöriger wird in den folgenden Fällen an seinem Aufenthaltsort abgemeldet:

  • Anmeldung an einem neuen Aufenthaltsort;
  • Tod des ausländischen Staatsangehörigen, Erklärung für verschollen;
  • Feststellung, dass der ausländische Staatsangehörige an seinem Aufenthaltsort fiktiv gemeldet ist;
  • Abreise eines ausländischen Bürgers vom Aufenthaltsort nach Erhalt einer Mitteilung über die Abreise. Die Mitteilung wird durch den Unterkunftsgeber erstattet;
  • Ausreise aus der Russischen Föderation.

Ist es bei einer vorübergehenden Ausreise aus der Russischen Föderation erforderlich, sich am Aufenthaltsort abzumelden und bei der erneuten Einreise wieder eine Anmeldung vorzunehmen?

Ein ausländischer Staatsangehöriger wird bei der Ausreise aus der Russischen Föderation an seinem Aufenthaltsort abgemeldet.
Dies erfolgt automatisch durch die Meldebehörde nach Erhalt von Informationen über die Ausreise des Ausländers aus der Russischen Föderation von der Grenzkontrollbehörde an der betreffenden Grenzübergangsstelle. Eine gesonderte Abmeldung durch den Ausländer selbst ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Dies bedeutet ferner, dass bei der erneuten Einreise eine neue Anmeldung am Aufenthaltsort vorzunehmen ist.

Regelungsquellen:
- Föderales Gesetz Nr. 109-ФЗ vom 18.07.2006 (idF vom 24.02.2021) "Über die Migrationserfassung von ausländischen Personen und Staatenlosen in der Russischen Föderation", Art. 20 ff.
sowie
- Verordnung der Regierung der Russischen Föderation vom 15.01.2007 N 9 (idF vom 26.05.2021) "Über das Verfahren der Migrationserfassung von ausländischen Personen und Staatenlosen in der Russischen Föderation", P. 20 ff.

© Maria Mikhaylova, LL.M.

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