Immobilien in Russland: Denkmalschutz, Heimatpflege, Kulturerbe am Beispiel eines Hauses aus dem Jahr 1828 in Sankt Petersburg

Heute berühren wir einige Themen des Denkmalschutzes in Russland in Verbindung mit einem Wohnhaus im historischen Viertel von Sankt Petersburg. Es handelt sich dabei um ein Haus-Denkmal (дом-памятник), Baujahr 1828.
Vor dem Erwerb eines Baudenkmals muss das Objekt im offiziellen Register des KGIOP überprüft werden. Es wird unterschieden zwischen Denkmälern von föderaler Bedeutung (mit strengsten Auflagen verbunden), regionaler Bedeutung und lediglich erhaltenswerter Bausubstanz im historischen Zentrum.
Das hier relevante Haus gehört zum Ensemble der Häuser der Deutschen Lutherischen Sankt-Petri-Kirche (Домa Немецкой лютеранской церкви Св. Петра).
Das Haus wurde zunächst im Register von Objekten des Kulturerbes sowie von identifizierten Objekten des Kulturerbes auf dem Gebiet der Stadt Sankt Petersburg (geführt durch das Komitee für staatliche Kontrolle, Nutzung und Schutz von Geschichts- und Kulturdenkmälern - KGIOP) als identifiziertes Objekt des Kulturerbes erfasst (https://kgiop.gov.spb.ru).
WAS IST EIN IDENTIFIZIERTES OBJEKT?
Der Status „Identifiziertes Objekt des Kulturerbes“ wird den Gebäuden mit den Merkmalen eines Kulturerbeobjekts nach Art. 3 Denkmalschutzgesetz zugewiesen.
In dieser Eigenschaft wird das Gebäude in die Liste der identifizierten Objekte (in casu: das oben genannte Register) aufgenommen (Art. 16.1 P. 5 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz).
Dieser Status ist eine „Zwischenstufe“ bei der weiteren Anerkennung des Objekts als Kulturerbe.
STAATLICHE HISTORISCH-KULTURELLE EXPERTISE (GUTACHTEN) UND UNTERSCHUTZSTELLUNG
Die in die Liste der identifizierten Objekte aufgenommenen Bauten unterliegen im nächsten Schritt einer staatlichen historisch-kulturellen Expertise (Art. 18 P. 1 Denkmalschutzgesetz).
Das Gutachten dieser Expertise wird sodann der Entscheidung über die Aufnahme bzw. Nichtaufnahme in das Einheitliche Staatliche Register von Objekten des Kulturerbes zugrunde gelegt.
Das hier relevante Haus wurde als Kulturerbeobjekt der regionalen Bedeutung im September 2025 anerkannt.
Bis zur Aufnahme in das Einheitliche Staatliche Register von Objekten des Kulturerbes (oder Ablehnung dieser Aufnahme) genießen die identifizierten Objekte den gleichen Umfang des Schutzes wie die registrierten Objekte (Art. 16.1 P. 5 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz).
AUFLAGEN UND SCHUTZVERPFLICHTUNG
Somit gelten für das gesamte Haus als identifiziertes Objekt und die einzelnen Wohnungen hierin Vorschriften und Auflagen des Denkmalschutzgesetzes.
1.1. Allgemeine Auflagen, welche per Gesetz für alle Denkmäler und identifizierte Objekte in Russland gelten
Die von dem jeweiligen Eigentümer einzuhaltenden Schutzanforderungen sind in Art. 47.3 PP. 1 bis 3 Denkmalschutzgesetz aufgeführt. Diese Anforderungen gelten auch für identifizierte Objekte (explizit Art. 16.1 P. 9 i.V.m. P. 8 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz) und umfassen folgende Verpflichtungen:
- SANIERUNGSAUFLAGEN: Verpflichtung zur Finanzierung der Kosten zwecks Erhalts des technischen Zustands ohne Verschlechterung des physischen Zustands und (oder) Veränderung des Schutzgegenstands von diesem Objekt;
- BAULICHE VERÄNDERUNGEN: Verbot von Arbeiten am Objekt, welche das Objekt komplett oder einzelne Elemente von ihm verändern, beschädigen bzw. zerstören können;
- NICHT ALLE NUTZUGSARTEN ERLAUBT: Verbot der Nutzung zu Lagerungszwecken und als Fertigungs- oder Laborstellen mit bestimmten Ausrüstungen.
1.2. Zusätzliche / konkretisierte Auflagen aufgrund der Schutzverpflichtung (охранное обязательство)
Nach der Aufnahme des identifizierten Objekts in das Einheitliche Staatliche Register von Objekten des Kulturerbes muss für das Objekt eine Schutzverpflichtung (охранное обязательство) festgelegt werden (Art. 47.6 Denkmalschutzgesetz).
Die Schutzverpflichtung (охранное обязательство) wird in Form eines Rechtsakts der zuständigen Behörde erteilt und ist für die Eigentümer verbindlich.
Die Schutzverpflichtung eines Baudenkmals in Russland regelt grundsätzlich
- Arten der Instandhaltungs- und Renovierungsarbeiten
- sowie Fristen für die Durchführung dieser Arbeiten.
Die Ausführung inklusive Finanzierung der auferlegten Arbeiten trägt nicht die Gemeinde, sondern die Eigentümergemeinschaft.
Für die identifizierten Objekte sind per Gesetz keine Schutzverpflichtungen vorgesehen.
Die Eigentümer tragen lediglich allgemeine Erhaltungspflichten.
Solange keine Schutzverpflichtung vorliegt , können der mögliche Umfang von künftigen
Arbeiten und die damit verbundenen Kosten nicht beurteilt werden.
Dieses Risiko von vorerst nicht definierbaren zukünftigen Mehrkosten für die Erfüllung der Auflagen des Denkmalschutzes wird bei jedem
identifizierten Objekt in einem historischen Viertel einer russischen Stadt vorhanden sein.
Nur bei bereits registrierten Objekten wird eine Schutzverpflichtung mit Auflistung der
anstehenden Arbeiten vorhanden sein.
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© Dr. Olga Kylina
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