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FRAGE - ANTWORT: Prozess in Österreich, Beklagte in Russland - Wie wird gerichtliche Ladung an Beklagten in Russland zugestellt?

Frage: Gibt es eine Regelung nach russischem Recht, dass behördliche Schriftstücke, die dem Empfänger nicht zugestellt werden können, weil er z.B. in der Arbeit ist, beim Postamt 14 Tage (Frist in Österreich) „lagern“? Holt sich der Empfänger das Schriftstück nicht ab, dann gilt es trotzdem als dem Empfänger zugestellt (Zustellfiktion)?

Antwort:

A. Zustellung zwischen Russland und Österreich: Prozedere

Für die Zustellung ausländischer gerichtlicher Schriftstücke nach Russland gilt im Allgemeinen Folgendes:

1. Direkte Zustellung per Post

Eine direkte postalische Zustellung ausländischer gerichtlicher Dokumente ist in Russland ausgeschlossen [1].

2. Zustellung mithilfe der Österreichischen Vertretungsorgane auf dem russischen Territorium

Gerichtliche Dokumente können direkt durch die Österreichischen Auslandsvertretungen in Russland an den jeweiligen Empfänger weitergeleitet werden, wenn es sich um Zustellungen an österreichische Bürger handelt, die sich auf dem Territorium der Russischen Föderation aufhalten [2].

Diese Alternative kommt also nur zum Tragen, wenn die beklagte Person gleichzeitig die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

Besitzt der/die Beklagte keine österreichische Staatsbürgerschaft, bleibt nur der dritte Zustellungsweg offen.

3. Offizieller Weg über das Justizministerium

Gemäß § 23 Abs. 1 des österreichischen RHE Ziv 2004[3] sind Zustellersuchen unmittelbar an eine der vom Zustellstaat bekannt gegebenen Empfangsstellen zu richten. In Russland ist die zuständige Behörde das Justizministerium[4].

Das russische Justizministerium leitet die Schriftstücke an das zuständige russische Gericht weiter, welches mit der Zustellung beauftragt wird. Zuständig ist das Gericht am Wohnsitz des/der Beklagten.

Das Gericht muss anschließend die Zustellung bzw. die Nicht-Zustellung gegenüber dem Justizministerium bestätigen. Das Justizministerium seinerseits übermittelt diese Informationen an die ersuchende österreichische Behörde.

Wichtig: Die Schriftstücke müssen entweder auf Russisch sein, oder ihnen muss eine Übersetzung ins Russische beigefügt werden (Art. 3 Abs. 3 des Österreichisch-sowjetischen Rechtshilfevertrages). Das betroffene Gericht kann die Erfüllung des Zustellungsersuchens verweigern, wenn das Dokument nicht ordnungsgemäß ins Russische übersetzt wurde (Art. 408 Abs. 2 ZPO).

B. Zustellfiktion

Für die Zustellung selbst gelten die innerstaatlichen prozessualen Vorschriften.

Wenn es sich hierbei um eine Sache der ordentlichen Gerichtsbarkeit handelt, sind die prozessualen Regelungen der russischen Zivilprozessordnung (Föderales Gesetz Nr. 138-ФЗ vom 14. November 2002; weiterhin – ZPO) [5] anwendbar.

Für wirtschaftliche Streitigkeiten, wenn beide Parteien Unternehmer sind, gilt die Wirtschaftsprozessordnung (Föderales Gesetz Nr. 95-ФЗ vom 24. Juli 2002; weiterhin – WPO) [6].

1. Für wirtschaftliche Streitigkeiten

sieht die WPO in Art. 123 Abs. 4 Nr. 2 eine derartige Zustellfiktion vor. Das Schriftstück gilt als dem Empfänger zugestellt, wenn das Postamt dem Gericht mitteilt, dass der Empfänger das Schriftstück nicht abgeholt hat, obwohl ihm eine Zustellbenachrichtigung hinterlassen wurde. In den lokalen normartigen Akten des Postamtes ist für gerichtliche Schriftstücke eine Aufbewahrungsfrist von 7 Tagen vorgesehen [7]. Danach wird das Dokument zurück an das jeweilige Gericht geschickt.

Beachten Sie: Gemeint sind nur Schriftstücke von einem formellen Gericht, das nach dem Föderalen Verfassungsgesetz Nr. 1-ФКЗ vom 31. Dezember 1996 „Über Gerichtssystem der Russischen Föderation“ errichtet wurde.

2. Für Zivilsachen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (also keine wirtschaftlichen Streitigkeiten)

enthält die ZPO keine Zustellfiktion. Ein gerichtliches Schriftstück gilt als zugestellt, wenn der Empfänger es persönlich gegen Unterschrift annimmt. Ist der Empfänger selbst nicht anwesend, kann das Schriftstück ein mit ihm gemeinsam wohnendes volljähriges Familienmitglied (mir seiner – des Familienmitgliedes – Zustimmung) erhalten und an den Empfänger weitergeben. Weiterhin gilt das Schriftstück als zugestellt, wenn sich der Empfänger weigert, dieses anzunehmen. Darüber wird ein entsprechender Vermerkt gemacht.

[1] S. dazu Art. V der Erläuterungen der Russischen Föderation zum Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen. Zugänglich unter: http://www.consultant.ru/cons/cgi/online.cgi?req=doc&base=LAW&n=120864&f...
[2] Es ergibt sich aus dem Art. 6 des Österreichisch-Sowjetischen Rechtshilfevertrages vom 11. März 1970 (in Wien abgeschlossen). Auf Russisch zugänglich unter: http://www.consultant.ru/cons/cgi/online.cgi?req=doc&base=LAW&n=154508&f...
[3] https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Erlaesse/ERL_07_000_20040507_001_BMJ...
[4] S. dazu Art. I der Erläuterungen zum Haager Überreinkommen.
[5] Zugänglich unter: http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_39570/
Russisch - Гражданский процессуальный кодекс РФ.
[6] Zugänglich unter: http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_37800/
Russisch - Арбитражный процессуальный кодекс РФ.
[7] § 3.6 des Erlasses des Postamtes Nr. 423-п vom 5. Dezember 2014. Zugänglich unter: http://www.consultant.ru/cons/cgi/online.cgi?req=doc&base=LAW&n=186188&f...
Russisch - Приказ ФГУП "Почта России" от 05.12.2014 N 423-п "Об утверждении Особых условий приема, вручения, хранения и возврата почтовых отправлений разряда "Судебное".

© Maria Mikhaylova, LL.M.

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