Jeder zehnten ausländischen Gesellschaft wurde die Akkreditierung der russischen Niederlassung versagt
Nach den Angaben des Nachrichtendienstes rbc.ru hat der Föderale Steuerdienst Russlands im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 1. August 2016 mehr als zwei Hunderten von ausländischen Antragstellern die erste Akkreditierung ihrer russischen Filialen bzw. Repräsentanzen verweigert. Insgesamt haben den entsprechenden Antrag über 2 600 Firmen gestellt. Um eine erneute Akkreditierung haben bis zum 1.8.2016 über 6 000 ausländische Unternehmen ersucht. 5 726 Anträge waren erfolgreich, während 658 Firmen sich mit einer Absage abfinden mussten. Statistisch gesehen, sind ca. 10% aller Akkreditierungsversuche misslungen.
An dieser Stelle möchten wir unsere Leser daran erinnern, dass seit dem 1. Januar 2015 in Russland das Föderale Gesetz v. 9.6.1999 Nr. 160-ФЗ “Über ausländische Investitionen in der Russischen Föderation” (AuslInvG) geändert wurde. Neben den durchaus positiven Änderungen, etwa
- der Einführung der zeitlich uneingeschränkten Akkreditierung (vgl. Art. 21 P. 7 Abs. 1 AuslInvG),
- der Gründung des staatlichen Registers von akkreditierten Filialen und Repräsentanzen von ausländischen Gesellschaften (Art. 21 P. 11 AuslInvG)
- oder der Festlegung der 25-tägigen Frist für die Antragsbearbeitung (Art. 21 P. 5 AuslInvG),
wurde die für die Akkreditierung zuständige Behörde neu bestimmt. Früher beschäftigte sich das russische Justizministerium mit der Akkreditierung von ausländischen Marktteilnehmern. Seit dem 1. Januar 2015 liegt diese Aufgabe in den Händen des Föderalen Steuerdienstes. Diese scheinbar harmlose Änderung hat mit sich die oben genannten Folgen gebracht. Während früher keinerlei Fälle der Akkreditierungsverweigerung bekannt wurden, sehen die aktuellen Umstände anders aus. Dies kann den ausländischen Gesellschaften den Markteintritt in Form von einer Niederlassung spürbar erschweren.
Versagungsgründe
Häufig führen entweder der unvollständige Antrag oder Ungenauigkeiten in einzelnen Dokumenten zur Verweigerung. So können z.B. der Name des Unternehmens, die dienstlichen Positionen seiner leitenden Angestellten, die Angaben in den Abdrücken und Stempeln uneinheitlich übersetzt bzw. ohne Übersetzung gelassen werden. Ferner führt die Versäumnis der gesetzlich festgelegten Frist für die Antragstellung, die 12 Monate seit der Fassung der Entscheidung über die Eröffnung der Niederlassung nicht überschreiten darf, zur Versagung der Akkreditierung (Art. 21 P. 3 Abs. 2 AuslInvG).
Was ist zu tun
Als erstes kann die Akkreditierung erneut beantragt werden.
Nach der Behebung der Fehler, auf die der Föderale Steuerdienst ausdrücklich hinweist, kann das Verfahren wieder eingeleitet werden.
Für die wiederholte Antragstellung ist aber erneut die Akkreditierungsgebühr zu entrichten. Diese beläuft sich auf 120 000,00 Rubel und ist nunmehr auch bei der Akkreditierung einer Repräsentanz fällig.
Gegen die Entscheidung des Steuerdienstes kann freilich ein Rechtmittel eingelegt werden. Nur ist es aus Kostengründen häufig nicht sinnvoll. Denn die gesamten Kosten des Gerichtsverfahrens einschließlich Anwaltskosten fallen womöglich höher aus, als die doppelte Gebührenzahlung.
Dr. Olga Kylina
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